Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Ein Modulteilnehmer scheidet aus der Ausbildung aus, wenn
1.Ziffer einsein Unterrichtsfach, in dem eine Einzelprüfung vorgesehen ist, oder
2.Ziffer 2ein Unterrichtsfach, in dem keine Einzelprüfung abzunehmen ist, sondern nur die Teilnahme verpflichtend ist, oder
3.Ziffer 3ein Praktikum
nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten mit „nicht bestanden“ beurteilt wird.
(2)Absatz 2,Die neuerliche Zulassung zur Ausbildung ist zulässig.
In Kraft seit 01.04.2003 bis 31.12.9999
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