§ 99 ForstG Begriffsbestimmungen; Festlegung der Einzugsgebiete

Forstgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.11.2023 bis 31.12.9999
(1) Ein Wildbach im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein dauernd oder zeitweise fließendes Gewässer, das durch rasch eintretende und nur kurze Zeit dauernde Anschwellungen Feststoffe aus seinem Einzugsgebiet oder aus seinem Bachbett in gefahrdrohendem Ausmaße entnimmt, diese mit sich führt und innerhalb oder außerhalb seines Bettes ablagert oder einem anderen Gewässer zuführt.

(2) Unter einer Lawine im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Schneemassen zu verstehen, die bei raschem Absturz auf steilen Hängen, Gräben u. ä., infolge der kinetischen Energie oder der von ihnen verursachten Luftdruckwelle oder durch ihre Ablagerung Gefahren oder Schäden verursachen können.

(3) Das Einzugsgebiet eines Wildbaches im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Fläche des von diesem und seinen Zuflüssen entwässerten Niederschlagsgebietes sowie der Ablagerungsbereich des Wildbaches.

(4) Das Einzugsgebiet einer Lawine im Sinne dieses Bundesgesetzes ist deren Nähr-, Abbruch- und Ablagerungsbereich sowie die Lawinenbahn.

(5) Der Landeshauptmann hat auf Vorschlag der Dienststelle (§ 102 Abs. 1 lit. a) und nach Anhörung der Landwirtschaftskammer die Einzugsgebiete der Wildbäche und Lawinen durch Verordnung festzulegen.

  1. (1)Absatz einsEin Wildbach im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein dauernd oder zeitweise fließendes Gewässer, das durch rasch eintretende und nur kurze Zeit dauernde Anschwellungen Feststoffe aus seinem Einzugsgebiet oder aus seinem Bachbett in gefahrdrohendem Ausmaße entnimmt, diese mit sich führt und innerhalb oder außerhalb seines Bettes ablagert oder einem anderen Gewässer zuführt.
  2. (2)Absatz 2Unter einer Lawine im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Schneemassen zu verstehen, die bei raschem Absturz auf steilen Hängen, Gräben u. ä., infolge der kinetischen Energie oder der von ihnen verursachten Luftdruckwelle oder durch ihre Ablagerung Gefahren oder Schäden verursachen können.
  3. (3)Absatz 3Das Einzugsgebiet eines Wildbaches im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Fläche des von diesem und seinen Zuflüssen entwässerten Niederschlagsgebietes sowie der Ablagerungsbereich des Wildbaches.
  4. (4)Absatz 4Das Einzugsgebiet einer Lawine im Sinne dieses Bundesgesetzes ist deren Nähr-, Abbruch- und Ablagerungsbereich sowie die Lawinenbahn.
  5. (5)Absatz 5Der Landeshauptmann hat auf Vorschlag der Dienststelle (§ 102 Abs. 1 lit. a) und nach Anhörung der Landwirtschaftskammer die Einzugsgebiete der Wildbäche und Lawinen durch Verordnung festzulegen.Der Landeshauptmann hat auf Vorschlag der Dienststelle (Paragraph 102, Absatz eins, Litera a,) und nach Anhörung der Landwirtschaftskammer die Einzugsgebiete der Wildbäche und Lawinen durch Verordnung festzulegen.
  6. (6)Absatz 6Maßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Vorkehrungen, die in Einzugsgebieten von Wildbächen und Lawinen zu folgenden Zwecken getroffen werden:
    1. 1.Ziffer einsUnterbindung der Geschiebebildung und Zurückhaltung von Verwitterungsprodukten in den Einzugsgebieten der Wildbäche,
    2. 2.Ziffer 2Verbesserung des Wasserhaushaltes und unschädliche Ableitung des Wassers und der Geschiebe in den Einzugsgebieten der Wildbäche,
    3. 3.Ziffer 3Begründung und Pflege von Schutzwäldern einschließlich der Kampfzone des Waldes, Wiederbewaldung von Schutzwaldstandorten nach Elementarereignissen,
    4. 4.Ziffer 4Beruhigung und Begrünung von Bruch- und Rutschflächen, insbesondere an wasserbedrohten Berglehnen (Sicherung des Böschungsfußes, Hangentwässerung, Aufforstungs- und Bodenbindungsmaßnahmen),
    5. 5.Ziffer 5Vorbeugung gegen drohende Entstehung neuer Runsen, Rutschungen und Lawinengebiete sowie gegen Felssturz und Steinschlag,
    6. 6.Ziffer 6Erhöhung des Schutzes gegen Lawinen, Felssturz, Steinschlag und Muren,
    7. 7.Ziffer 7Betreuung und Instandhaltung der Einzugsgebiete und bestehender Maßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung.
  7. (7)Absatz 7Das Arbeitsfeld der Wildbach- und Lawinenverbauung ist das Gebiet, auf welches sich Maßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung gemäß Abs. 6 erstrecken oder welches für die Funktion dieser Maßnahmen von Bedeutung ist.Das Arbeitsfeld der Wildbach- und Lawinenverbauung ist das Gebiet, auf welches sich Maßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung gemäß Absatz 6, erstrecken oder welches für die Funktion dieser Maßnahmen von Bedeutung ist.

Stand vor dem 16.11.2023

In Kraft vom 01.01.1976 bis 16.11.2023
(1) Ein Wildbach im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein dauernd oder zeitweise fließendes Gewässer, das durch rasch eintretende und nur kurze Zeit dauernde Anschwellungen Feststoffe aus seinem Einzugsgebiet oder aus seinem Bachbett in gefahrdrohendem Ausmaße entnimmt, diese mit sich führt und innerhalb oder außerhalb seines Bettes ablagert oder einem anderen Gewässer zuführt.

(2) Unter einer Lawine im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Schneemassen zu verstehen, die bei raschem Absturz auf steilen Hängen, Gräben u. ä., infolge der kinetischen Energie oder der von ihnen verursachten Luftdruckwelle oder durch ihre Ablagerung Gefahren oder Schäden verursachen können.

(3) Das Einzugsgebiet eines Wildbaches im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Fläche des von diesem und seinen Zuflüssen entwässerten Niederschlagsgebietes sowie der Ablagerungsbereich des Wildbaches.

(4) Das Einzugsgebiet einer Lawine im Sinne dieses Bundesgesetzes ist deren Nähr-, Abbruch- und Ablagerungsbereich sowie die Lawinenbahn.

(5) Der Landeshauptmann hat auf Vorschlag der Dienststelle (§ 102 Abs. 1 lit. a) und nach Anhörung der Landwirtschaftskammer die Einzugsgebiete der Wildbäche und Lawinen durch Verordnung festzulegen.

  1. (1)Absatz einsEin Wildbach im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein dauernd oder zeitweise fließendes Gewässer, das durch rasch eintretende und nur kurze Zeit dauernde Anschwellungen Feststoffe aus seinem Einzugsgebiet oder aus seinem Bachbett in gefahrdrohendem Ausmaße entnimmt, diese mit sich führt und innerhalb oder außerhalb seines Bettes ablagert oder einem anderen Gewässer zuführt.
  2. (2)Absatz 2Unter einer Lawine im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Schneemassen zu verstehen, die bei raschem Absturz auf steilen Hängen, Gräben u. ä., infolge der kinetischen Energie oder der von ihnen verursachten Luftdruckwelle oder durch ihre Ablagerung Gefahren oder Schäden verursachen können.
  3. (3)Absatz 3Das Einzugsgebiet eines Wildbaches im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Fläche des von diesem und seinen Zuflüssen entwässerten Niederschlagsgebietes sowie der Ablagerungsbereich des Wildbaches.
  4. (4)Absatz 4Das Einzugsgebiet einer Lawine im Sinne dieses Bundesgesetzes ist deren Nähr-, Abbruch- und Ablagerungsbereich sowie die Lawinenbahn.
  5. (5)Absatz 5Der Landeshauptmann hat auf Vorschlag der Dienststelle (§ 102 Abs. 1 lit. a) und nach Anhörung der Landwirtschaftskammer die Einzugsgebiete der Wildbäche und Lawinen durch Verordnung festzulegen.Der Landeshauptmann hat auf Vorschlag der Dienststelle (Paragraph 102, Absatz eins, Litera a,) und nach Anhörung der Landwirtschaftskammer die Einzugsgebiete der Wildbäche und Lawinen durch Verordnung festzulegen.
  6. (6)Absatz 6Maßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Vorkehrungen, die in Einzugsgebieten von Wildbächen und Lawinen zu folgenden Zwecken getroffen werden:
    1. 1.Ziffer einsUnterbindung der Geschiebebildung und Zurückhaltung von Verwitterungsprodukten in den Einzugsgebieten der Wildbäche,
    2. 2.Ziffer 2Verbesserung des Wasserhaushaltes und unschädliche Ableitung des Wassers und der Geschiebe in den Einzugsgebieten der Wildbäche,
    3. 3.Ziffer 3Begründung und Pflege von Schutzwäldern einschließlich der Kampfzone des Waldes, Wiederbewaldung von Schutzwaldstandorten nach Elementarereignissen,
    4. 4.Ziffer 4Beruhigung und Begrünung von Bruch- und Rutschflächen, insbesondere an wasserbedrohten Berglehnen (Sicherung des Böschungsfußes, Hangentwässerung, Aufforstungs- und Bodenbindungsmaßnahmen),
    5. 5.Ziffer 5Vorbeugung gegen drohende Entstehung neuer Runsen, Rutschungen und Lawinengebiete sowie gegen Felssturz und Steinschlag,
    6. 6.Ziffer 6Erhöhung des Schutzes gegen Lawinen, Felssturz, Steinschlag und Muren,
    7. 7.Ziffer 7Betreuung und Instandhaltung der Einzugsgebiete und bestehender Maßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung.
  7. (7)Absatz 7Das Arbeitsfeld der Wildbach- und Lawinenverbauung ist das Gebiet, auf welches sich Maßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung gemäß Abs. 6 erstrecken oder welches für die Funktion dieser Maßnahmen von Bedeutung ist.Das Arbeitsfeld der Wildbach- und Lawinenverbauung ist das Gebiet, auf welches sich Maßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung gemäß Absatz 6, erstrecken oder welches für die Funktion dieser Maßnahmen von Bedeutung ist.

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