§ 120 ForstG Aufnahme in die Fachschule

Forstgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.11.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Fachschule sind

1.

die körperliche und geistige Eignung und

2.

das vollendete 16. Lebensjahr.

(2) Die geistige Eignung gilt mit dem Abschluss

1.

der zweiten Klasse bzw. des zweiten Jahrganges einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder

2.

einer Berufsausbildung nach dem erfolgreichen Abschluss der neunten Schulstufe oder

3.

einer höherwertigen Ausbildung als der nach Z 1 oder 2

als gegeben.

(3) Die Voraussetzungen nach Abs. 2 sind in Ausnahmefällen nicht erforderlich, wenn auf Grund besonderer land- oder forstwirtschaftlicher Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen des Aufnahmewerbers/der Aufnahmewerberin die Schulleitung feststellt, dass diese Person mit hoher Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der Fachschule genügen wird.

(4) Die Voraussetzungen nach Abs. 2 gelten auch als erfüllt,

1.

wenn die Berufsausbildung

a)

zum Forstaufsichtsorgan im Sinne des § 96 Abs. 4 oder

b)

zum Berufsjäger oder zur Berufsjägerin

absolviert wird oder

2.

wenn das Betriebspraktikum während einer Ausbildung an einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule ersetzt werden soll.

(5) Es ist jenen Aufnahmewerberinnen und Aufnahmewerbern der Vorzug zu geben, die die Voraussetzungen nach Abs. 2 Z 1 nachweisen.

  1. (1)Absatz einsDie Voraussetzungen für die Aufnahme in die Fachschule sind
    1. 1.Ziffer einsdie körperliche und geistige Eignung und
    2. 2.Ziffer 2das im Kalenderjahr der Aufnahme vollendete 16. Lebensjahr.
  2. (2)Absatz 2Die geistige Eignung gilt mit dem Abschluss
    1. 1.Ziffer einsder zweiten Klasse bzw. des zweiten Jahrganges einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder
    2. 2.Ziffer 2einer Berufsausbildung nach dem erfolgreichen Abschluss der neunten Schulstufe oder
    3. 3.Ziffer 3einer höherwertigen Ausbildung als der nach Z 1 oder 2einer höherwertigen Ausbildung als der nach Ziffer eins, oder 2
    als gegeben.
  3. (3)Absatz 3Die Voraussetzungen nach Abs. 2 sind in Ausnahmefällen nicht erforderlich, wenn auf Grund besonderer land- oder forstwirtschaftlicher Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen des Aufnahmewerbers/der Aufnahmewerberin die Schulleitung feststellt, dass diese Person mit hoher Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der Fachschule genügen wird.Die Voraussetzungen nach Absatz 2, sind in Ausnahmefällen nicht erforderlich, wenn auf Grund besonderer land- oder forstwirtschaftlicher Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen des Aufnahmewerbers/der Aufnahmewerberin die Schulleitung feststellt, dass diese Person mit hoher Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der Fachschule genügen wird.
  4. (4)Absatz 4Die Voraussetzungen nach Abs. 2 gelten auch als erfüllt,Die Voraussetzungen nach Absatz 2, gelten auch als erfüllt,
    1. 1.Ziffer einswenn die Berufsausbildung
      1. a)Litera azum Forstaufsichtsorgan im Sinne des § 96 Abs. 4 oderzum Forstaufsichtsorgan im Sinne des Paragraph 96, Absatz 4, oder
      2. b)Litera bzum Berufsjäger oder zur Berufsjägerin
      absolviert wird oder
    2. 2.Ziffer 2wenn das Betriebspraktikum während einer Ausbildung an einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule ersetzt werden soll.
  5. (5)Absatz 5Es ist jenen Aufnahmewerberinnen und Aufnahmewerbern der Vorzug zu geben, die die Voraussetzungen nach Abs. 2 Z 1 nachweisen.Es ist jenen Aufnahmewerberinnen und Aufnahmewerbern der Vorzug zu geben, die die Voraussetzungen nach Absatz 2, Ziffer eins, nachweisen.

Stand vor dem 16.11.2023

In Kraft vom 12.07.2016 bis 16.11.2023
(1) Die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Fachschule sind

1.

die körperliche und geistige Eignung und

2.

das vollendete 16. Lebensjahr.

(2) Die geistige Eignung gilt mit dem Abschluss

1.

der zweiten Klasse bzw. des zweiten Jahrganges einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder

2.

einer Berufsausbildung nach dem erfolgreichen Abschluss der neunten Schulstufe oder

3.

einer höherwertigen Ausbildung als der nach Z 1 oder 2

als gegeben.

(3) Die Voraussetzungen nach Abs. 2 sind in Ausnahmefällen nicht erforderlich, wenn auf Grund besonderer land- oder forstwirtschaftlicher Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen des Aufnahmewerbers/der Aufnahmewerberin die Schulleitung feststellt, dass diese Person mit hoher Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der Fachschule genügen wird.

(4) Die Voraussetzungen nach Abs. 2 gelten auch als erfüllt,

1.

wenn die Berufsausbildung

a)

zum Forstaufsichtsorgan im Sinne des § 96 Abs. 4 oder

b)

zum Berufsjäger oder zur Berufsjägerin

absolviert wird oder

2.

wenn das Betriebspraktikum während einer Ausbildung an einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule ersetzt werden soll.

(5) Es ist jenen Aufnahmewerberinnen und Aufnahmewerbern der Vorzug zu geben, die die Voraussetzungen nach Abs. 2 Z 1 nachweisen.

  1. (1)Absatz einsDie Voraussetzungen für die Aufnahme in die Fachschule sind
    1. 1.Ziffer einsdie körperliche und geistige Eignung und
    2. 2.Ziffer 2das im Kalenderjahr der Aufnahme vollendete 16. Lebensjahr.
  2. (2)Absatz 2Die geistige Eignung gilt mit dem Abschluss
    1. 1.Ziffer einsder zweiten Klasse bzw. des zweiten Jahrganges einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder
    2. 2.Ziffer 2einer Berufsausbildung nach dem erfolgreichen Abschluss der neunten Schulstufe oder
    3. 3.Ziffer 3einer höherwertigen Ausbildung als der nach Z 1 oder 2einer höherwertigen Ausbildung als der nach Ziffer eins, oder 2
    als gegeben.
  3. (3)Absatz 3Die Voraussetzungen nach Abs. 2 sind in Ausnahmefällen nicht erforderlich, wenn auf Grund besonderer land- oder forstwirtschaftlicher Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen des Aufnahmewerbers/der Aufnahmewerberin die Schulleitung feststellt, dass diese Person mit hoher Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der Fachschule genügen wird.Die Voraussetzungen nach Absatz 2, sind in Ausnahmefällen nicht erforderlich, wenn auf Grund besonderer land- oder forstwirtschaftlicher Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen des Aufnahmewerbers/der Aufnahmewerberin die Schulleitung feststellt, dass diese Person mit hoher Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der Fachschule genügen wird.
  4. (4)Absatz 4Die Voraussetzungen nach Abs. 2 gelten auch als erfüllt,Die Voraussetzungen nach Absatz 2, gelten auch als erfüllt,
    1. 1.Ziffer einswenn die Berufsausbildung
      1. a)Litera azum Forstaufsichtsorgan im Sinne des § 96 Abs. 4 oderzum Forstaufsichtsorgan im Sinne des Paragraph 96, Absatz 4, oder
      2. b)Litera bzum Berufsjäger oder zur Berufsjägerin
      absolviert wird oder
    2. 2.Ziffer 2wenn das Betriebspraktikum während einer Ausbildung an einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule ersetzt werden soll.
  5. (5)Absatz 5Es ist jenen Aufnahmewerberinnen und Aufnahmewerbern der Vorzug zu geben, die die Voraussetzungen nach Abs. 2 Z 1 nachweisen.Es ist jenen Aufnahmewerberinnen und Aufnahmewerbern der Vorzug zu geben, die die Voraussetzungen nach Absatz 2, Ziffer eins, nachweisen.

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