§ 42 ForstG Ermächtigung der Landesgesetzgebung

Forstgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1976 bis 30.06.2024

Die Landesgesetzgebung wird gemäß Art. 10 Abs. 2 B-VG ermächtigt, nähere Vorschriften über die

a)

Meldung von Waldbränden,

b)

Organisation der Bekämpfung von Waldbränden,

c)

Hilfeleistung bei der Abwehr,

d)

Bekämpfungsmaßnahmen am Brandorte,

e)

nach einem Waldbrand zu treffenden Vorkehrungen und

f)

Tragung der Kosten der Waldbrandbekämpfung

zu erlassen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1976 bis 30.06.2024

Die Landesgesetzgebung wird gemäß Art. 10 Abs. 2 B-VG ermächtigt, nähere Vorschriften über die

a)

Meldung von Waldbränden,

b)

Organisation der Bekämpfung von Waldbränden,

c)

Hilfeleistung bei der Abwehr,

d)

Bekämpfungsmaßnahmen am Brandorte,

e)

nach einem Waldbrand zu treffenden Vorkehrungen und

f)

Tragung der Kosten der Waldbrandbekämpfung

zu erlassen.

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