§ 49 MMHm-AV Abschlussprüfungsprotokoll

MMHm-AV - Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Der fachspezifische und organisatorische Leiter des Aufschulungsmoduls hat über die kommissionelle Abschlussprüfung ein Protokoll zu führen. Dieses hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsNamen und Funktion der Mitglieder der Abschlussprüfungskommission,
    2. 2.Ziffer 2Datum und Dauer der Abschlussprüfung,
    3. 3.Ziffer 3Namen der Abschlussprüfungskandidaten,
    4. 4.Ziffer 4Prüfungsfragen,
    5. 5.Ziffer 5Beurteilung der einzelnen Prüfungsfragen und
    6. 6.Ziffer 6Gesamtbeurteilung.
  2. (2)Absatz 2,Das Abschlussprüfungsprotokoll ist von allen Mitgliedern der Abschlussprüfungskommission zu unterzeichnen.
  3. (3)Absatz 3,Das Abschlussprüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Abs. 1 Z 4, istDas Abschlussprüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Absatz eins, Ziffer 4,, ist
    1. 1.Ziffer einsvon der Modulleitung oder
    2. 2.Ziffer 2im Fall des mangelnden Fortbestehens des Aufschulungsmoduls vom Rechtsträger der Ausbildung oder
    3. 3.Ziffer 3im Fall des mangelnden Fortbestehens des Rechtsträgers vom örtlich zuständigen Landeshauptmann
    mindestens zehn Jahre ab Ablegung der kommissionellen Abschlussprüfung aufzubewahren.
In Kraft seit 01.04.2003 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 49 MMHm-AV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 49 MMHm-AV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 49 MMHm-AV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 49 MMHm-AV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 49 MMHm-AV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis MMHm-AV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 48 MMHm-AV
§ 50 MMHm-AV