(1)Absatz eins§ 9 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 98/1998 tritt mit 1. August 1998 in Kraft.Paragraph 9, Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 98 aus 1998, tritt mit 1. August 1998 in Kraft.(2)Absatz 2Für die vor dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt durchgeführten Wahl... mehr lesen...
Verschwiegenheitspflicht § 28 (1) Die Personalvertreter, die Mitglieder der Wahlausschüsse und die nach § 12 Abs 6 beigezogenen Personen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Funktion bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse d... mehr lesen...
(1) Wahlberechtigt sind alle Bediensteten, die am Stichtag Bedienstete der Dienststelle sind, deren Dienststellenausschuß gewählt wird.(2) Wählbar sind alle wahlberechtigten Bediensteten, die am Stichtag das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens sechs Monate Bedienstete der Stadtgemeinde ... mehr lesen...
§ 36 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde § 37 Fristen § 38 Inkrafttreten und Übergang § 39 Änderung des Salzburger Magistratsbeamtengesetzes 1981 mehr lesen...
(1)Absatz einsDie §§ 4 Abs 4 und 25 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 29/1999 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.Die Paragraphen 4, Absatz 4 und 25 Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 29 aus 1999, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.(2)Absatz 2§ 8 Abs 5 in der Fassun... mehr lesen...
Verschwiegenheitspflicht § 30 (1) Die Personalvertreter, die Mitglieder der Wahlausschüsse und die nach § 13 Abs 6 beigezogenen Personen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Funktion bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse d... mehr lesen...
Wahlberechtigung und Wählbarkeit § 15 (1) Wahlberechtigt für die Wahl zum Personalvertretungsausschuß oder der Vertrauensperson sind alle Bediensteten, die am Stichtag mindestens sechs Wochen Bedienstete der Gemeinde sind; wahlberechtigt für die Wahl eines Dienststellenausschusses sind alle Bedie... mehr lesen...
Änderung LGBl Nr 29/1999 (Blg LT 11. GP: RV 108, AB 181, jeweils 6. Sess)LGBl Nr 122/2006 (Blg LT 13. GP: RV 7, AB 122, jeweils 4. Sess)LGBl Nr 82/2018 (Blg LT 16. GP: RV 10, 1. Sess; AB 13, 2. Sess)LGBl Nr 39/2020 (Blg LT 16. GP: IA 341, AB 354, jeweils 3. Sess)Präambel/Promulgationsklause... mehr lesen...
Verschwiegenheitspflicht § 25 (1) Die Personalvertreter, die Mitglieder der Wahlausschüsse und die nach § 22 Abs. 6 beigezogenen Bediensteten haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen als geheim ... mehr lesen...
Auf Dienstpflichtverletzungen finden die §§ 33 bis 39 und 41 bis 70 des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 (L-BG) sinngemäß mit folgenden Maßgaben Anwendung:1.Die im § 36 Abs 4 L-BG enthaltene Verweisung bezieht sich auf § 31 Abs 3 des Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes.2.Abweichend von § 3... mehr lesen...