§ 5 MMHm-AV Medizinisch-wissenschaftliche Leitung

Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.09.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Rechtsträger
    1. 1.Ziffer einsder Ausbildung zum medizinischen Masseur,
    2. 2.Ziffer 2des Aufschulungsmoduls zum Heilmasseur,
    3. 3.Ziffer 3der Spezialqualifikationsausbildungen und
    4. 4.Ziffer 4der verkürzten Ausbildung gemäß den §§ 26 und 84 MMHmG hat einen medizinisch-wissenschaftlichen Leiter und einen Stellvertreter als Mitglied der Ausbildungsleitung bzw. der Modulleitung zu bestellen.der verkürzten Ausbildung gemäß den Paragraphen 26 und 84 MMHmG hat einen medizinisch-wissenschaftlichen Leiter und einen Stellvertreter als Mitglied der Ausbildungsleitung bzw. der Modulleitung zu bestellen.
    5. 4.Ziffer 4der verkürzten Ausbildung gemäß § 26 MMHmGder verkürzten Ausbildung gemäß Paragraph 26, MMHmG
  2. (2)Absatz 2,Die medizinisch-wissenschaftliche Leitung umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
    1. 1.Ziffer einsAktualisierung und Kontrolle der Inhalte der Unterrichtsfächer,
    2. 2.Ziffer 2Information und Beratung des fachspezifischen und organisatorischen Leiters, der Lehr- und Fachkräfte und der Modulteilnehmer in medizinischen Belangen,
    3. 3.Ziffer 3Evaluierung der Ausbildungsziele und
    4. 4.Ziffer 4Mitwirkung an kommissionellen Prüfungen.

Stand vor dem 22.09.2015

In Kraft vom 01.04.2003 bis 22.09.2015
  1. (1)Absatz eins,Der Rechtsträger
    1. 1.Ziffer einsder Ausbildung zum medizinischen Masseur,
    2. 2.Ziffer 2des Aufschulungsmoduls zum Heilmasseur,
    3. 3.Ziffer 3der Spezialqualifikationsausbildungen und
    4. 4.Ziffer 4der verkürzten Ausbildung gemäß den §§ 26 und 84 MMHmG hat einen medizinisch-wissenschaftlichen Leiter und einen Stellvertreter als Mitglied der Ausbildungsleitung bzw. der Modulleitung zu bestellen.der verkürzten Ausbildung gemäß den Paragraphen 26 und 84 MMHmG hat einen medizinisch-wissenschaftlichen Leiter und einen Stellvertreter als Mitglied der Ausbildungsleitung bzw. der Modulleitung zu bestellen.
    5. 4.Ziffer 4der verkürzten Ausbildung gemäß § 26 MMHmGder verkürzten Ausbildung gemäß Paragraph 26, MMHmG
  2. (2)Absatz 2,Die medizinisch-wissenschaftliche Leitung umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
    1. 1.Ziffer einsAktualisierung und Kontrolle der Inhalte der Unterrichtsfächer,
    2. 2.Ziffer 2Information und Beratung des fachspezifischen und organisatorischen Leiters, der Lehr- und Fachkräfte und der Modulteilnehmer in medizinischen Belangen,
    3. 3.Ziffer 3Evaluierung der Ausbildungsziele und
    4. 4.Ziffer 4Mitwirkung an kommissionellen Prüfungen.

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