Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Ist ein Prüfungskandidat
1.Ziffer einsdurch Krankheit oder
2.Ziffer 2aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen, wie insbesondere Geburt eines Kindes, Erkrankung oder Tod eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, schwere Erkrankung oder Tod eines sonstigen nahen Angehörigen, Entbindung der Ehegattin oder der Lebensgefährtin,
verhindert, zur Prüfung anzutreten, ist diese zum ehest möglichen Termin, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Verhinderungsgrundes oder innerhalb von zwei Wochen nach einem Todesfall nachzuholen. Diese Frist kann aus organisatorischen Gründen durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter der Ausbildung einmal verlängert werden.
(2)Absatz 2,Tritt ein Prüfungskandidat nicht an, ohne aus einem der in Abs. 1 angeführten Gründe verhindert zu sein, ist die Prüfung mit der Note „nicht bestanden“ zu beurteilen.Tritt ein Prüfungskandidat nicht an, ohne aus einem der in Absatz eins, angeführten Gründe verhindert zu sein, ist die Prüfung mit der Note „nicht bestanden“ zu beurteilen.
(3)Absatz 3,Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Abs. 1 entscheidet die Prüfungskommission nach Anhörung des medizinischen Masseurs in Ausbildung.Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Absatz eins, entscheidet die Prüfungskommission nach Anhörung des medizinischen Masseurs in Ausbildung.
In Kraft seit 01.04.2003 bis 31.12.9999
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