§ 97 ForstG Sonderbestimmungen für Salzburg

ForstG - Forstgesetz 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Die Landesgesetzgebung des Landes Salzburg wird gemäß Art. 10 Abs. 2 B-VG ermächtigt,

a)

das Ausmaß der freien Fällungen, ausgenommen jene, die durch § 86 Abs. 1 lit. c erfaßt sind, herabzusetzen,

b)

alle Fällungen in einem den gewöhnlichen Haus- und Gutsbedarf übersteigenden Umfang für bewilligungspflichtig zu erklären und

c)

die forstlichen Nebennutzungen (wie Streugewinnung, Waldweide) näher zu regeln.

In Kraft seit 11.08.2005 bis 31.12.9999
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