Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Der fachspezifische und organisatorische Leiter der Ausbildung für Lehraufgaben hat über die kommissionelle Abschlussprüfung für Lehraufgaben ein Protokoll zu führen. Dieses hat zu enthalten:
1.Ziffer einsNamen und Funktion der Mitglieder der Abschlussprüfungskommission für Lehraufgaben,
2.Ziffer 2Datum und Dauer der Abschlussprüfung für Lehraufgaben,
3.Ziffer 3Namen der Abschlussprüfungskandidaten,
4.Ziffer 4Prüfungsfragen,
5.Ziffer 5Beurteilung der einzelnen Prüfungsfragen und
6.Ziffer 6Gesamtbeurteilung.
(2)Absatz 2,Das Abschlussprüfungsprotokoll ist von allen Mitgliedern der Abschlussprüfungskommission für Lehraufgaben zu unterzeichnen.
(3)Absatz 3,Das Abschlussprüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Abs. 1 Z 4, istDas Abschlussprüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Absatz eins, Ziffer 4,, ist
1.Ziffer einsvon der Modulleitung oder
2.Ziffer 2im Fall des mangelnden Fortbestehens der Ausbildung für Lehraufgaben vom Rechtsträger der Ausbildung oder
3.Ziffer 3im Fall des mangelnden Fortbestehens des Rechtsträgers vom örtlich zuständigen Landeshauptmann
mindestens zehn Jahre ab Ablegung der kommissionellen Abschlussprüfung für Lehraufgaben aufzubewahren.
In Kraft seit 01.04.2003 bis 31.12.9999
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