§ 468 EO Exekution zur Herausgabe beweglicher Sachen

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
§ 468.Paragraph 468,

Bei der Exekution zur Herausgabe oder Leistung beweglicher Sachen beträgt die Vergütung für die Abnahme der Sachen 4,507,50 Euro.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.2023
§ 468.Paragraph 468,

Bei der Exekution zur Herausgabe oder Leistung beweglicher Sachen beträgt die Vergütung für die Abnahme der Sachen 4,507,50 Euro.

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