§ 34 MMHm-AV Zulassung zur kommissionellen Prüfung

MMHm-AV - Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Ein medizinischer Masseur in Ausbildung ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zur kommissionellen Prüfung zuzulassen, wenn alle in den Anlagen 1 und 2 vorgesehenen Unterrichtsfächer und die praktische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wurden.

In Kraft seit 23.09.2015 bis 31.12.9999
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