Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Die Lehrtätigkeit umfasst die Durchführung des theoretischen Unterrichts und die Anleitung und Vermittlung der praktischen Inhalte im Rahmen von praktischen Übungen ohne Patientenkontakt.
Hiezu zählen insbesondere folgende Tätigkeiten:
1.Ziffer einsErteilen von Unterricht in den jeweiligen Unterrichtsfächern und Anleitung und Vermittlung der praktischen Inhalte,
2.Ziffer 2Planung, Vorbereitung, Nachbereitung und Evaluierung des theoretischen Unterrichts sowie der Anleitung und Vermittlung der praktischen Inhalte in fachlicher, methodischer und didaktischer Hinsicht,
3.Ziffer 3fachliche Betreuung und Anleitung der Modulteilnehmer,
4.Ziffer 4pädagogische Betreuung der Modulteilnehmer.
In Kraft seit 01.04.2003 bis 31.12.9999
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