§ 96 ForstG Sonderbestimmungen für Tirol, Vorarlberg und Oberösterreich

ForstG - Forstgesetz 1975

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Landesgesetzgebung der Länder Tirol und Vorarlberg wird gemäß Art. 10 Abs. 2 B-VG ermächtigt,

a)

das Ausmaß der freien Fällungen, ausgenommen jene, die durch § 86 Abs. 1 lit. c erfaßt sind, herabzusetzen,

b)

alle Fällungen in den Gemeindevermögens- und unverteilten Agrargemeinschaftswäldern sowie in den Schutz- und Bannwäldern für bewilligungspflichtig zu erklären,

c)

die forstlichen Nebennutzungen (wie Streugewinnung, Weide) näher zu regeln und

d)

für den Fällungsantrag abweichend von § 87 Abs. 4 weitere Angaben festzulegen.

(2) Die Landesgesetzgebung der Länder Tirol, Vorarlberg und Oberösterreich wird gemäß Art. 10 Abs. 2 B-VG ermächtigt,

a)

den Aufgabenbereich der Forstaufsichtsorgane der Behörde, das sind die dieser zur Erfüllung ihrer behördlichen Aufgaben zugewiesenen Hilfsorgane, festzulegen,

b)

soweit solche Organe mit forstwirtschaftlichen Aufgaben betraut sind, vorzuschreiben, daß sie einen mehrwöchigen Ausbildungskurs an einer forstlichen Lehranstalt oder an einer forstlichen Ausbildungsstätte mit Erfolg besucht haben müssen, und die Gestaltung dieses Kurses näher zu regeln.

(3) Die Landesgesetzgebung der Länder Tirol und Vorarlberg wird überdies gemäß Art. 10 Abs. 2 B-VG ermächtigt, soweit für die Behandlung von im Abs. 1 bezeichneten Angelegenheiten in Gemeinden Forsttagsatzungskommissionen als Behörden erster Instanz eingerichtet sind, deren Aufgabenbereich und die Abkürzung des Instanzenzuges zu regeln.

(4) Die Landesgesetzgebung der Länder Tirol und Vorarlberg wird schließlich für den Fall, daß sie die Einrichtung von Forstaufsichtsorganen vorsieht, gemäß Art. 10 Abs. 2 B-VG ermächtigt, festzulegen, daß in Forstaufsichtsgebieten die Bestimmungen des § 104 Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 113 bis 116 keine Anwendung finden.

(5) Die Bestimmungen des § 104 Abs. 1 bis 3 und der §§ 113 bis 116 bleiben unberührt, soweit sich aus Abs. 4 nicht anderes ergibt.

In Kraft seit 01.06.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 96 ForstG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 96 ForstG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu § 96 ForstG


Entscheidungen zu § 96 Abs. 1 ForstG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 96 ForstG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 96 ForstG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ForstG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 95 ForstG
§ 97 ForstG