§ 4 MMHm-AV Fachspezifische und organisatorische Leitung

Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.09.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Rechtsträger
    1. 1.Ziffer einsder Ausbildung zum medizinischen Masseur,
    2. 2.Ziffer 2des Aufschulungsmoduls zum Heilmasseur,
    3. 3.Ziffer 3der Spezialqualifikationsausbildungen,
    4. 4.Ziffer 4der Ausbildung für Lehraufgaben und
    5. 5.Ziffer 5der verkürzten Ausbildung gemäß den §§ 26 § 26 MMHmGund 84 MMHmGder verkürzten Ausbildung gemäß den ParagraphenParagraph 26 und 84, MMHmG
    hat einen fachspezifischen und organisatorischen Leiter und einen Stellvertreter als Mitglied der Ausbildungsleitung bzw. der Modulleitung zu bestellen.
  2. (2)Absatz 2,Die fachspezifische und organisatorische Leitung umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
    1. 1.Ziffer einsPlanung, Organisation, Koordination und Kontrolle der Ausbildung,
    2. 2.Ziffer 2Sicherung und Kontrolle der inhaltlichen und pädagogischen Qualität des Unterrichts,
    3. 3.Ziffer 3Auswahl der Einrichtungen, an denen die praktische Ausbildung durchgeführt wird, sowie Kontrolle und Sicherung der Qualität der praktischen Ausbildung,
    4. 4.Ziffer 4Personalführung und Dienstaufsicht über die Lehr- und Fachkräfte und das sonstige Personal der Ausbildung,
    5. 5.Ziffer 5Organisation, Koordination und Mitwirkung bei der Aufnahme sowie beim Ausschluss von der Ausbildung,
    6. 6.Ziffer 6Aufsicht über die Modulteilnehmer,
    7. 7.Ziffer 7Zuweisung der Modulteilnehmer an die Einrichtungen und Fachbereiche der praktischen Ausbildung,
    8. 8.Ziffer 8Organisation und Koordination von Einzelprüfungen,
    9. 9.Ziffer 9Anrechnung von Prüfungen und Praktika,
    10. 10.Ziffer 10Organisation, Koordination sowie Mitwirkung an kommissionellen Prüfungen,
    11. 11.Ziffer 11Vertretung der Ausbildung nach außen.

Stand vor dem 22.09.2015

In Kraft vom 01.04.2003 bis 22.09.2015
  1. (1)Absatz eins,Der Rechtsträger
    1. 1.Ziffer einsder Ausbildung zum medizinischen Masseur,
    2. 2.Ziffer 2des Aufschulungsmoduls zum Heilmasseur,
    3. 3.Ziffer 3der Spezialqualifikationsausbildungen,
    4. 4.Ziffer 4der Ausbildung für Lehraufgaben und
    5. 5.Ziffer 5der verkürzten Ausbildung gemäß den §§ 26 § 26 MMHmGund 84 MMHmGder verkürzten Ausbildung gemäß den ParagraphenParagraph 26 und 84, MMHmG
    hat einen fachspezifischen und organisatorischen Leiter und einen Stellvertreter als Mitglied der Ausbildungsleitung bzw. der Modulleitung zu bestellen.
  2. (2)Absatz 2,Die fachspezifische und organisatorische Leitung umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
    1. 1.Ziffer einsPlanung, Organisation, Koordination und Kontrolle der Ausbildung,
    2. 2.Ziffer 2Sicherung und Kontrolle der inhaltlichen und pädagogischen Qualität des Unterrichts,
    3. 3.Ziffer 3Auswahl der Einrichtungen, an denen die praktische Ausbildung durchgeführt wird, sowie Kontrolle und Sicherung der Qualität der praktischen Ausbildung,
    4. 4.Ziffer 4Personalführung und Dienstaufsicht über die Lehr- und Fachkräfte und das sonstige Personal der Ausbildung,
    5. 5.Ziffer 5Organisation, Koordination und Mitwirkung bei der Aufnahme sowie beim Ausschluss von der Ausbildung,
    6. 6.Ziffer 6Aufsicht über die Modulteilnehmer,
    7. 7.Ziffer 7Zuweisung der Modulteilnehmer an die Einrichtungen und Fachbereiche der praktischen Ausbildung,
    8. 8.Ziffer 8Organisation und Koordination von Einzelprüfungen,
    9. 9.Ziffer 9Anrechnung von Prüfungen und Praktika,
    10. 10.Ziffer 10Organisation, Koordination sowie Mitwirkung an kommissionellen Prüfungen,
    11. 11.Ziffer 11Vertretung der Ausbildung nach außen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten