Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Die kommissionelle Abschlussprüfung ist mit „ausgezeichnet bestanden“, „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu beurteilen.
(2)Absatz 2,Die Gesamtbeurteilung „ausgezeichnet bestanden“ ist gegeben, wenn lediglich ein Sachgebiet (§ 45 Abs. 2) der Prüfung mit „bestanden“ beurteilt wurde.Die Gesamtbeurteilung „ausgezeichnet bestanden“ ist gegeben, wenn lediglich ein Sachgebiet (Paragraph 45, Absatz 2,) der Prüfung mit „bestanden“ beurteilt wurde.
(3)Absatz 3,Die Gesamtbeurteilung „bestanden“ ist gegeben, wenn alle Sachgebiete (§ 45 Abs. 2) der kommissionellen Prüfung zumindest mit „bestanden“ beurteilt wurden.Die Gesamtbeurteilung „bestanden“ ist gegeben, wenn alle Sachgebiete (Paragraph 45, Absatz 2,) der kommissionellen Prüfung zumindest mit „bestanden“ beurteilt wurden.
In Kraft seit 01.04.2003 bis 31.12.9999
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