§ 71 MMHm-AV Nichtantreten und Wiederholen, Prüfungsgebühren – kommissionelle Abschlussprüfung

MMHm-AV - Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

§§ 40 bis 42 gelten auch für die Ausbildung in den Spezialqualifikationen. Paragraphen 40 bis 42 gelten auch für die Ausbildung in den Spezialqualifikationen.

In Kraft seit 01.04.2003 bis 31.12.9999
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