Die Landesgesetzgebung wird gemäß Art. 10 Abs. 2 B-VG ermächtigt, nähere Vorschriften über die
a) | Meldung von Waldbränden, | |||||||||
b) | Organisation der Bekämpfung von Waldbränden, | |||||||||
c) | Hilfeleistung bei der Abwehr, | |||||||||
d) | Bekämpfungsmaßnahmen am Brandorte, | |||||||||
e) | nach einem Waldbrand zu treffenden Vorkehrungen und | |||||||||
f) | Tragung der Kosten der Waldbrandbekämpfung | |||||||||
zu erlassen. |
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