(1)Absatz einsHat der Täter zum Nachteil einer minderjährigen Person eine vorsätzlich begangene, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte strafbare Handlung gegen Leib und Leben oder die Freiheit oder eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung begangen, so... mehr lesen...
(1)Absatz einsWer einer unmündigen Person in der Absicht, an ihr eine strafbare Handlung nach den §§ 201 bis 207a Abs. 1 Z 1 zu begehen,Wer einer unmündigen Person in der Absicht, an ihr eine strafbare Handlung nach den Paragraphen 201 bis 207a Absatz eins, Ziffer eins, zu begehen,1.Ziffer einsim... mehr lesen...
(1)Absatz einsWer eine Abbildung oder Darstellung nach Abs. 4Wer eine Abbildung oder Darstellung nach Absatz 4,1.Ziffer einsherstellt oder2.Ziffer 2einem anderen anbietet, verschafft, überlässt, vorführt oder sonst zugänglich macht,ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren zu b... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie österreichischen Strafgesetze gelten unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts für folgende im Ausland begangene Taten:1.Ziffer einsAuskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses zugunsten des Auslands (§ 124), Hochverrat (§ 242), Vorbereitung eines Hochverrats (... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt in der Fassung des Strafprozessreformgesetzes, BGBl. I Nr. 19/2004, und des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 93/2007, am 1. Jänner 2008 in Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt in der Fassung des Strafprozessreformgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2004... mehr lesen...
(1)Absatz einsDem Bezirksgericht obliegt das Hauptverfahren wegen Straftaten, die nur mit einer Geldstrafe oder mit einer Geldstrafe und einer ein Jahr nicht übersteigenden Freiheitsstrafe oder nur mit einer solchen Freiheitsstrafe bedroht sind, mit Ausnahme1.Ziffer einsdes Vergehens der Nötigung... mehr lesen...
(1) Der Fahrtkostenersatz beträgt, wenn das Vollzugsgebiet zum überwiegenden Teil1.in einem mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erschlossenen städtischen Kerngebiet liegt 1,10 Euro,2.in einem verbauten städtischen oder in einem Agglomerationsgebiet liegt, in dem ein Vollzug mit öffentlichen Ver... mehr lesen...
Für die Zustellung von Schriftstücken und deren Anschlag im Haus beträgt die Vergütung 2 Euro. mehr lesen...
Für die Verhaftung oder Vorführung einer Person außerhalb eines Exekutionsverfahrens sowie für den Vollzug einer einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt beträgt die Vergütung 10 Euro; für die Übergabe eines Kindes oder einer sonstigen schutzberechtigten Person 30 Euro. mehr lesen...
Für die pfandweise Beschreibung nach § 1101 ABGB beträgt die Vergütung 6 Euro. mehr lesen...
Im Insolvenzverfahren beträgt die Vergütung für1.die Aufnahme eines Inventars 6 Euro und für2.Ermittlungen in einem Insolvenzeröffnungsverfahren 6 Euro. mehr lesen...
Bei der Räumungsexekution beträgt die Vergütung für die Räumung 30 Euro. Wird eine begonnene Räumung nicht beendet, so beträgt die Vergütung 15 Euro. Eine Räumung gilt nur dann als begonnen, wenn der betreibende Gläubiger die zur Öffnung der Räumlichkeiten und zur Wegschaffung der zu entfernenden... mehr lesen...
Bei der Exekution zur Herausgabe oder Leistung beweglicher Sachen beträgt die Vergütung für die Abnahme der Sachen 4,50 Euro. mehr lesen...
Bei der Exekution auf Vermögensrechte beträgt die Vergütung für1.die pfandweise Beschreibung solcher Rechte 4,50 Euro und für2.die Einführung eines Pächters oder Verwalters solcher Rechte 20 Euro.Im Übrigen ist § 466 sinngemäß anzuwenden. mehr lesen...
(1) Bei Pfändung beträgt die Vergütung 6 Euro. Wird der gepfändete Gegenstand verwertet, so gebührt zusätzlich eine vom Verwertungserlös abhängige Vergütung nach § 462.(2) Weist der Verpflichtete beim ersten Vollzugsversuch des Gerichtsvollziehers Vollzahlung nach, so beträgt die Vergütung 4,50 E... mehr lesen...
Bei der Zwangsversteigerung einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Baurechts beträgt die Vergütung für1.die Einführung eines einstweiligen Verwalters 20 Euro,2.die Übergabe der Liegenschaft an den Ersteher 20 Euro und3.die Schätzung oder Besichtigung einer Liegenschaft 4,50 Euro. mehr lesen...
Bei der Zwangsverwaltung einer Liegenschaft beträgt die Vergütung für die Einführung eines Verwalters 20 Euro. mehr lesen...
Bei der Exekution wegen Geldforderungen, ausgenommen bei der Exekution auf das unbewegliche Vermögen, beträgt die Vergütung von dem an den Gerichtsvollzieher insgesamt gezahlten oder von ihm weggenommenen Betrag:bis 150 Euro5,0 %,vom Mehrbetrag bis 400 Euro3,0 %,vom Mehrbetrag bis 800 Euro1,5 %,v... mehr lesen...
Für die Aufnahme jedes Vermögensverzeichnisses, insbesondere auch einer Kontoangabe nach § 424 Abs. 3, beträgt die Vergütung 2 Euro. mehr lesen...
(1) Für alle in einem Exekutionsverfahren und bei der Exekution auf bewegliche Sachen auch für alle nach einem Vollzugsauftrag auf Grund eines Antrags auf neuerlichen Vollzug oder auf neuerliche Versteigerung vorgenommenen Handlungen richtet sich die Vergütung nach dem höchsten vorgesehenen Betra... mehr lesen...
(1) Der Gerichtsvollzieher hat für die gesetz- und auftragsgemäß durchgeführten Handlungen einen Anspruch auf Vergütung nach §§ 461 bis 473 sowie Ersatz seiner Fahrtkosten.(2) Der Gerichtsvollzieher erhält1.die Vergütung für den an ihn gezahlten oder von ihm weggenommenen Betrag aus diesem,2.die ... mehr lesen...
(1) Das Vollstreckungsorgan hat am Vollzugsort unmittelbar vor dem Vollzug den Verpflichteten zur Leistung der hereinzubringenden Forderung aufzufordern.(2) Die Vollstreckungsorgane sind berechtigt, die durch die Exekution zu erzwingenden Zahlungen oder sonstigen Leistungen in Empfang zu nehmen, ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangeste... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1974 in Kraft.(1a)Absatz eins aVerordnungen auf Grund der Änderungen durch die in den nachstehenden Absätzen genannten Bundesgesetze können bereits von dem ihrer Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten frühestens mit dem je... mehr lesen...
(1)Absatz einsGegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 ist Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfunge... mehr lesen...
(1) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Vorschriften über das Verhalten der Schüler in der Schule, bei Schulveranstaltungen (§ 13) und bei schulbezogenen Veranstaltungen (§ 13a), über Maßnahmen zur Sicherheit der Schüler in der Schule, bei Schulveranstaltungen und bei s... mehr lesen...
(1)Absatz einsSchülern allgemein bildender sowie berufsbildender mittlerer und höherer Schulen, die sich zumindest im achten Jahr der allgemeinen Schulpflicht befinden, kann auf ihr Ansuchen die Erlaubnis erteilt werden, zum Zweck der individuellen Berufs(bildungs)orientierung an bis zu fünf Tage... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangeste... mehr lesen...
§ 2.Paragraph 2, Die Bezüge der Beamten richten sich nach der Zugehörigkeit zu einer der folgenden Besoldungsgruppen:1.Ziffer einsa)Litera aAllgemeiner Verwaltungsdienst,b)Litera bBeamte der Allgemeinen Verwaltung und Beamte in handwerklicher Verwendung,2.Ziffer 2Richteramtsanwärter, Richter und ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Vollziehung der auf Beamte nach § 1 Abs. 14 und nach § 136b BDG 1979 anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erfolgt durch die bundes- oder landesgesetzlich dafür vorgesehenen Behörden. Die §§ 8 Abs. 1a Z 2 und 310 ASVG sind nicht anzuwenden. Die in § 52 ASVG (... mehr lesen...
(1)Absatz einsZum Zweck der Bemessung der Pension nach dem APG wird für den Beamten ein Pensionskonto unter Anwendung des APG eingerichtet und geführt.(2)Absatz 2Die Führung des Pensionskontos für die Zeit ab 1. Jänner 2005 obliegt für alle Beamten – mit Ausnahme der nach § 17 Abs. 1a PTSG zur Di... mehr lesen...
(1)Absatz einsÄnderungen dieses Bundesgesetzes, durch die weder die Höhe der Leistungen nach diesem Bundesgesetz geändert wird noch die Anspruchsvoraussetzungen auf diese Leistungen geändert werden, gelten auch für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf monatlich wiederke... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Funktionsperiode der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Amt befindlichen Organe gemäß HSG 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2013, endet mit 30. Juni 2015.Die Funktionsperiode der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundes... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Überprüfung der Gebarung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und der Hochschulvertretungen und der Studienvertretungen der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschü... mehr lesen...
(1)Absatz einsJedes Mitglied ist berechtigt, gegen Beschlüsse der Bundesvertretung, der Hochschulvertretungen, der Organe gemäß § 15 Abs. 2 und der Studienvertretungen wegen behaupteter Rechtswidrigkeit Aufsichtsbeschwerde an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu erheben.Jedes Mitglied ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen sowie die Hochschulvertretungen und die Studienvertretungen der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hoch... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie oder der Vorsitzende der Wahlkommission bzw. der Unterwahlkommission hat ehestmöglich nach der Verlautbarung des Wahlergebnisses zur konstituierenden Sitzung des jeweiligen Organs bzw. der betreffenden Hochschulvertretung oder Studienvertretung einzuladen.(2)Absatz 2Die Mandatar... mehr lesen...
(1)Absatz einsIst auf Grund eines Einspruchs wegen Verletzung der Bestimmungen über das Wahlverfahren die Wiederholung einer Wahl notwendig, so ist diese Wahl innerhalb von 60 Tagen ab der Rechtskraft der Entscheidung durchzuführen. Die Monate Februar, Juli, August und September sowie die Zulassu... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Wahlkommissionen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und die Unterwahlkommissionen sind für die Durchführung der Wahlen an der jeweiligen Bildungseinrichtung zuständig. Sie haben überdies die organisatorische Durchführung der Wahlen in die Bundesvertretung an der jewei... mehr lesen...
(1)Absatz einsGruppen, die sich an der Wahl beteiligen wollen und deren Wahlvorschläge von der Wahlkommission bzw. Unterwahlkommission gemäß § 50 zugelassen wurden, sind wahlwerbende Gruppen. Für die wahlwerbende Gruppe vertretungsbefugt ist die von ihr benannte zustellungsbevollmächtigte Vertret... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen sind ständige Wahlkommissionen einzurichten.(2)Absatz 2Die bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtete W... mehr lesen...
(1)Absatz einsWurde eine Wahlkarte ausgestellt, so ist eine persönliche Stimmabgabe für die Wahl der Bundesvertretung und der jeweiligen Hochschulvertretung und der Studienvertretungen vor der zuständigen Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission nur unter Abgabe dieser Wahlkar... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Wahlen in sämtliche Organe der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und in die Hochschulvertretungen und Studienvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft einger... mehr lesen...
(1)Absatz einsWahlberechtigte haben einen Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte zur Wahl der Bundesvertretung und der Hochschulvertretungen. Mit der Wahlkarte ist die Berechtigung zur Stimmabgabe im Wege der Rückübermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die Wahlkommission der Österreichisch... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Gebarung ist der genehmigte Jahresvoranschlag zugrunde zu legen. Die Gebarung ist nach den Grundsätzen der Richtigkeit, Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und der leichten Kontrollierbarkeit zu gestalten. Überschreitungen und Umgliederungen des Jahresvoranschlages bedürfen der vorherig... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat die Gesamtsumme der Studierendenbeiträge, gegliedert nach den Studierendenbeiträgen von Studierenden an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen, Privathochschulen und Privatuniversitäten einschließlich der Sonderbei... mehr lesen...
(1)Absatz einsBis spätestens 1. Juni jeden Jahres hat die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent einen Jahresvoranschlag für die Zeit vom 1. Juli des Jahres bis zum 30. Juni des folgenden Jahres zu erstellen (Budgetierung) und diesen der oder dem Vorsitzenden zur Gegenzeichnung vorzul... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie finanziellen Mittel zur Bedeckung des Aufwandes, welcher der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen aus ihrer Tätigkeit erwächst, sind insbesondere:1.Ziffer einsStudierendenbeiträge ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Verwaltung hat nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit sowie unter Heranziehung moderner technischer Hilfsmittel zu erfolgen.(2)Absatz 2Die Verwaltung und die übrigen Aufgabenbereiche sind durch Referate zu führen. Die Referate sind durch... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bundesvertretung, die Hochschulvertretungen, die Organe gemäß § 15 Abs. 2 und die Studienvertretungen haben bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertrete... mehr lesen...
§ 27.Paragraph 27, Die Aufgaben der Hochschulvertretungen der Studierenden sind:1.Ziffer einsVertretung der Interessen ihrer Mitglieder für den Bereich der jeweiligen Bildungseinrichtung sowie deren Förderung;2.Ziffer 2Verfügung über das von der oder dem Vorsitzenden der Bundesvertretung gemäß § ... mehr lesen...
(1)Absatz einsStudierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter sind:1.Ziffer einsdie Mandatarinnen und Mandatare,2.Ziffer 2die von den Organen der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften sowie den Hochschulvertretungen entsand... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Hochschulvertretungen und Studienvertretungen und ihre wahlwerbenden Gruppen sind berechtigt, Veranstaltungen an der jeweiligen Bildungseinrichtung durchzuführen. Solche Veranstaltungen sind, sofern sie an einer Universität oder Pädagogischen Hochschule abgehalten werden, der Re... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Vertretung der Interessen der Studierenden der jeweiligen Bildungseinrichtung erfolgt durch:1.Ziffer einsdie Hochschulvertretung und2.Ziffer 2die Studienvertretungen.(2)Absatz 2Die Funktionsperiode der gewählten Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter beginnt jeweil... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bundesvertretung und die Hochschulvertretungen haben jedes Jahr bis 30. Juni einen Tätigkeitsbericht auch auf der jeweiligen Website zu veröffentlichen, der in geeigneter Weise die Verteilung der Studierendenbeiträge darzustellen und die Tätigkeitsfelder, insbesondere die Leistu... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Vertretung und Wahrnehmung der Interessen der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, erfolgt durch die Hochschulvertretung und die Studienvertretungen der Studierenden an der jeweiligen Bildungseinrichtung.... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und die in ihren Organen vertretenen wahlwerbenden Gruppen sind berechtigt, Veranstaltungen an der jeweiligen Bildungseinrichtung durchzuführen. Solche Veranstaltungen sind, sofern sie an einer Universität oder einer Pädagogischen Hochsc... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen sind:1.Ziffer einsdie Universitätsvertretung der Studierenden an Universitäten,2.Ziffer 2die Pädagogische Hochschulvertretung der Studierenden an Pädagogischen Hochschulen,3.Ziffer 3die Fachhochsch... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Organe der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft sind:1.Ziffer einsdie Bundesvertretung der Studierenden,2.Ziffer 2die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (WK-ÖH).(2)Absatz 2Die Funktionsperiode der Bundesvertretung begi... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Rektorin oder der Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder die Leiterin oder der Leiter der Privathochschule oder Privatuniversität oder die Vertreterin oder der Vertreter des Erhalters einer Fachhochschule hat der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hoch... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten sind Körperschaften öffentlichen Rechts und verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes selbst.(2)Absatz 2An den Bildungseinrichtunge... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz regelt die Errichtung und die Organisation der Vertretung der Studierenden an folgenden Bildungseinrichtungen:1.Ziffer einsden Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002,den Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 17.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2023 § 0 gültig von 01.07.2021 bis 16.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 1993 in Kraft.(1a)Absatz eins a§ 24 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.Paragraph 24, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998, tritt mit 1... mehr lesen...
(1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der zu einzelnen Bestimmungen erlassenen Ausführungsgesetze der Länder ist, sofern die Abs. 2 bis 6 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, und zwar im Einvernehmen ... mehr lesen...
Holzgewächse gemäß § 1a Abs. 1 sind:Holzgewächse gemäß Paragraph eins a, Absatz eins, sind:1.Ziffer einsNadelgehölzeAbies albaTanneJuniperus communisGemeiner WacholderLarix deciduaLärchePicea abiesFichtePinus cembraZirbePinus mugoBergkieferPinus nigra var. austriacaSchwarzkieferPinus silvestrisWe... mehr lesen...
§ 184b.Paragraph 184 b, § 1a Abs. 5 findet auf Agroforstflächen, die vor 1. Jänner 2023 angelegt wurden, keine Anwendung. Dies gilt nicht für Plantagen von Holzgewächsen zum Zwecke der Gewinnung von Früchten wie Walnuss oder Edelkastanie. Paragraph eins a, Absatz 5, findet auf Agroforstflächen, d... mehr lesen...
§ 183b.Paragraph 183 b, Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt bzw. vollzogen:1.Ziffer einsRichtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1976 in Kraft.(2)Absatz 2Verordnungen auf Grund der Vorschriften dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.Verordnun... mehr lesen...
(1)Absatz einsWera)Litera a1.Ziffer einsentgegen § 13 eine Wiederbewaldung oder die Nachbesserung einer Verjüngung nicht durchführt;entgegen Paragraph 13, eine Wiederbewaldung oder die Nachbesserung einer Verjüngung nicht durchführt;2.Ziffer 2entgegen § 14 Abs. 2 keinen Deckungsschutz gewährt;ent... mehr lesen...
(1)Absatz einsSämtliche Wälder unterliegen der behördlichen Überwachung (Forstaufsicht). Diese besteht im Recht und in der Pflicht der Behörden, die Einhaltung der Bestimmungen1.Ziffer einsdieses Bundesgesetzes, der hiezu erlassenen Verordnungen sowie der im Einzelnen erlassenen Anordnungen und V... mehr lesen...
(1)Absatz einsZiele des Bundes nach diesem Bundesgesetz sind:1.Ziffer einsErhaltung und nachhaltige Entwicklung der Multifunktionalität der Wälder mit ihren Wirkungen auf den Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen, insbesondere im Hinblick auf ihre wirtschaftlichen, ökologischen oder gesells... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Bundesamt für Wald und Forschungszentrum dient dem Bund als Forschungs-, Ausbildungs-, Weiterbildungs-, Informations-, Koordinations- und Beratungsstelle in den Bereichen Wald, Naturgefahren und Landschaft sowie als Behörde im Bereich Wald. Seine Aufgaben und sein Wirkungsbereic... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Voraussetzungen für die Aufnahme in die Fachschule sind1.Ziffer einsdie körperliche und geistige Eignung und2.Ziffer 2das im Kalenderjahr der Aufnahme vollendete 16. Lebensjahr.(2)Absatz 2Die geistige Eignung gilt mit dem Abschluss1.Ziffer einsder zweiten Klasse bzw. des zweiten... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer theoretische Unterricht ist durch Übungen und durch praktischen Unterricht zu ergänzen. Das Ausmaß des theoretischen und praktischen Unterrichtes sowie der Übungen hat in den Pflichtgegenständen mindestens 2 800 Stunden zu umfassen.(2)Absatz 2Den Lehrplan hat der Bundesminister ... mehr lesen...
§ 118.Paragraph 118, Die Fachschule hat die Aufgabe, den Schülern die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zu vermitteln, die sie befähigen, bei der Durchführung des forst- und jagdlichen Betriebsdienstes mitzuwirken sowie den Forstschutz- und forstlichen Beratungsdienst zu versehen. Im übrigen h... mehr lesen...
(1)Absatz einsForstorgane sind fachlich ausgebildetes Forstpersonal, deren Bestellung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes der Sicherung des öffentlichen Interesses an der Walderhaltung und der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dient.(2)Absatz 2Forstorgane im Sinne des... mehr lesen...
(1)Absatz einsEs haben nachzuweisen:1.Ziffer einsder Forstassistent oder die Forstassistentin die erfolgreiche Absolvierunga)Litera ader Diplomstudien der Studienzweige „Forstwirtschaft“ oder „Wildbach- und Lawinenverbauung“ der Studienrichtung „Forst- und Holzwirtschaft“ und der in der Verordnun... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Durchführung von Verfahren oder Vorhaben gemäß diesem Abschnitt sind,a)Litera asoweit diese sich auf die Bestimmungen der §§ 99 bis 101 beziehen, die im § 170 Abs. 1 umschriebenen Behörden und,soweit diese sich auf die Bestimmungen der Paragraphen 99 bis 101 beziehen, die im Par... mehr lesen...
(1)Absatz einsDroht im Einzugsgebiet eines Wildbaches oder einer Lawine eine Verschlechterung des Zustandes einzutreten oder ist eine solche bereits im Zuge, sodaß eine wirksame Bekämpfung der Wildbach- oder Lawinengefahr erschwert oder unmöglich gemacht wird, so hat die Behörde, sofern es sich n... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer forsttechnische Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung hat sich in folgende Dienststellen zu gliedern:a)Litera ain Sektionen mit dem Wirkungsbereich auf das Gebiet eines oder mehrerer Bundesländer,b)Litera bin Gebietsbauleitungen mit dem Wirkungsbereich auf Teilgebiete eines ... mehr lesen...
(1)Absatz einsEin Wildbach im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein dauernd oder zeitweise fließendes Gewässer, das durch rasch eintretende und nur kurze Zeit dauernde Anschwellungen Feststoffe aus seinem Einzugsgebiet oder aus seinem Bachbett in gefahrdrohendem Ausmaße entnimmt, diese mit sich füh... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit es zur Abwehr von Wildbach- und Lawinengefahren erforderlich erscheint, hat die Behörde nach Anhörung der Dienststelle (§ 102 Abs. 1), im Schutzwald nach Maßgabe des § 22 Abs. 3 und 3a, in Einzugsgebieten von Wildbächen oder LawinenSoweit es zur Abwehr von Wildbach- und Lawin... mehr lesen...
§ 98.Paragraph 98, Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind, soweit nichts Anderes bestimmt ist, auch auf Grundstücke anzuwenden, die nicht Wald im Sinne des § 1a sind.“ Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind, soweit nichts Anderes bestimmt ist, auch auf Grundstücke anzuwenden, die nicht Wald i... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn hiebsunreifen Hochwaldbeständen sind Kahlhiebe sowie über das pflegliche Ausmaß hinausgehende Einzelstammentnahmen (Abs. 2) verboten.In hiebsunreifen Hochwaldbeständen sind Kahlhiebe sowie über das pflegliche Ausmaß hinausgehende Einzelstammentnahmen (Absatz 2,) verboten.(2)Absat... mehr lesen...
Die Landesgesetzgebung wird gemäß Art. 10 Abs. 2 B-VG ermächtigt, nähere Vorschriften über diea)Meldung von Waldbränden,b)Organisation der Bekämpfung von Waldbränden,c)Hilfeleistung bei der Abwehr,d)Bekämpfungsmaßnahmen am Brandorte,e)nach einem Waldbrand zu treffenden Vorkehrungen undf)Tragung d... mehr lesen...
(1)Absatz einsAls Pflanzenschutzmittel dürfen – unter Berücksichtigung der Aufbrauchfrist – nur Produkte verwendet werden, die in das Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 4 Abs. 2 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, eingetragen sind.Als Pflanzenschutzmittel dürfen – unter ... mehr lesen...
(1)Absatz einsAls Wälder mit besonderem Lebensraum (Biotopschutzwälder) gelten Naturwaldreservate auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen, Waldflächen in Nationalparken oder Waldflächen, die in Naturschutzgebieten oder durch Gesetz, Verordnung oder Bescheid festgelegten Schutzgebieten nach der... mehr lesen...
(1)Absatz einsAufgabe der Raumplanung für den Lebensraum Wald (forstlichen Raumplanung) ist die Darstellung und vorausschauende Planung der Waldverhältnisse des Bundesgebietes oder von Teilen desselben.(2)Absatz 2Zur Erfüllung der im Abs. 1 genannten Aufgabe ist das Vorhandensein von Wald in solc... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auch auf den forstlichen Bewuchs in der Kampfzone des Waldes und auf Windschutzanlagen anzuwenden, ungeachtet der Benützungsart der Grundflächen und des flächenmäßigen Aufbaues des Bewuchses.(2)Absatz 2Unter der Kampfzone des Waldes ist di... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Wald mit seinen Wirkungen auf den Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen ist eine wesentliche Grundlage für die ökologische, ökonomische und soziale Entwicklung Österreichs. Seine nachhaltige Bewirtschaftung, Pflege und sein Schutz sind Grundlage zur Sicherung seiner multif... mehr lesen...
(1)Absatz einsWald im Sinne dieses Bundesgesetzes sind mit Holzgewächsen der im Anhang oder in der Verordnung gemäß Abs. 1a angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1 000 mWald im Sinne dieses Bundesgesetzes sind mit Holzgewä... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 17.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2023 § 0 gültig von 01.01.1976 bis 16.11.2023 mehr lesen...