(1)Absatz einsDer Fahrtkostenersatz beträgt, wenn das Vollzugsgebiet zum überwiegenden Teil1.Ziffer einsin einem mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erschlossenen städtischen Kerngebiet liegt 1,21 Euro,2.Ziffer 2in einem verbauten städtischen oder in einem Agglomerationsgebiet liegt, in dem ein... mehr lesen...
§ 473.Paragraph 473, Für die Zustellung von Schriftstücken und deren Anschlag im Haus beträgt die Vergütung 2 Euro, für jeden Anschlag an einem weiteren Anbringungsort 1 Euro. mehr lesen...
§ 472.Paragraph 472, Die Vergütung beträgt für1.Ziffer einsdie Verhaftung oder Vorführung einer Person außerhalb eines Exekutionsverfahrens sowie für den Vollzug einer einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt 15 Euro,2.Ziffer 2die Übergabe eines Kindes oder einer sonstigen schutzberechtigten... mehr lesen...
§ 471.Paragraph 471, Für die pfandweise Beschreibung nach § 1101 ABGB beträgt die Vergütung 7,50 Euro. Für die pfandweise Beschreibung nach Paragraph 1101, ABGB beträgt die Vergütung 7,50 Euro. mehr lesen...
§ 470.Paragraph 470, Im Insolvenzverfahren beträgt die Vergütung für1.Ziffer einsdie Aufnahme eines Inventars 7,50 Euro und für2.Ziffer 2Ermittlungen 7,50 Euro. mehr lesen...
§ 469.Paragraph 469, Bei der Räumungsexekution beträgt die Vergütung für die Räumung 30 Euro für die erste Stunde und darüber hinaus 20 Euro für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde. Wird eine begonnene Räumung nicht beendet, so beträgt die Vergütung 20 Euro für die erste Stunde und darüb... mehr lesen...
§ 468.Paragraph 468, Bei der Exekution zur Herausgabe oder Leistung beweglicher Sachen beträgt die Vergütung für die Abnahme der Sachen 7,50 Euro. mehr lesen...
§ 467.Paragraph 467, Bei der Exekution auf Vermögensrechte beträgt die Vergütung für1.Ziffer einsdie pfandweise Beschreibung solcher Rechte 7,50 Euro und für2.Ziffer 2die Einführung eines Pächters oder Verwalters solcher Rechte 25 Euro.Im Übrigen ist § 466 sinngemäß anzuwenden.Im Übrigen ist Para... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei Pfändung beträgt die Vergütung 7,50 Euro. Wird der gepfändete Gegenstand verwertet, so gebührt zusätzlich eine vom Verwertungserlös abhängige Vergütung nach § 462.Bei Pfändung beträgt die Vergütung 7,50 Euro. Wird der gepfändete Gegenstand verwertet, so gebührt zusätzlich eine v... mehr lesen...
§ 465.Paragraph 465, Bei der Zwangsversteigerung einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Baurechts beträgt die Vergütung für1.Ziffer einsdie Einführung eines einstweiligen Verwalters 25 Euro,2.Ziffer 2die Übergabe der Liegenschaft an den Ersteher 25 Euro und3.Ziffer 3die Schätzung ode... mehr lesen...
§ 464.Paragraph 464, Bei der Zwangsverwaltung einer Liegenschaft beträgt die Vergütung für die Einführung eines Verwalters 25 Euro. mehr lesen...
(1)Absatz einsBei der Exekution wegen Geldforderungen, ausgenommen bei der Exekution auf das unbewegliche Vermögen, bemisst sich die Höhe der Vergütung des Gerichtsvollziehers anhand des an ihn insgesamt gezahlten oder von ihm weggenommenen Betrages.(2)Absatz 2Hat der Gerichtsvollzieher insgesamt... mehr lesen...
§ 461.Paragraph 461, Für die Aufnahme jedes Vermögensverzeichnisses, insbesondere auch einer Kontoangabe nach § 424 Abs. 3, beträgt die Vergütung 4 Euro. Für die Aufnahme jedes Vermögensverzeichnisses, insbesondere auch einer Kontoangabe nach Paragraph 424, Absatz 3,, beträgt die Vergütung 4 Euro. mehr lesen...
(1)Absatz einsFür alle in einem Exekutionsverfahren und bei der Exekution auf bewegliche Sachen auch für alle nach einem Vollzugsauftrag auf Grund eines Antrags auf neuerlichen Vollzug oder auf neuerliche Versteigerung vorgenommenen Handlungen richtet sich die Vergütung nach dem höchsten vorgeseh... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Gerichtsvollzieher hat für die gesetz- und auftragsgemäß durchgeführten Handlungen einen Anspruch auf Vergütung nach §§ 461 bis 473 sowie Ersatz seiner Fahrtkosten.Der Gerichtsvollzieher hat für die gesetz- und auftragsgemäß durchgeführten Handlungen einen Anspruch auf Vergütung... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Vollstreckungsorgan hat am Vollzugsort unmittelbar vor dem Vollzug den Verpflichteten zur Leistung der hereinzubringenden Forderung aufzufordern.(2)Absatz 2Die Vollstreckungsorgane sind berechtigt, die durch die Exekution zu erzwingenden Zahlungen oder sonstigen Leistungen in Em... mehr lesen...
(1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der zu einzelnen Bestimmungen erlassenen Ausführungsgesetze der Länder ist, sofern die Abs. 2 bis 6 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, und zwar im Einvernehmen ... mehr lesen...
Holzgewächse gemäß § 1a Abs. 1 sind:Holzgewächse gemäß Paragraph eins a, Absatz eins, sind:1.Ziffer einsNadelgehölzeAbies albaTanneJuniperus communisGemeiner WacholderLarix deciduaLärchePicea abiesFichtePinus cembraZirbePinus mugoBergkieferPinus nigra var. austriacaSchwarzkieferPinus silvestrisWe... mehr lesen...
§ 184b.Paragraph 184 b, § 1a Abs. 5 findet auf Agroforstflächen, die vor 1. Jänner 2023 angelegt wurden, keine Anwendung. Dies gilt nicht für Plantagen von Holzgewächsen zum Zwecke der Gewinnung von Früchten wie Walnuss oder Edelkastanie. Paragraph eins a, Absatz 5, findet auf Agroforstflächen, d... mehr lesen...
§ 183b.Paragraph 183 b, Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt bzw. vollzogen:1.Ziffer einsRichtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1976 in Kraft.(2)Absatz 2Verordnungen auf Grund der Vorschriften dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.Verordnun... mehr lesen...
(1)Absatz einsWera)Litera a1.Ziffer einsentgegen § 13 eine Wiederbewaldung oder die Nachbesserung einer Verjüngung nicht durchführt;entgegen Paragraph 13, eine Wiederbewaldung oder die Nachbesserung einer Verjüngung nicht durchführt;2.Ziffer 2entgegen § 14 Abs. 2 keinen Deckungsschutz gewährt;ent... mehr lesen...
(1)Absatz einsSämtliche Wälder unterliegen der behördlichen Überwachung (Forstaufsicht). Diese besteht im Recht und in der Pflicht der Behörden, die Einhaltung der Bestimmungen1.Ziffer einsdieses Bundesgesetzes, der hiezu erlassenen Verordnungen sowie der im Einzelnen erlassenen Anordnungen und V... mehr lesen...
(1)Absatz einsZiele des Bundes nach diesem Bundesgesetz sind:1.Ziffer einsErhaltung und nachhaltige Entwicklung der Multifunktionalität der Wälder mit ihren Wirkungen auf den Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen, insbesondere im Hinblick auf ihre wirtschaftlichen, ökologischen oder gesells... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Bundesamt für Wald und Forschungszentrum dient dem Bund als Forschungs-, Ausbildungs-, Weiterbildungs-, Informations-, Koordinations- und Beratungsstelle in den Bereichen Wald, Naturgefahren und Landschaft sowie als Behörde im Bereich Wald. Seine Aufgaben und sein Wirkungsbereic... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Voraussetzungen für die Aufnahme in die Fachschule sind1.Ziffer einsdie körperliche und geistige Eignung und2.Ziffer 2das im Kalenderjahr der Aufnahme vollendete 16. Lebensjahr.(2)Absatz 2Die geistige Eignung gilt mit dem Abschluss1.Ziffer einsder zweiten Klasse bzw. des zweiten... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer theoretische Unterricht ist durch Übungen und durch praktischen Unterricht zu ergänzen. Das Ausmaß des theoretischen und praktischen Unterrichtes sowie der Übungen hat in den Pflichtgegenständen mindestens 2 800 Stunden zu umfassen.(2)Absatz 2Den Lehrplan hat der Bundesminister ... mehr lesen...
§ 118.Paragraph 118, Die Fachschule hat die Aufgabe, den Schülern die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zu vermitteln, die sie befähigen, bei der Durchführung des forst- und jagdlichen Betriebsdienstes mitzuwirken sowie den Forstschutz- und forstlichen Beratungsdienst zu versehen. Im übrigen h... mehr lesen...
(1)Absatz einsForstorgane sind fachlich ausgebildetes Forstpersonal, deren Bestellung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes der Sicherung des öffentlichen Interesses an der Walderhaltung und der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dient.(2)Absatz 2Forstorgane im Sinne des... mehr lesen...
(1)Absatz einsEs haben nachzuweisen:1.Ziffer einsder Forstassistent oder die Forstassistentin die erfolgreiche Absolvierunga)Litera ader Diplomstudien der Studienzweige „Forstwirtschaft“ oder „Wildbach- und Lawinenverbauung“ der Studienrichtung „Forst- und Holzwirtschaft“ und der in der Verordnun... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Durchführung von Verfahren oder Vorhaben gemäß diesem Abschnitt sind,a)Litera asoweit diese sich auf die Bestimmungen der §§ 99 bis 101 beziehen, die im § 170 Abs. 1 umschriebenen Behörden und,soweit diese sich auf die Bestimmungen der Paragraphen 99 bis 101 beziehen, die im Par... mehr lesen...
(1)Absatz einsDroht im Einzugsgebiet eines Wildbaches oder einer Lawine eine Verschlechterung des Zustandes einzutreten oder ist eine solche bereits im Zuge, sodaß eine wirksame Bekämpfung der Wildbach- oder Lawinengefahr erschwert oder unmöglich gemacht wird, so hat die Behörde, sofern es sich n... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer forsttechnische Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung hat sich in folgende Dienststellen zu gliedern:a)Litera ain Sektionen mit dem Wirkungsbereich auf das Gebiet eines oder mehrerer Bundesländer,b)Litera bin Gebietsbauleitungen mit dem Wirkungsbereich auf Teilgebiete eines ... mehr lesen...
(1)Absatz einsEin Wildbach im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein dauernd oder zeitweise fließendes Gewässer, das durch rasch eintretende und nur kurze Zeit dauernde Anschwellungen Feststoffe aus seinem Einzugsgebiet oder aus seinem Bachbett in gefahrdrohendem Ausmaße entnimmt, diese mit sich füh... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit es zur Abwehr von Wildbach- und Lawinengefahren erforderlich erscheint, hat die Behörde nach Anhörung der Dienststelle (§ 102 Abs. 1), im Schutzwald nach Maßgabe des § 22 Abs. 3 und 3a, in Einzugsgebieten von Wildbächen oder LawinenSoweit es zur Abwehr von Wildbach- und Lawin... mehr lesen...
§ 98.Paragraph 98, Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind, soweit nichts Anderes bestimmt ist, auch auf Grundstücke anzuwenden, die nicht Wald im Sinne des § 1a sind.“ Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind, soweit nichts Anderes bestimmt ist, auch auf Grundstücke anzuwenden, die nicht Wald i... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn hiebsunreifen Hochwaldbeständen sind Kahlhiebe sowie über das pflegliche Ausmaß hinausgehende Einzelstammentnahmen (Abs. 2) verboten.In hiebsunreifen Hochwaldbeständen sind Kahlhiebe sowie über das pflegliche Ausmaß hinausgehende Einzelstammentnahmen (Absatz 2,) verboten.(2)Absat... mehr lesen...
§ 42.Paragraph 42, Die Landesgesetzgebung wird gemäß Art. 10 Abs. 2 B-VG ermächtigt, nähere Vorschriften über die Die Landesgesetzgebung wird gemäß Artikel 10, Absatz 2, B-VG ermächtigt, nähere Vorschriften über diea)Litera aMeldung von Waldbränden,b)Litera bOrganisation der Bekämpfung von Waldbr... mehr lesen...
(1)Absatz einsAls Pflanzenschutzmittel dürfen – unter Berücksichtigung der Aufbrauchfrist – nur Produkte verwendet werden, die in das Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 4 Abs. 2 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, eingetragen sind.Als Pflanzenschutzmittel dürfen – unter ... mehr lesen...
(1)Absatz einsAls Wälder mit besonderem Lebensraum (Biotopschutzwälder) gelten Naturwaldreservate auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen, Waldflächen in Nationalparken oder Waldflächen, die in Naturschutzgebieten oder durch Gesetz, Verordnung oder Bescheid festgelegten Schutzgebieten nach der... mehr lesen...
(1)Absatz einsAufgabe der Raumplanung für den Lebensraum Wald (forstlichen Raumplanung) ist die Darstellung und vorausschauende Planung der Waldverhältnisse des Bundesgebietes oder von Teilen desselben.(2)Absatz 2Zur Erfüllung der im Abs. 1 genannten Aufgabe ist das Vorhandensein von Wald in solc... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auch auf den forstlichen Bewuchs in der Kampfzone des Waldes und auf Windschutzanlagen anzuwenden, ungeachtet der Benützungsart der Grundflächen und des flächenmäßigen Aufbaues des Bewuchses.(2)Absatz 2Unter der Kampfzone des Waldes ist di... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Wald mit seinen Wirkungen auf den Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen ist eine wesentliche Grundlage für die ökologische, ökonomische und soziale Entwicklung Österreichs. Seine nachhaltige Bewirtschaftung, Pflege und sein Schutz sind Grundlage zur Sicherung seiner multif... mehr lesen...
(1)Absatz einsWald im Sinne dieses Bundesgesetzes sind mit Holzgewächsen der im Anhang oder in der Verordnung gemäß Abs. 1a angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1 000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 17.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2023 § 0 gültig von 01.01.1976 bis 16.11.2023 mehr lesen...
(1)Absatz eins§ 9 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Paragraph 9, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.(2)Absatz 2§ 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 in der Fas... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Stimmzettel ist ungültig, wenn1.Ziffer einsein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde, oder2.Ziffer 2der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß aus ihm nicht unzweideutig hervorgeht, ob der Abstimmende mit „ja... mehr lesen...
Paragraph 8, Für das Abstimmungsverfahren, das nach den in der NRWO vorgesehenen Wahlkreisen durchzuführen ist, sind die Bestimmungen der §§ 52 bis 63 sowie § 64 Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 2 und 3, §§ 65 bis 68 Abs. 1 erster und zweiter Satz mit der Ergänzung, dass der Wahlleiter dem Stimmkart... mehr lesen...
(1)Absatz einsMit der Vollziehung des § 2 Abs. 2 ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen ist der Bundesminister für Inneres betraut; die Vollziehung des § 20 fällt bezüglich der Bundesverwaltungsabgaben in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen.Mit der Vo... mehr lesen...
Paragraph 8, Für das Befragungsverfahren, das nach den in der NRWO vorgesehenen Wahlkreisen durchzuführen ist, sind die Bestimmungen der §§ 52 bis 63 sowie § 64 Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 2 und 3, §§ 65 bis 68 Abs. 1 erster und zweiter Satz mit der Ergänzung, dass der Wahlleiter dem Stimmkarte... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Stimmzettel ist ungültig, wenn1.Ziffer einsein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde, oder2.Ziffer 2der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß aus ihm nicht unzweideutig hervorgeht, ob der Stimmberechtigte mi... mehr lesen...
(1)Absatz eins(Verfassungsbestimmung) § 1 und § 31 Z 1 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten Art. I, Art. II § 3 Abs. 6 bis Abs. 8 und Art. IV Abs. 1e des Erdölbevorratungs- und Meldegesetzes 1982, BGBl. Nr. 546/1982, zuletzt idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung haben Betreiber von mit fossilen Brennstoffen befeuerten Kraftwerken Brennstoffvorräte in einem Umfang zu halten, der es jederzeit ermöglicht, die Lieferung elektrischer Energie im Umfang der Engpassleistung für die Dauer von 30 Tagen f... mehr lesen...
§ 1.Paragraph eins, (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, etwas Anderes bestimmt. (Verfas... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 17.11.2023 § 0 gültig von 20.07.2023 bis 16.11.2023 § 0 gültig von 29.12.2015 ... mehr lesen...