Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Kommissionelle Abschlussprüfung für Lehraufgaben
(1)Absatz eins,Nach Absolvierung der Ausbildung für Lehraufgaben ist die mündliche kommissionelle Abschlussprüfung für Lehraufgaben abzulegen.
(2)Absatz 2,Die kommissionelle Abschlussprüfung umfasst folgende Bereiche:
1.Ziffer einsPädagogik, Psychologie und Soziologie und
2.Ziffer 2Unterrichtslehre.
In Kraft seit 01.04.2003 bis 31.12.9999
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