Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Der fachspezifische und organisatorische Leiter des Aufschulungsmoduls hat dem Vorsitzenden der Abschlussprüfungskommission spätestens vier Wochen vor dem in Aussicht genommenen Abschlussprüfungstermin
1.Ziffer einsdie Heilmasseure in Ausbildung und
2.Ziffer 2Vorschläge für den Abschlussprüfungstermin
bekannt zu geben.
(2)Absatz 2,Der Vorsitzende der Abschlussprüfungskommission hat im Einvernehmen mit dem fachspezifischen und organisatorischen Leiter den Abschlussprüfungstermin festzusetzen. Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat den Abschlussprüfungstermin den Abschlussprüfungskandidaten unverzüglich und nachweislich bekannt zu geben.
(3)Absatz 3,Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat die Mitglieder der Abschlussprüfungskommission sowie die fachkundigen Vertreter (§ 47 Abs. 2) spätestens drei Wochen vor der kommissionellen Abschlussprüfung ordnungsgemäß zu laden. Den Kommissionsmitgliedern ist vor Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung ein Verzeichnis der zugelassenen Prüfungskandidaten auszufolgen.Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat die Mitglieder der Abschlussprüfungskommission sowie die fachkundigen Vertreter (Paragraph 47, Absatz 2,) spätestens drei Wochen vor der kommissionellen Abschlussprüfung ordnungsgemäß zu laden. Den Kommissionsmitgliedern ist vor Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung ein Verzeichnis der zugelassenen Prüfungskandidaten auszufolgen.
(4)Absatz 4,Die kommissionelle Abschlussprüfung ist durch die Lehrkräfte der betreffenden Sachgebiete (§ 45 Abs. 2) abzunehmen und zu beurteilen. Die Mitglieder der Abschlussprüfungskommission gemäß § 47 Abs. 1 sind berechtigt, dem Abschlussprüfungskandidaten Fragen hinsichtlich sämtlicher Ausbildungsinhalte zu stellen.Die kommissionelle Abschlussprüfung ist durch die Lehrkräfte der betreffenden Sachgebiete (Paragraph 45, Absatz 2,) abzunehmen und zu beurteilen. Die Mitglieder der Abschlussprüfungskommission gemäß Paragraph 47, Absatz eins, sind berechtigt, dem Abschlussprüfungskandidaten Fragen hinsichtlich sämtlicher Ausbildungsinhalte zu stellen.
(5)Absatz 5,Über das Ergebnis der kommissionellen Abschlussprüfung entscheidet die Abschlussprüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Wird eine Teilprüfung von mehreren Lehrkräften eines Sachgebietes abgenommen, so kommt diesen Lehrkräften bei der Entscheidung der Abschlussprüfungskommission insgesamt nur eine Stimme zu, wobei auch nur eine einheitliche Beurteilung vorgeschlagen werden darf.
In Kraft seit 01.04.2003 bis 31.12.9999
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