§ 57 MMHm-AV (Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung), Zulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung für Lehraufgaben - JUSLINE Österreich
§ 57 MMHm-AV Zulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung für Lehraufgaben
MMHm-AV - Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Ein Heilmasseur ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zur kommissionellen Abschlussprüfung für Lehraufgaben zuzulassen, wenn alle in der Anlage 5 für die Ausbildung vorgesehenen Unterrichtsfächer erfolgreich absolviert wurden.
In Kraft seit 01.04.2003 bis 31.12.9999
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