§ 120 ForstG Aufnahme in die Fachschule

ForstG - Forstgesetz 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024
  1. (1)Absatz einsDie Voraussetzungen für die Aufnahme in die Fachschule sind
    1. 1.Ziffer einsdie körperliche und geistige Eignung und
    2. 2.Ziffer 2das im Kalenderjahr der Aufnahme vollendete 16. Lebensjahr.
  2. (2)Absatz 2Die geistige Eignung gilt mit dem Abschluss
    1. 1.Ziffer einsder zweiten Klasse bzw. des zweiten Jahrganges einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder
    2. 2.Ziffer 2einer Berufsausbildung nach dem erfolgreichen Abschluss der neunten Schulstufe oder
    3. 3.Ziffer 3einer höherwertigen Ausbildung als der nach Z 1 oder 2einer höherwertigen Ausbildung als der nach Ziffer eins, oder 2
    als gegeben.
  3. (3)Absatz 3Die Voraussetzungen nach Abs. 2 sind in Ausnahmefällen nicht erforderlich, wenn auf Grund besonderer land- oder forstwirtschaftlicher Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen des Aufnahmewerbers/der Aufnahmewerberin die Schulleitung feststellt, dass diese Person mit hoher Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der Fachschule genügen wird.Die Voraussetzungen nach Absatz 2, sind in Ausnahmefällen nicht erforderlich, wenn auf Grund besonderer land- oder forstwirtschaftlicher Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen des Aufnahmewerbers/der Aufnahmewerberin die Schulleitung feststellt, dass diese Person mit hoher Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der Fachschule genügen wird.
  4. (4)Absatz 4Die Voraussetzungen nach Abs. 2 gelten auch als erfüllt,Die Voraussetzungen nach Absatz 2, gelten auch als erfüllt,
    1. 1.Ziffer einswenn die Berufsausbildung
      1. a)Litera azum Forstaufsichtsorgan im Sinne des § 96 Abs. 4 oderzum Forstaufsichtsorgan im Sinne des Paragraph 96, Absatz 4, oder
      2. b)Litera bzum Berufsjäger oder zur Berufsjägerin
      absolviert wird oder
    2. 2.Ziffer 2wenn das Betriebspraktikum während einer Ausbildung an einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule ersetzt werden soll.
  5. (5)Absatz 5Es ist jenen Aufnahmewerberinnen und Aufnahmewerbern der Vorzug zu geben, die die Voraussetzungen nach Abs. 2 Z 1 nachweisen.Es ist jenen Aufnahmewerberinnen und Aufnahmewerbern der Vorzug zu geben, die die Voraussetzungen nach Absatz 2, Ziffer eins, nachweisen.
In Kraft seit 17.11.2023 bis 31.12.9999
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