Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Über die Beurteilung der Leistungen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung hat die Abschlussprüfungskommission ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen.
(2)Absatz 2,Das Abschlussprüfungszeugnis ist den Absolventen des Aufschulungsmoduls zum Heilmasseur spätestens vier Wochen nach der Abschlussprüfung auszufolgen.
In Kraft seit 01.04.2003 bis 31.12.9999
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