Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Die Ausbildungsstätten haben eine ausreichende Anzahl an Unterrichtsräumen mit der für den theoretischen Unterricht erforderlichen technischen und fachspezifischen Ausstattung aufzuweisen, die die Erreichung der Ausbildungsziele und die Umsetzung der didaktischen Grundsätze aus räumlicher und fachlicher Sicht gewährleisten.
(2)Absatz 2,Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Unterrichtsräumen bzw. der Sachausstattung haben insbesondere folgende Räumlichkeiten zur Verfügung zu stehen:Zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Unterrichtsräumen bzw. der Sachausstattung haben insbesondere folgende Räumlichkeiten zur Verfügung zu stehen:
1.Ziffer einsBibliothek,
2.Ziffer 2Arbeitsräume für die Lehrkräfte,
3.Ziffer 3Aufenthalts- und Sozialräume für die Modulteilnehmer,
4.Ziffer 4Räume für die Administration der Ausbildungen.
In Kraft seit 01.04.2003 bis 31.12.9999
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