Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Ein Heilmasseur in Ausbildung ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zur kommissionellen Abschlussprüfung zuzulassen, wenn alle in der Anlage 4 für die Ausbildung vorgesehenen Unterrichtsfächer erfolgreich abgeschlossen wurden.
In Kraft seit 01.04.2003 bis 31.12.9999
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