Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat nach Anhörung des medizinisch-wissenschaftlichen Leiters Personen, die den theoretischen Unterricht im Rahmen der jeweiligen Ausbildung durchführen, als Lehrkräfte zu bestellen.
(2)Absatz 2,Als Lehrkräfte für das betreffende Unterrichtsfach gemäß den Anlagen 1 bis 8 sind zu bestellen:
1.Ziffer einsHeilmasseure, die zur Ausübung von Lehraufgaben berechtigt sind,
2.Ziffer 2Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste,
3.Ziffer 3Fachärzte eines einschlägigen Sonderfaches, sowie, mit entsprechendem Qualifikationsnachweis, ein Arzt für Allgemeinmedizin oder ein approbierter Arzt,
4.Ziffer 4Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege,
5.Ziffer 5Psychologen und Psychotherapeuten,
6.Ziffer 6Personen, die ein Studium der Pädagogik, der Pharmazie, der Rechtswissenschaften oder der Soziologie in Österreich oder in einem anderen EWR-Vertragsstaat erfolgreich abgeschlossen oder eine solche ausländische Ausbildung in Österreich nostrifiziert haben, sowie
7.Ziffer 7sonstige fachkompetente Personen, die über eine fachspezifische Ausbildung und praktische Erfahrung für das betreffende Unterrichtsfach verfügen.
(3)Absatz 3,Lehrkräfte haben die für das betreffende Unterrichtsfach oder Sachgebiet erforderlichen speziellen Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen und pädagogisch geeignet zu sein.
In Kraft seit 01.04.2003 bis 31.12.9999
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