§ 33 MMHm-AV Kommissionelle Prüfung

Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.09.2015 bis 31.12.9999
Kommissionelle Prüfung zum medizinischen Masseur
  1. (1)Absatz eins,Nach Abschluss der Gesamtausbildung zum medizinischen Masseur bzw. der verkürzten Ausbildung für diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte ist eine kommissionelle Prüfung abzulegen.
  2. (2)Absatz 2,Die kommissionelle Prüfung umfasst folgende Bereiche:
    1. 1.Ziffer einsAnatomie und Physiologie,
    2. 2.Ziffer 2Pathologie,
    3. 3.Ziffer 3Thermotherapie, Ultraschalltherapie und Packungsanwendung,
    4. 4.Ziffer 4Massagetechniken zu Heilzwecken.
  3. (3)Absatz 3,Bei der kommissionellen Prüfung ist zur Beurteilung der praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten der medizinischen Masseure in Ausbildung ihr Wissen auch an mindestens drei praktischen Fällen umfassend und integrierend zu überprüfen.

Stand vor dem 22.09.2015

In Kraft vom 01.04.2003 bis 22.09.2015
Kommissionelle Prüfung zum medizinischen Masseur
  1. (1)Absatz eins,Nach Abschluss der Gesamtausbildung zum medizinischen Masseur bzw. der verkürzten Ausbildung für diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte ist eine kommissionelle Prüfung abzulegen.
  2. (2)Absatz 2,Die kommissionelle Prüfung umfasst folgende Bereiche:
    1. 1.Ziffer einsAnatomie und Physiologie,
    2. 2.Ziffer 2Pathologie,
    3. 3.Ziffer 3Thermotherapie, Ultraschalltherapie und Packungsanwendung,
    4. 4.Ziffer 4Massagetechniken zu Heilzwecken.
  3. (3)Absatz 3,Bei der kommissionellen Prüfung ist zur Beurteilung der praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten der medizinischen Masseure in Ausbildung ihr Wissen auch an mindestens drei praktischen Fällen umfassend und integrierend zu überprüfen.

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