Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Ein Anpassungslehrgang, der mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf einmal wiederholt werden.
(2)Absatz 2,Eine Eignungsprüfung, die mit der Note „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist als mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission abzulegen.
(3)Absatz 3,Wenn
1.Ziffer einsder wiederholte Anpassungslehrgang mit „nicht bestanden“ oder
2.Ziffer 2die zweite Wiederholungsprüfung der Eignungsprüfung mit der Note „nicht bestanden“
beurteilt wird, ist der Anpassungslehrgang oder die Eignungsprüfung ohne Erfolg absolviert.
(4)Absatz 4,Ohne Erfolg absolvierte Anpassungslehrgänge oder Eignungsprüfungen dürfen nicht wiederholt oder neu begonnen werden. Im Falle einer Aufnahme zur Ausbildung im Sinne dieser Verordnung ist eine Anrechnung dieser im Ausland absolvierten Ausbildung nicht zulässig.
In Kraft seit 01.04.2003 bis 31.12.9999
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