§ 34 MMHm-AV Zulassung zur kommissionellen Prüfung

Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.09.2015 bis 31.12.9999

Ein medizinischer Masseur in Ausbildung bzw. eine diplomierte medizinisch-technische Fachkraft ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zur kommissionellen Prüfung zuzulassen, wenn alle in den Anlagen 1 bis 3und 2 vorgesehenen Unterrichtsfächer und die praktische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wurden.

Stand vor dem 22.09.2015

In Kraft vom 01.04.2003 bis 22.09.2015

Ein medizinischer Masseur in Ausbildung bzw. eine diplomierte medizinisch-technische Fachkraft ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zur kommissionellen Prüfung zuzulassen, wenn alle in den Anlagen 1 bis 3und 2 vorgesehenen Unterrichtsfächer und die praktische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wurden.

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