§ 97 ForstG Sonderbestimmungen für Salzburg

Forstgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.08.2005 bis 31.12.9999

Die Landesgesetzgebung des Landes Salzburg wird gemäß Art. 10 Abs. 2 B-VG ermächtigt,

a)

das Ausmaß der freien Fällungen, ausgenommen jene, die durch § 86 Abs. 1 lit. c erfaßt sind, herabzusetzen,

b)

unbeschadet der Bestimmungen des § 94 alle Fällungen in einem den gewöhnlichen Haus- und Gutsbedarf übersteigenden Umfang für bewilligungspflichtig zu erklären und

c)

die forstlichen Nebennutzungen (wie Streugewinnung, Waldweide) näher zu regeln.

Stand vor dem 10.08.2005

In Kraft vom 01.01.1976 bis 10.08.2005

Die Landesgesetzgebung des Landes Salzburg wird gemäß Art. 10 Abs. 2 B-VG ermächtigt,

a)

das Ausmaß der freien Fällungen, ausgenommen jene, die durch § 86 Abs. 1 lit. c erfaßt sind, herabzusetzen,

b)

unbeschadet der Bestimmungen des § 94 alle Fällungen in einem den gewöhnlichen Haus- und Gutsbedarf übersteigenden Umfang für bewilligungspflichtig zu erklären und

c)

die forstlichen Nebennutzungen (wie Streugewinnung, Waldweide) näher zu regeln.

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