§ 116 ForstG Gemeinsame Bestimmungen für Forst- und Forstschutzorgane

ForstG - Forstgesetz 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Der Waldeigentümer kann auch sich selbst der Behörde als Forstorgan namhaft machen, wenn er den Bestellungserfordernissen Genüge leistet.

(2) Der Waldeigentümer hat die Beendigung der Tätigkeit seiner Forstorgane (§ 104) oder Forstschutzorgane (§ 110) innerhalb eines Monates der Behörde mitzuteilen.

In Kraft seit 01.06.2002 bis 31.12.9999
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