§ 174 ForstG Strafbestimmungen

Forstgesetz 1975

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.11.2023 bis 31.12.9999
(1) Wer

a)

1.

entgegen § 13 eine Wiederbewaldung oder die Nachbesserung einer Verjüngung nicht durchführt;

2.

entgegen § 14 Abs. 2 keinen Deckungsschutz gewährt;

3.

das Waldverwüstungsverbot des § 16 Abs. 1 nicht befolgt;

4.

den behördlichen Vorkehrungen und Vorschreibungen zur Abstellung von Waldverwüstungen oder Beseitigung der Folgen derselben gemäß § 16 Abs. 3 zuwiderhandelt;

5.

entgegen einem behördlichen Auftrag gemäß § 16 Abs. 4 erster Satz Abfall aus dem Wald nicht entfernt;

6.

das Rodungsverbot des § 17 Abs. 1 nicht befolgt;

6a.

entgegen § 17a Abs. 4 eine Wiederbewaldung oder die Nachbesserung der Verjüngung nicht durchführt;

7.

den Vorschreibungen gemäß § 18 Abs. 1, 2 und 3 erster Satz nicht nachkommt oder entgegen Abs. 6 vor Erlag der Sicherheitsleistung mit der Durchführung der Rodung beginnt;

8.

eine Rodung entgegen § 19 Abs. 8 durchführt;

9.

Schutzwald entgegen § 22 Abs. 1 oder entgegen einer Verordnung gemäß § 22 Abs. 4 behandelt oder den Verpflichtungen gemäß § 22 Abs. 3 zweiter Satz nicht entspricht;

10.

Wald entgegen der behördlichen Untersagung gemäß § 23 Abs. 2 zweiter Satz behandelt;

11.

entgegen einer behördlichen Anordnung der Verpflichtung zur Durchführung einer Fällung gemäß § 24 Abs. 4 nicht nachkommt;

12.

in der Kampfzone des Waldes den Bewuchs entgegen dem Gebot des § 25 Abs. 1 erster Satz behandelt, Fällungen entgegen einem gemäß Abs. 1 zweiter Satz erlassenen Bescheid oder einer behördlichen Auszeige gemäß Abs. 1 dritter Satz durchführt, entgegen Abs. 2 erster Satz oder Abs. 3 erster und dritter Satz ohne behördliche Bewilligung oder entgegen einer solchen den Bewuchs nicht nur vorübergehend verringert oder diesen verändert;

13.

den Vorschreibungen und Anordnungen der §§ 28 und 29 über Bannwald zuwiderhandelt;

14.

entgegen § 37 Abs. 1 durch die Waldweide eine Waldgefährdung herbeiführt;

15.

die Waldweide entgegen § 37 Abs. 3 auf Schonungsflächen betreibt oder die Weidetiere von solchen Flächen nicht fernhält;

16.

den Bestimmungen des § 40 über das Feuerentzünden im Wald zuwiderhandelt;

17.

den im § 41 zum Zwecke der Vorbeugung gegen Waldbrände vorgesehenen Verboten, Anordnungen und sonstigen Vorschreibungen zuwiderhandelt;

18.

die gemäß § 44 Abs. 1 bis 3 und 6 erster Satz vorgeschriebene Bekämpfung von Forstschädlingen unterläßt oder einer gemäß Abs. 7 getroffenen Anordnung zuwiderhandelt;

19.

den zur Verhinderung der Vermehrung von Forstschädlingen vorgesehenen Verboten und Geboten des § 45 zuwiderhandelt;

19a.

entgegen § 46 Pflanzenschutzmittel verwendet;

20.

eine Anlage entgegen den §§ 49 und 50 ohne Bewilligung betreibt oder ändert oder die in der Bewilligung vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen nicht einhält;

21.

den bescheidmäßigen Vorschreibungen gemäß § 51 Abs. 2 und 3 nicht entspricht;

22.

eine Bringung entgegen § 58 Abs. 3 und 4 durchführt;

23.

Bringungsanlagen entgegen § 60 Abs. 1 oder 2 plant, errichtet oder erhält;

24.

Eingriffe über das gemäß § 60 Abs. 3 im Zusammenhalt mit Abs. 2 dieser Bestimmung zulässige Ausmaß hinaus vornimmt oder zuläßt oder Eingriffe nicht gemäß Abs. 3 zweiter Satz beseitigt;

25.

eine gemäß § 62 Abs. 1 bewilligungspflichtige Bringungsanlage ohne Bewilligung errichtet oder den in der Errichtungsbewilligung gemäß § 62 Abs. 3 enthaltenen Vorschreibungen nicht nachkommt;

26.

der im § 65 Abs. 2 enthaltenen Verpflichtung zur Wiederbewaldung nicht rechtzeitig nachkommt;

27.

die im § 65 Abs. 3 bezeichneten Flächen ohne Rodungsbewilligung zu anderen als zu Zwecken der Waldkultur verwendet oder im Falle des Vorliegens einer Rodungsbewilligung für solche Flächen den in dieser vorgeschriebenen Vorkehrungen nicht nachkommt;

28.

dem gemäß § 80 Abs. 1 vorgesehenen Fällungsverbot zuwiderhandelt;

29.

Kahlhiebe entgegen dem Verbot des § 82 Abs. 1 durchführt;

30.

Fällungen entgegen den Bestimmungen des § 85 Abs. 1 durchführt;

31.

Fällungen in der Kampfzone des Waldes entgegen einer oder ohne Bewilligung gemäß § 100 Abs. 1 lit. b durchführt;

32.

entgegen einer Vorschreibung gemäß § 100 Abs. 1 lit. f Fällungen zur Vermeidung unmittelbar drohender Abrutschungen nicht durchführt;

33.

gemäß § 101 Abs. 4 bewilligungspflichtige Bringungen ohne behördliche Bewilligung oder unter Nichtbeachtung vorgeschriebener Bedingungen und Auflagen durchführt;

34.

als Waldeigentümer der gemäß § 113 Abs. 1 bis 3 vorgeschriebenen Pflicht zur Bestellung von Forstorganen nicht nachkommt;

(Anm.: Z 35 bis Z 40 aufgehoben durch BGBl. Nr. 419/1996)

41.

für die Zeit der Geltungsdauer der Übergangsbestimmungen des § 184

Räumden nicht innerhalb der in Z 1 vorgesehenen Fristen wiederbewaldet,

einem gemäß Z 7 erlassenen Bescheid über Ausnahmen vom Verbot des Feueranzündens zuwiderhandelt,

den gemäß Z 8 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen über Bekämpfung von Forstschädlingen oder den im Abs. 2 dieser Bestimmung angeführten Bewilligungen nicht nachkommt,

den Vorschreibungen der Z 9 Abs. 2 über Bringungsanlagen nicht nachkommt,

den Vorschreibungen in den in Z 10 näher bezeichneten Bescheiden und Genehmigungen nicht nachkommt,

die in Z 11 bezeichneten Maßnahmen und Verfügungen nicht beachtet oder diesen zuwiderhandelt,

Vermehrungsgut entgegen der gemäß Z 15 näher bezeichneten Übergangsregelung erzeugt, einführt oder sonst in Verkehr setzt, den gemäß Z 16 angeführten Regelungen zuwiderhandelt;

b)

1.

entgegen § 14 Abs. 1 erster Satz das Überhängen von Ästen oder das Eindringen von Wurzeln nicht duldet;

2.

Windschutzanlagen entgegen § 25 Abs. 5 behandelt;

3.

Einforstungswälder entgegen § 32 Abs. 1 bewirtschaftet;

4.

das gemäß § 33 Abs. 4 vorgesehene Befahren von Forststraßen nicht duldet;

5.

entgegen § 34 Abs. 2 bis 4 Sperren durchführt;

6.

Wege über die Bestimmungen des § 34 Abs. 7 und 8 hinaus sperrt;

7.

den im § 34 Abs. 8 oder 10 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;

8.

eine Sperre entgegen § 35 Abs. 2 und 3 aufrecht hält oder Sperreinrichtungen entgegen dieser Bestimmung nicht beseitigt;

9.

einen Viehtrieb nicht unter Beachtung des § 37 Abs. 2 durchführt;

10.

den Bestimmungen des § 37 Abs. 5 über Schneeflucht zuwiderhandelt;

11.

Boden- oder Aststreu entgegen § 38 gewinnt;

(Anm.: Z 12 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2002)

13.

die gemäß § 43 Abs. 1 vorgesehene Meldung unterläßt

14.

den Verpflichtungen gemäß § 52 Abs. 2 nicht nachkommt;

15.

Bringungsanlagen entgegen § 61 Abs. 1 errichtet oder errichten läßt oder solche plant oder beaufsichtigt, ohne hiezu gemäß § 61 Abs. 2 befugt zu sein, oder einer Verpflichtung gemäß § 61 Abs. 4 nicht nachkommt;

16.

eine gemäß § 62 Abs. 1 bewilligungspflichtige Bringungsanlage ohne Bewilligung in Betrieb nimmt;

17.

die Fertigstellung von bewilligungspflichtigen Bringungsanlagen entgegen § 62 Abs. 4 nicht anzeigt oder einem nach dieser Bestimmung ergangenen Bescheid zuwiderhandelt;

18.

entgegen § 64 Abs. 1 die Meldung über anzeigepflichtige Forststraßen nicht oder nicht ordnungsgemäß erstattet oder einem nach § 64 Abs. 2 ergangenen Bescheid zuwiderhandelt;

(Anm.: Z 19 und Z 20 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2002)

21.

die im Bewilligungsbescheid gemäß § 81 Abs. 5 vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält oder sonst dem gemäß Abs. 6 vorgesehenen Inhalt des Bewilligungsbescheides nicht nachkommt;

(Anm.: Z 22 bis Z 24 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2002)

25.

Fällungen entgegen § 86 Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet;

26.

die in einer Fällungsbewilligung gemäß § 88 Abs. 3 und Abs. 4 erster Satz vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen nicht erfüllt;

27.

als Berechtigter oder als Waldeigentümer der Verpflichtung gemäß § 90 Abs. 1 nicht nachkommt;

(Anm.: Z 28 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2002)

29.

trotz einer gemäß § 100 Abs. 2 verfügten behördlichen Übertragung der Bewirtschaftung eines Bannwaldes an eine Dienststelle gemäß § 102 Abs. 1 lit. b die Bewirtschaftung fortsetzt;

(Anm.: Z 30 bis Z 32 aufgehoben durch BGBl. Nr. 419/1996)

33.

es den Organen der Behörden verwehrt oder erschwert, die gemäß § 172 Abs. 1 dritter Satz und Abs. 2 erster Satz im Rahmen der Forstaufsicht vorgesehenen Aufgaben durchzuführen oder den gemäß Abs. 6 bezeichneten Vorkehrungen nicht nachkommt oder diesen zuwiderhandelt;

34.

entgegen dem Verbot des § 172 Abs. 7 den behördlichen Waldhammer nachahmt, unbefugt besitzt oder gebraucht;

35.

Überhappsverträge entgegen dem Verbot des § 177 Abs. 1 abschließt;

c)

1.

der Verpflichtung gemäß § 49 Abs. 7 zweiter Satz nicht nachkommt;

2.

entgegen § 58 Abs. 6 eine Bringung ohne Einvernehmen mit dem für die Verkehrsanlage örtlich zuständigen technischen Aufsichtsdienst durchführt;

3.

entgegen einem gemäß § 66 Abs. 4 bis 6 erlassenen Bescheid dem Bringungsberechtigten oder als Bringungsberechtigter die Bringung nicht gemäß den bescheidmäßigen Vorschreibungen durchführt;

4.

entgegen § 66 Abs. 7 die Errichtung einer Bringungsanlage nicht duldet;

5.

den die Aufsicht über Bringungsgenossenschaften gemäß § 73 betreffenden Entscheidungen zuwiderhandelt;

(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2002)

7.

dem Gebot des § 86 Abs. 3 zuwiderhandelt;

8.

entgegen § 89 Abs. 1 zweiter Satz mit der Fällung vor Erlag der vorgeschriebenen Sicherheitsleistung beginnt;

(Anm.: Z 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2002)

10.

eine Berufsbezeichnung entgegen § 105 Abs. 2 führt;

11.

die gemäß § 115 Abs. 1 vorgeschriebenen Fristen nicht einhält oder die vorgeschriebene Mitteilung an den Waldeigentümer nicht tätigt;

12.

den im § 116 enthaltenen Verpflichtungen nicht nachkommt;

13.

die gemäß § 172 Abs. 2a erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder Nachweise nicht erbringt;

begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung. Diese Übertretungen sind in den Fällen

1.

der lit. a mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen,

2.

der lit. b mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen,

3.

der lit. c mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche

zu ahnden.

(2) Die Behörde hat im Straferkenntnis, womit jemand einer nach diesem Bundesgesetz strafbaren Übertretung schuldig erkannt wird, auf Antrag des Geschädigten auch über die aus dieser Übertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche des Geschädigten an den Beschuldigten zu entscheiden (§ 57 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950).

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht ferner, wer

a)

Wald zu Erholungszwecken entgegen dem Verbot des § 33 Abs. 2 oder ohne die gemäß Abs. 3 vorgesehene Zustimmung, entgegen deren Inhalt oder unter Außerachtlassung der nötigen Vorsicht benützt, gemäß § 34 Abs. 1 gesperrte Waldflächen oder gemäß Abs. 7 gesperrte Wege benützt oder entgegen dem Verbot des Abs. 9 von Wegen abweicht oder den Wald trotz gemäß § 112 lit. a erfolgter Ausweisung innerhalb von 24 Stunden wieder betritt;

b)

unbefugt im Walde

1.

eine für das allgemeine Befahren erkennbar gesperrte Forststraße befährt, Fahrzeuge abstellt, Tore oder Schranken von Einfriedungen nicht wieder schließt oder neue Steige bildet,

2.

sich Früchte oder Samen der im Anhang angeführten Holzgewächse zu Erwerbszwecken oder Pilze in einer Menge von mehr als zwei Kilogramm pro Tag aneignet,

3.

Erde, Rasen oder sonstige Bodenbestandteile in mehr als geringem Ausmaß oder stehendes oder geerntetes Holz oder Harz sich aneignet,

4.

stehende Bäume, deren Wurzeln oder Äste, liegende Stämme, junge Bäume oder Strauchpflanzen beschädigt oder, abgesehen von einzelnen Zweigen ohne wesentliche Beschädigung der Pflanze, von ihrem Standort entfernt,

5.

Kennzeichnungen von Schonungsflächen, Bezeichnungen mit dem behördlichen Waldhammer, Grenzzeichen, Verbots- oder Hinweistafeln, Forststraßen, Zäune, Hütten oder sonstige betriebliche Einrichtungen, Maschinen oder Geräte entfernt, zerstört oder beschädigt, liegendes Holz oder Steine in Bewegung setzt,

6.

Aufforstungs- oder sonstige Verjüngungsflächen beschädigt,

7.

Wasserläufe ab- oder zuleitet oder Feuerstellen entgegen den Bestimmungen des § 40 errichtet oder unterhält;

c)

Abfall wegwirft;

d)

Pilz- und Beerensammelveranstaltungen durchführt oder daran teilnimmt;

e)

Wald entgegen dem Verbot des § 33 Abs. 3 im Bereich von Aufstiegshilfen außerhalb markierter Pisten oder Schirouten benützt.

Diese Übertretungen sind in den Fällen

1.

der lit. a, der lit. b Z 2 und der lit. c mit einer Geldstrafe bis zu 150 Euro,

2.

der lit. b Z 1, 3 und 4 und der lit. d und e mit einer Geldstrafe bis zu 730 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche,

3.

der lit. b Z 5 bis 7 mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen

zu ahnden.

(4) Bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände können die in den Abs. 1 und 3 angeführten Strafen auch nebeneinander verhängt werden.

(5) Unbefugt im Sinne des Abs. 3 lit. b handelt, wer

a)

weder Waldeigentümer, Fruchtnießer oder Nutzungsberechtigter ist und auch nicht in deren Auftrag oder mit deren Wissen handelt,

b)

nicht dem im § 87 Abs. 2 umschriebenen Personenkreis angehört oder

c)

nicht auf Grund gesetzlicher Bestimmungen Amtshandlungen durchzuführen hat.

(6) Forstschutzorgane und Organe des forsttechnischen Dienstes der Behörden zählen zu jenen Organen, die gemäß § 50 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950 zu Organstrafverfügungen ermächtigt werden können.

(7) Die Strafe des Verfalles von Gegenständen, auf die sich die strafbare Handlung gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 lit. b Z 2, 3 und 4 bezieht, oder des Erlöses aus der Verwertung dieser Gegenstände sowie von Werkzeugen und Transportmitteln, die gewöhnlich zur Gewinnung und Beförderung von Forstprodukten Verwendung finden, kann ausgesprochen werden; im Falle des Abs. 1 dann, wenn diese Gegenstände, Werkzeuge oder Transportmittel mit einer in lit. a Z 4, 7, 12, 19, 28 bis 30 oder in lit. b Z 34 des Abs. 1 näher bezeichneten Verwaltungsübertretung im Zusammenhang stehen.

(8) Auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängte Geldstrafen sowie der Erlös verfallener Gegenstände fließen,

a)

soweit sie auf Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 lit. a Z 3, jedoch eingeschränkt auf Waldverwüstungen gemäß § 16 Abs. 2 lit. d letzter Satzteil, sowie gemäß Abs. 3 lit. c und d zurückzuführen sind, der Gemeinde, die für die Entfernung des Abfalls im Wald nach § 16 Abs. 4 zuständig ist,

b)

in allen übrigen Fällen jener Gebietskörperschaft, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat,

zu.

  1. (1)Absatz einsWer
    1. a)Litera a
      1. 1.Ziffer einsentgegen § 13 eine Wiederbewaldung oder die Nachbesserung einer Verjüngung nicht durchführt;entgegen Paragraph 13, eine Wiederbewaldung oder die Nachbesserung einer Verjüngung nicht durchführt;
      2. 2.Ziffer 2entgegen § 14 Abs. 2 keinen Deckungsschutz gewährt;entgegen Paragraph 14, Absatz 2, keinen Deckungsschutz gewährt;
      3. 3.Ziffer 3das Waldverwüstungsverbot des § 16 Abs. 1 nicht befolgt;das Waldverwüstungsverbot des Paragraph 16, Absatz eins, nicht befolgt;
      4. 4.Ziffer 4den behördlichen Vorkehrungen und Vorschreibungen zur Abstellung von Waldverwüstungen oder Beseitigung der Folgen derselben gemäß § 16 Abs. 3 zuwiderhandelt;den behördlichen Vorkehrungen und Vorschreibungen zur Abstellung von Waldverwüstungen oder Beseitigung der Folgen derselben gemäß Paragraph 16, Absatz 3, zuwiderhandelt;
      5. 5.Ziffer 5entgegen einem behördlichen Auftrag gemäß § 16 Abs. 4 erster Satz Abfall aus dem Wald nicht entfernt;entgegen einem behördlichen Auftrag gemäß Paragraph 16, Absatz 4, erster Satz Abfall aus dem Wald nicht entfernt;
      6. 6.Ziffer 6das Rodungsverbot des § 17 Abs. 1 nicht befolgt;das Rodungsverbot des Paragraph 17, Absatz eins, nicht befolgt;
      7. 6a.Ziffer 6 aentgegen § 17a Abs. 4 eine Wiederbewaldung oder die Nachbesserung der Verjüngung nicht durchführt;entgegen Paragraph 17 a, Absatz 4, eine Wiederbewaldung oder die Nachbesserung der Verjüngung nicht durchführt;
      8. 7.Ziffer 7den Vorschreibungen gemäß § 18 Abs. 1, 2 und 3 erster Satz nicht nachkommt oder entgegen Abs. 6 vor Erlag der Sicherheitsleistung mit der Durchführung der Rodung beginnt;den Vorschreibungen gemäß Paragraph 18, Absatz eins,, 2 und 3 erster Satz nicht nachkommt oder entgegen Absatz 6, vor Erlag der Sicherheitsleistung mit der Durchführung der Rodung beginnt;
      9. 8.Ziffer 8eine Rodung entgegen § 19 Abs. 8 durchführt;eine Rodung entgegen Paragraph 19, Absatz 8, durchführt;
      10. 9.Ziffer 9Schutzwald entgegen § 22 Abs. 1 oder entgegen einer Verordnung gemäß § 22 Abs. 4 behandelt oder den Verpflichtungen gemäß § 22 Abs. 3 zweiter Satz nicht entspricht;Schutzwald entgegen Paragraph 22, Absatz eins, oder entgegen einer Verordnung gemäß Paragraph 22, Absatz 4, behandelt oder den Verpflichtungen gemäß Paragraph 22, Absatz 3, zweiter Satz nicht entspricht;
      11. 10.Ziffer 10Wald entgegen der behördlichen Untersagung gemäß § 23 Abs. 2 zweiter Satz behandelt;Wald entgegen der behördlichen Untersagung gemäß Paragraph 23, Absatz 2, zweiter Satz behandelt;
      12. 11.Ziffer 11entgegen einer behördlichen Anordnung der Verpflichtung zur Durchführung einer Fällung gemäß § 24 Abs. 4 nicht nachkommt;entgegen einer behördlichen Anordnung der Verpflichtung zur Durchführung einer Fällung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, nicht nachkommt;
      13. 12.Ziffer 12in der Kampfzone des Waldes den Bewuchs entgegen dem Gebot des § 25 Abs. 1 erster Satz behandelt, Fällungen entgegen einem gemäß Abs. 1 zweiter Satz erlassenen Bescheid oder einer behördlichen Auszeige gemäß Abs. 1 dritter Satz durchführt, entgegen Abs. 2 erster Satz oder Abs. 3 erster und dritter Satz ohne behördliche Bewilligung oder entgegen einer solchen den Bewuchs nicht nur vorübergehend verringert oder diesen verändert;in der Kampfzone des Waldes den Bewuchs entgegen dem Gebot des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz behandelt, Fällungen entgegen einem gemäß Absatz eins, zweiter Satz erlassenen Bescheid oder einer behördlichen Auszeige gemäß Absatz eins, dritter Satz durchführt, entgegen Absatz 2, erster Satz oder Absatz 3, erster und dritter Satz ohne behördliche Bewilligung oder entgegen einer solchen den Bewuchs nicht nur vorübergehend verringert oder diesen verändert;
      14. 13.Ziffer 13den Vorschreibungen und Anordnungen der §§ 28 und 29 über Bannwald zuwiderhandelt;den Vorschreibungen und Anordnungen der Paragraphen 28 und 29 über Bannwald zuwiderhandelt;
      15. 14.Ziffer 14entgegen § 37 Abs. 1 durch die Waldweide eine Waldgefährdung herbeiführt;entgegen Paragraph 37, Absatz eins, durch die Waldweide eine Waldgefährdung herbeiführt;
      16. 15.Ziffer 15die Waldweide entgegen § 37 Abs. 3 auf Schonungsflächen betreibt oder die Weidetiere von solchen Flächen nicht fernhält;die Waldweide entgegen Paragraph 37, Absatz 3, auf Schonungsflächen betreibt oder die Weidetiere von solchen Flächen nicht fernhält;
      17. 16.Ziffer 16den Bestimmungen des § 40 über das Feuerentzünden im Wald zuwiderhandelt;den Bestimmungen des Paragraph 40, über das Feuerentzünden im Wald zuwiderhandelt;
      18. 17.Ziffer 17den im § 41 zum Zwecke der Vorbeugung gegen Waldbrände vorgesehenen Verboten, Anordnungen und sonstigen Vorschreibungen zuwiderhandelt;den im Paragraph 41, zum Zwecke der Vorbeugung gegen Waldbrände vorgesehenen Verboten, Anordnungen und sonstigen Vorschreibungen zuwiderhandelt;
      19. 18.Ziffer 18die gemäß § 44 Abs. 1 bis 3 und 6 erster Satz vorgeschriebene Bekämpfung von Forstschädlingen unterläßt oder einer gemäß Abs. 7 getroffenen Anordnung zuwiderhandelt;die gemäß Paragraph 44, Absatz eins bis 3 und 6 erster Satz vorgeschriebene Bekämpfung von Forstschädlingen unterläßt oder einer gemäß Absatz 7, getroffenen Anordnung zuwiderhandelt;
      20. 19.Ziffer 19den zur Verhinderung der Vermehrung von Forstschädlingen vorgesehenen Verboten und Geboten des § 45 zuwiderhandelt;den zur Verhinderung der Vermehrung von Forstschädlingen vorgesehenen Verboten und Geboten des Paragraph 45, zuwiderhandelt;
      21. 19a.Ziffer 19 aentgegen § 46 oder entgegen einer Verordnung nach § 46a Pflanzenschutzmittel verwendet;entgegen Paragraph 46, oder entgegen einer Verordnung nach Paragraph 46 a, Pflanzenschutzmittel verwendet;
      22. 19b.Ziffer 19 bunmittelbar anwendbaren Bestimmungen
        1. aa)Sub-Litera, a, ader Verordnung (EU) 2016/2031,
        2. ab)Sub-Litera, a, bder Verordnung (EU) 2017/625 oder
        3. ac)Sub-Litera, a, cder aufgrund der Verordnungen (EU) gemäß sublit. aa und ab erlassenen Durchführungsvorschriften der Europäischen Union,der aufgrund der Verordnungen (EU) gemäß Sub-Litera, a, a und ab erlassenen Durchführungsvorschriften der Europäischen Union,
        zuwiderhandelt;
      23. 20.Ziffer 20eine Anlage entgegen den §§ 49 und 50 ohne Bewilligung betreibt oder ändert oder die in der Bewilligung vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen nicht einhält;eine Anlage entgegen den Paragraphen 49 und 50 ohne Bewilligung betreibt oder ändert oder die in der Bewilligung vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen nicht einhält;
      24. 21.Ziffer 21den bescheidmäßigen Vorschreibungen gemäß § 51 Abs. 2 und 3 nicht entspricht;den bescheidmäßigen Vorschreibungen gemäß Paragraph 51, Absatz 2 und 3 nicht entspricht;
      25. 22.Ziffer 22eine Bringung entgegen § 58 Abs. 3 und 4 durchführt;eine Bringung entgegen Paragraph 58, Absatz 3 und 4 durchführt;
      26. 23.Ziffer 23Bringungsanlagen entgegen § 60 Abs. 1 oder 2 plant, errichtet oder erhält;Bringungsanlagen entgegen Paragraph 60, Absatz eins, oder 2 plant, errichtet oder erhält;
      27. 24.Ziffer 24Eingriffe über das gemäß § 60 Abs. 3 im Zusammenhalt mit Abs. 2 dieser Bestimmung zulässige Ausmaß hinaus vornimmt oder zuläßt oder Eingriffe nicht gemäß Abs. 3 zweiter Satz beseitigt;Eingriffe über das gemäß Paragraph 60, Absatz 3, im Zusammenhalt mit Absatz 2, dieser Bestimmung zulässige Ausmaß hinaus vornimmt oder zuläßt oder Eingriffe nicht gemäß Absatz 3, zweiter Satz beseitigt;
      28. 25.Ziffer 25eine gemäß § 62 Abs. 1 bewilligungspflichtige Bringungsanlage ohne Bewilligung errichtet oder den in der Errichtungsbewilligung gemäß § 62 Abs. 3 enthaltenen Vorschreibungen nicht nachkommt;eine gemäß Paragraph 62, Absatz eins, bewilligungspflichtige Bringungsanlage ohne Bewilligung errichtet oder den in der Errichtungsbewilligung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, enthaltenen Vorschreibungen nicht nachkommt;
      29. 26.Ziffer 26der im § 65 Abs. 2 enthaltenen Verpflichtung zur Wiederbewaldung nicht rechtzeitig nachkommt;der im Paragraph 65, Absatz 2, enthaltenen Verpflichtung zur Wiederbewaldung nicht rechtzeitig nachkommt;
      30. 27.Ziffer 27die im § 65 Abs. 3 bezeichneten Flächen ohne Rodungsbewilligung zu anderen als zu Zwecken der Waldkultur verwendet oder im Falle des Vorliegens einer Rodungsbewilligung für solche Flächen den in dieser vorgeschriebenen Vorkehrungen nicht nachkommt;die im Paragraph 65, Absatz 3, bezeichneten Flächen ohne Rodungsbewilligung zu anderen als zu Zwecken der Waldkultur verwendet oder im Falle des Vorliegens einer Rodungsbewilligung für solche Flächen den in dieser vorgeschriebenen Vorkehrungen nicht nachkommt;
      31. 28.Ziffer 28dem gemäß § 80 Abs. 1 vorgesehenen Fällungsverbot zuwiderhandelt;dem gemäß Paragraph 80, Absatz eins, vorgesehenen Fällungsverbot zuwiderhandelt;
      32. 29.Ziffer 29Kahlhiebe entgegen dem Verbot des § 82 Abs. 1 durchführt;Kahlhiebe entgegen dem Verbot des Paragraph 82, Absatz eins, durchführt;
      33. 30.Ziffer 30Fällungen entgegen den Bestimmungen des § 85 Abs. 1 durchführt;Fällungen entgegen den Bestimmungen des Paragraph 85, Absatz eins, durchführt;
      34. 31.Ziffer 31Fällungen in der Kampfzone des Waldes entgegen einer oder ohne Bewilligung gemäß § 100 Abs. 1 lit. b durchführt;Fällungen in der Kampfzone des Waldes entgegen einer oder ohne Bewilligung gemäß Paragraph 100, Absatz eins, Litera b, durchführt;
      35. 32.Ziffer 32entgegen einer Vorschreibung gemäß § 100 Abs. 1 lit. g Fällungen zur Vermeidung unmittelbar drohender Abrutschungen nicht durchführt;entgegen einer Vorschreibung gemäß Paragraph 100, Absatz eins, Litera g, Fällungen zur Vermeidung unmittelbar drohender Abrutschungen nicht durchführt;
      36. 33.Ziffer 33gemäß § 101 Abs. 4 bewilligungspflichtige Bringungen ohne behördliche Bewilligung oder unter Nichtbeachtung vorgeschriebener Bedingungen und Auflagen durchführt;gemäß Paragraph 101, Absatz 4, bewilligungspflichtige Bringungen ohne behördliche Bewilligung oder unter Nichtbeachtung vorgeschriebener Bedingungen und Auflagen durchführt;
      37. 34.Ziffer 34als Waldeigentümer der gemäß § 113 Abs. 1 bis 3 vorgeschriebenen Pflicht zur Bestellung von Forstorganen nicht nachkommt;als Waldeigentümer der gemäß Paragraph 113, Absatz eins bis 3 vorgeschriebenen Pflicht zur Bestellung von Forstorganen nicht nachkommt;
      (Anm.: Z 35 bis Z 40 aufgehoben durch BGBl. Nr. 419/1996)Anmerkung, Ziffer 35 bis Ziffer 40, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 419 aus 1996,)
      1. 41.Ziffer 41für die Zeit der Geltungsdauer der Übergangsbestimmungen des § 184für die Zeit der Geltungsdauer der Übergangsbestimmungen des Paragraph 184,Räumden nicht innerhalb der in Z 1 vorgesehenen Fristen wiederbewaldet,Räumden nicht innerhalb der in Ziffer eins, vorgesehenen Fristen wiederbewaldet,einem gemäß Z 7 erlassenen Bescheid über Ausnahmen vom Verbot des Feueranzündens zuwiderhandelt,einem gemäß Ziffer 7, erlassenen Bescheid über Ausnahmen vom Verbot des Feueranzündens zuwiderhandelt,den gemäß Z 8 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen über Bekämpfung von Forstschädlingen oder den im Abs. 2 dieser Bestimmung angeführten Bewilligungen nicht nachkommt,den gemäß Ziffer 8, Absatz eins, bezeichneten Maßnahmen über Bekämpfung von Forstschädlingen oder den im Absatz 2, dieser Bestimmung angeführten Bewilligungen nicht nachkommt,den Vorschreibungen der Z 9 Abs. 2 über Bringungsanlagen nicht nachkommt,den Vorschreibungen der Ziffer 9, Absatz 2, über Bringungsanlagen nicht nachkommt,den Vorschreibungen in den in Z 10 näher bezeichneten Bescheiden und Genehmigungen nicht nachkommt,den Vorschreibungen in den in Ziffer 10, näher bezeichneten Bescheiden und Genehmigungen nicht nachkommt,die in Z 11 bezeichneten Maßnahmen und Verfügungen nicht beachtet oder diesen zuwiderhandelt,die in Ziffer 11, bezeichneten Maßnahmen und Verfügungen nicht beachtet oder diesen zuwiderhandelt,Vermehrungsgut entgegen der gemäß Z 15 näher bezeichneten Übergangsregelung erzeugt, einführt oder sonst in Verkehr setzt, den gemäß Z 16 angeführten Regelungen zuwiderhandelt;Vermehrungsgut entgegen der gemäß Ziffer 15, näher bezeichneten Übergangsregelung erzeugt, einführt oder sonst in Verkehr setzt, den gemäß Ziffer 16, angeführten Regelungen zuwiderhandelt;
    2. b)Litera b
      1. 1.Ziffer einsentgegen § 14 Abs. 1 erster Satz das Überhängen von Ästen oder das Eindringen von Wurzeln nicht duldet;entgegen Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz das Überhängen von Ästen oder das Eindringen von Wurzeln nicht duldet;
      2. 2.Ziffer 2Windschutzanlagen entgegen § 25 Abs. 5 behandelt;Windschutzanlagen entgegen Paragraph 25, Absatz 5, behandelt;
      3. 3.Ziffer 3Einforstungswälder entgegen § 32 Abs. 1 bewirtschaftet;Einforstungswälder entgegen Paragraph 32, Absatz eins, bewirtschaftet;
      4. 4.Ziffer 4das gemäß § 33 Abs. 4 vorgesehene Befahren von Forststraßen nicht duldet;das gemäß Paragraph 33, Absatz 4, vorgesehene Befahren von Forststraßen nicht duldet;
      5. 5.Ziffer 5entgegen § 34 Abs. 2 bis 4 Sperren durchführt;entgegen Paragraph 34, Absatz 2 bis 4 Sperren durchführt;
      6. 6.Ziffer 6Wege über die Bestimmungen des § 34 Abs. 7 und 8 hinaus sperrt;Wege über die Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz 7 und 8 hinaus sperrt;
      7. 7.Ziffer 7den im § 34 Abs. 8 oder 10 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;den im Paragraph 34, Absatz 8, oder 10 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
      8. 8.Ziffer 8eine Sperre entgegen § 35 Abs. 2 und 3 aufrecht hält oder Sperreinrichtungen entgegen dieser Bestimmung nicht beseitigt;eine Sperre entgegen Paragraph 35, Absatz 2 und 3 aufrecht hält oder Sperreinrichtungen entgegen dieser Bestimmung nicht beseitigt;
      9. 9.Ziffer 9einen Viehtrieb nicht unter Beachtung des § 37 Abs. 2 durchführt;einen Viehtrieb nicht unter Beachtung des Paragraph 37, Absatz 2, durchführt;
      10. 10.Ziffer 10den Bestimmungen des § 37 Abs. 5 über Schneeflucht zuwiderhandelt;den Bestimmungen des Paragraph 37, Absatz 5, über Schneeflucht zuwiderhandelt;
      11. 11.Ziffer 11Boden- oder Aststreu entgegen § 38 gewinnt;Boden- oder Aststreu entgegen Paragraph 38, gewinnt;
      (Anm.: Z 12 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2002)Anmerkung, Ziffer 12, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2002,)
      1. 13.Ziffer 13die gemäß § 43 Abs. 1 vorgesehene Meldung unterläßtdie gemäß Paragraph 43, Absatz eins, vorgesehene Meldung unterläßt
      2. 14.Ziffer 14den Verpflichtungen gemäß § 52 Abs. 2 nicht nachkommt;den Verpflichtungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, nicht nachkommt;
      3. 15.Ziffer 15Bringungsanlagen entgegen § 61 Abs. 1 errichtet oder errichten läßt oder solche plant oder beaufsichtigt, ohne hiezu gemäß § 61 Abs. 2 befugt zu sein, oder einer Verpflichtung gemäß § 61 Abs. 4 nicht nachkommt;Bringungsanlagen entgegen Paragraph 61, Absatz eins, errichtet oder errichten läßt oder solche plant oder beaufsichtigt, ohne hiezu gemäß Paragraph 61, Absatz 2, befugt zu sein, oder einer Verpflichtung gemäß Paragraph 61, Absatz 4, nicht nachkommt;
      4. 16.Ziffer 16eine gemäß § 62 Abs. 1 bewilligungspflichtige Bringungsanlage ohne Bewilligung in Betrieb nimmt;eine gemäß Paragraph 62, Absatz eins, bewilligungspflichtige Bringungsanlage ohne Bewilligung in Betrieb nimmt;
      5. 17.Ziffer 17die Fertigstellung von bewilligungspflichtigen Bringungsanlagen entgegen § 62 Abs. 4 nicht anzeigt oder einem nach dieser Bestimmung ergangenen Bescheid zuwiderhandelt;die Fertigstellung von bewilligungspflichtigen Bringungsanlagen entgegen Paragraph 62, Absatz 4, nicht anzeigt oder einem nach dieser Bestimmung ergangenen Bescheid zuwiderhandelt;
      6. 18.Ziffer 18entgegen § 64 Abs. 1 die Meldung über anzeigepflichtige Forststraßen nicht oder nicht ordnungsgemäß erstattet oder einem nach § 64 Abs. 2 ergangenen Bescheid zuwiderhandelt;entgegen Paragraph 64, Absatz eins, die Meldung über anzeigepflichtige Forststraßen nicht oder nicht ordnungsgemäß erstattet oder einem nach Paragraph 64, Absatz 2, ergangenen Bescheid zuwiderhandelt;
      (Anm.: Z 19 und Z 20 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2002)Anmerkung, Ziffer 19 und Ziffer 20, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2002,)
      1. 21.Ziffer 21die im Bewilligungsbescheid gemäß § 81 Abs. 5 vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält oder sonst dem gemäß Abs. 6 vorgesehenen Inhalt des Bewilligungsbescheides nicht nachkommt;die im Bewilligungsbescheid gemäß Paragraph 81, Absatz 5, vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält oder sonst dem gemäß Absatz 6, vorgesehenen Inhalt des Bewilligungsbescheides nicht nachkommt;
      (Anm.: Z 22 bis Z 24 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2002)Anmerkung, Ziffer 22 bis Ziffer 24, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2002,)
      1. 25.Ziffer 25Fällungen entgegen § 86 Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet;Fällungen entgegen Paragraph 86, Absatz 2, nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet;
      2. 26.Ziffer 26die in einer Fällungsbewilligung gemäß § 88 Abs. 3 und Abs. 4 erster Satz vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen nicht erfüllt;die in einer Fällungsbewilligung gemäß Paragraph 88, Absatz 3 und Absatz 4, erster Satz vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen nicht erfüllt;
      3. 27.Ziffer 27als Berechtigter oder als Waldeigentümer der Verpflichtung gemäß § 90 Abs. 1 nicht nachkommt;als Berechtigter oder als Waldeigentümer der Verpflichtung gemäß Paragraph 90, Absatz eins, nicht nachkommt;
      (Anm.: Z 28 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2002)Anmerkung, Ziffer 28, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2002,)
      1. 29.Ziffer 29trotz einer gemäß § 100 Abs. 2 verfügten behördlichen Übertragung der Bewirtschaftung eines Bannwaldes an eine Dienststelle gemäß § 102 Abs. 1 lit. b die Bewirtschaftung fortsetzt;trotz einer gemäß Paragraph 100, Absatz 2, verfügten behördlichen Übertragung der Bewirtschaftung eines Bannwaldes an eine Dienststelle gemäß Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, die Bewirtschaftung fortsetzt;
      (Anm.: Z 30 bis Z 32 aufgehoben durch BGBl. Nr. 419/1996)Anmerkung, Ziffer 30 bis Ziffer 32, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 419 aus 1996,)
      1. 33.Ziffer 33es den Organen der Behörden verwehrt oder erschwert, die gemäß § 172 Abs. 1 dritter Satz und Abs. 2 erster Satz im Rahmen der Forstaufsicht vorgesehenen Aufgaben durchzuführen oder den gemäß Abs. 6 bezeichneten Vorkehrungen nicht nachkommt oder diesen zuwiderhandelt;es den Organen der Behörden verwehrt oder erschwert, die gemäß Paragraph 172, Absatz eins, dritter Satz und Absatz 2, erster Satz im Rahmen der Forstaufsicht vorgesehenen Aufgaben durchzuführen oder den gemäß Absatz 6, bezeichneten Vorkehrungen nicht nachkommt oder diesen zuwiderhandelt;
      2. 34.Ziffer 34entgegen dem Verbot des § 172 Abs. 7 den behördlichen Waldhammer nachahmt, unbefugt besitzt oder gebraucht;entgegen dem Verbot des Paragraph 172, Absatz 7, den behördlichen Waldhammer nachahmt, unbefugt besitzt oder gebraucht;
      3. 35.Ziffer 35Überhappsverträge entgegen dem Verbot des § 177 Abs. 1 abschließt;Überhappsverträge entgegen dem Verbot des Paragraph 177, Absatz eins, abschließt;
    3. c)Litera c
      1. 1.Ziffer einsder Verpflichtung gemäß § 49 Abs. 7 zweiter Satz nicht nachkommt;der Verpflichtung gemäß Paragraph 49, Absatz 7, zweiter Satz nicht nachkommt;
      2. 2.Ziffer 2entgegen § 58 Abs. 6 eine Bringung ohne Einvernehmen mit dem für die Verkehrsanlage örtlich zuständigen technischen Aufsichtsdienst durchführt;entgegen Paragraph 58, Absatz 6, eine Bringung ohne Einvernehmen mit dem für die Verkehrsanlage örtlich zuständigen technischen Aufsichtsdienst durchführt;
      3. 3.Ziffer 3entgegen einem gemäß § 66 Abs. 4 bis 6 erlassenen Bescheid dem Bringungsberechtigten oder als Bringungsberechtigter die Bringung nicht gemäß den bescheidmäßigen Vorschreibungen durchführt;entgegen einem gemäß Paragraph 66, Absatz 4 bis 6 erlassenen Bescheid dem Bringungsberechtigten oder als Bringungsberechtigter die Bringung nicht gemäß den bescheidmäßigen Vorschreibungen durchführt;
      4. 4.Ziffer 4entgegen § 66 Abs. 7 die Errichtung einer Bringungsanlage nicht duldet;entgegen Paragraph 66, Absatz 7, die Errichtung einer Bringungsanlage nicht duldet;
      5. 5.Ziffer 5den die Aufsicht über Bringungsgenossenschaften gemäß § 73 betreffenden Entscheidungen zuwiderhandelt;den die Aufsicht über Bringungsgenossenschaften gemäß Paragraph 73, betreffenden Entscheidungen zuwiderhandelt;
      (Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2002)Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2002,)
      1. 7.Ziffer 7dem Gebot des § 86 Abs. 3 zuwiderhandelt;dem Gebot des Paragraph 86, Absatz 3, zuwiderhandelt;
      2. 8.Ziffer 8entgegen § 89 Abs. 1 zweiter Satz mit der Fällung vor Erlag der vorgeschriebenen Sicherheitsleistung beginnt;entgegen Paragraph 89, Absatz eins, zweiter Satz mit der Fällung vor Erlag der vorgeschriebenen Sicherheitsleistung beginnt;
      (Anm.: Z 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2002)Anmerkung, Ziffer 9, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2002,)
      1. 10.Ziffer 10eine Berufsbezeichnung entgegen § 105 Abs. 2 führt;eine Berufsbezeichnung entgegen Paragraph 105, Absatz 2, führt;
      2. 11.Ziffer 11die gemäß § 115 Abs. 1 vorgeschriebenen Fristen nicht einhält oder die vorgeschriebene Mitteilung an den Waldeigentümer nicht tätigt;die gemäß Paragraph 115, Absatz eins, vorgeschriebenen Fristen nicht einhält oder die vorgeschriebene Mitteilung an den Waldeigentümer nicht tätigt;
      3. 12.Ziffer 12den im § 116 enthaltenen Verpflichtungen nicht nachkommt;den im Paragraph 116, enthaltenen Verpflichtungen nicht nachkommt;
      4. 13.Ziffer 13die gemäß § 172 Abs. 2a erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder Nachweise nicht erbringt;die gemäß Paragraph 172, Absatz 2 a, erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder Nachweise nicht erbringt;
    begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung. Diese Übertretungen sind in den Fällen
    1. 1.Ziffer einsder lit. a mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen,der Litera a, mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen,
    2. 2.Ziffer 2der lit. b mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen,der Litera b, mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen,
    3. 3.Ziffer 3der lit. c mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu einer Wocheder Litera c, mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche
    zu ahnden. Im Fall der lit. a Z 19b ist der Versuch strafbar.zu ahnden. Im Fall der Litera a, Ziffer 19 b, ist der Versuch strafbar.
  2. (2)Absatz 2Die Behörde hat im Straferkenntnis, womit jemand einer nach diesem Bundesgesetz strafbaren Übertretung schuldig erkannt wird, auf Antrag des Geschädigten auch über die aus dieser Übertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche des Geschädigten an den Beschuldigten zu entscheiden (§ 57 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950).Die Behörde hat im Straferkenntnis, womit jemand einer nach diesem Bundesgesetz strafbaren Übertretung schuldig erkannt wird, auf Antrag des Geschädigten auch über die aus dieser Übertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche des Geschädigten an den Beschuldigten zu entscheiden (Paragraph 57, des Verwaltungsstrafgesetzes 1950).
  3. (3)Absatz 3Eine Verwaltungsübertretung begeht ferner, wer
    1. a)Litera aWald zu Erholungszwecken entgegen dem Verbot des § 33 Abs. 2 oder ohne die gemäß Abs. 3 vorgesehene Zustimmung, entgegen deren Inhalt oder unter Außerachtlassung der nötigen Vorsicht benützt, gemäß § 34 Abs. 1 gesperrte Waldflächen oder gemäß Abs. 7 gesperrte Wege benützt oder entgegen dem Verbot des Abs. 9 von Wegen abweicht oder den Wald trotz gemäß § 112 lit. a erfolgter Ausweisung innerhalb von 24 Stunden wieder betritt;Wald zu Erholungszwecken entgegen dem Verbot des Paragraph 33, Absatz 2, oder ohne die gemäß Absatz 3, vorgesehene Zustimmung, entgegen deren Inhalt oder unter Außerachtlassung der nötigen Vorsicht benützt, gemäß Paragraph 34, Absatz eins, gesperrte Waldflächen oder gemäß Absatz 7, gesperrte Wege benützt oder entgegen dem Verbot des Absatz 9, von Wegen abweicht oder den Wald trotz gemäß Paragraph 112, Litera a, erfolgter Ausweisung innerhalb von 24 Stunden wieder betritt;
    2. b)Litera bunbefugt im Walde
      1. 1.Ziffer einseine für das allgemeine Befahren erkennbar gesperrte Forststraße befährt, Fahrzeuge abstellt, Tore oder Schranken von Einfriedungen nicht wieder schließt oder neue Steige bildet,
      2. 2.Ziffer 2sich Früchte oder Samen der im Anhang und in der Verordnung gemäß § 1a Abs. 1a angeführten Holzgewächse zu Erwerbszwecken oder Pilze in einer Menge von mehr als zwei Kilogramm pro Tag aneignet,sich Früchte oder Samen der im Anhang und in der Verordnung gemäß Paragraph eins a, Absatz eins a, angeführten Holzgewächse zu Erwerbszwecken oder Pilze in einer Menge von mehr als zwei Kilogramm pro Tag aneignet,
      3. 3.Ziffer 3Erde, Rasen oder sonstige Bodenbestandteile in mehr als geringem Ausmaß oder stehendes oder geerntetes Holz oder Harz sich aneignet,
      4. 4.Ziffer 4stehende Bäume, deren Wurzeln oder Äste, liegende Stämme, junge Bäume oder Strauchpflanzen beschädigt oder, abgesehen von einzelnen Zweigen ohne wesentliche Beschädigung der Pflanze, von ihrem Standort entfernt,
      5. 5.Ziffer 5Kennzeichnungen von Schonungsflächen, Bezeichnungen mit dem behördlichen Waldhammer, Grenzzeichen, Verbots- oder Hinweistafeln, Forststraßen, Zäune, Hütten oder sonstige betriebliche Einrichtungen, Maschinen oder Geräte entfernt, zerstört oder beschädigt, liegendes Holz oder Steine in Bewegung setzt,
      6. 6.Ziffer 6Aufforstungs- oder sonstige Verjüngungsflächen beschädigt,
      7. 7.Ziffer 7Wasserläufe ab- oder zuleitet oder Feuerstellen entgegen den Bestimmungen des § 40 errichtet oder unterhält;Wasserläufe ab- oder zuleitet oder Feuerstellen entgegen den Bestimmungen des Paragraph 40, errichtet oder unterhält;
    3. c)Litera cAbfall wegwirft;
    4. d)Litera dPilz- und Beerensammelveranstaltungen durchführt oder daran teilnimmt;
    5. e)Litera eWald entgegen dem Verbot des § 33 Abs. 3 im Bereich von Aufstiegshilfen außerhalb markierter Pisten oder Schirouten benützt.Wald entgegen dem Verbot des Paragraph 33, Absatz 3, im Bereich von Aufstiegshilfen außerhalb markierter Pisten oder Schirouten benützt.
    Diese Übertretungen sind in den Fällen
    1. 1.Ziffer einsder lit. a, der lit. b Z 2 und der lit. c mit einer Geldstrafe bis zu 150 Euro,der Litera a,, der Litera b, Ziffer 2 und der Litera c, mit einer Geldstrafe bis zu 150 Euro,
    2. 2.Ziffer 2der lit. b Z 1, 3 und 4 und der lit. d und e mit einer Geldstrafe bis zu 730 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche,der Litera b, Ziffer eins,, 3 und 4 und der Litera d und e mit einer Geldstrafe bis zu 730 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche,
    3. 3.Ziffer 3der lit. b Z 5 bis 7 mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochender Litera b, Ziffer 5 bis 7 mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen
    zu ahnden.
  4. (4)Absatz 4Bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände können die in den Abs. 1 und 3 angeführten Strafen auch nebeneinander verhängt werden.Bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände können die in den Absatz eins und 3 angeführten Strafen auch nebeneinander verhängt werden.
  5. (5)Absatz 5Unbefugt im Sinne des Abs. 3 lit. b handelt, werUnbefugt im Sinne des Absatz 3, Litera b, handelt, wer
    1. a)Litera aweder Waldeigentümer, Fruchtnießer oder Nutzungsberechtigter ist und auch nicht in deren Auftrag oder mit deren Wissen handelt,
    2. b)Litera bnicht dem im § 87 Abs. 2 umschriebenen Personenkreis angehört odernicht dem im Paragraph 87, Absatz 2, umschriebenen Personenkreis angehört oder
    3. c)Litera cnicht auf Grund gesetzlicher Bestimmungen Amtshandlungen durchzuführen hat.
  6. (6)Absatz 6Forstschutzorgane und Organe des forsttechnischen Dienstes der Behörden zählen zu jenen Organen, die gemäß § 50 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950 zu Organstrafverfügungen ermächtigt werden können.Forstschutzorgane und Organe des forsttechnischen Dienstes der Behörden zählen zu jenen Organen, die gemäß Paragraph 50, des Verwaltungsstrafgesetzes 1950 zu Organstrafverfügungen ermächtigt werden können.
  7. (7)Absatz 7Die Strafe des Verfalles von Gegenständen, auf die sich die strafbare Handlung gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 lit. b Z 2, 3 und 4 bezieht, oder des Erlöses aus der Verwertung dieser Gegenstände sowie von Werkzeugen und Transportmitteln, die gewöhnlich zur Gewinnung und Beförderung von Forstprodukten Verwendung finden, kann ausgesprochen werden; im Falle des Abs. 1 dann, wenn diese Gegenstände, Werkzeuge oder Transportmittel mit einer in lit. a Z 4, 7, 12, 19, 28 bis 30 oder in lit. b Z 34 des Abs. 1 näher bezeichneten Verwaltungsübertretung im Zusammenhang stehen.Die Strafe des Verfalles von Gegenständen, auf die sich die strafbare Handlung gemäß Absatz eins, oder Absatz 3, Litera b, Ziffer 2,, 3 und 4 bezieht, oder des Erlöses aus der Verwertung dieser Gegenstände sowie von Werkzeugen und Transportmitteln, die gewöhnlich zur Gewinnung und Beförderung von Forstprodukten Verwendung finden, kann ausgesprochen werden; im Falle des Absatz eins, dann, wenn diese Gegenstände, Werkzeuge oder Transportmittel mit einer in Litera a, Ziffer 4,, 7, 12, 19, 28 bis 30 oder in Litera b, Ziffer 34, des Absatz eins, näher bezeichneten Verwaltungsübertretung im Zusammenhang stehen.
  8. (8)Absatz 8Als Sicherungsmaßnahme kann der Verfall von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, Forstschädlingen und anderen Gegenständen, die als Überträger von Forstschädlingen in Betracht kommen und auf die sich die strafbare Handlung bezieht, wem immer sie gehören, ausgesprochen werden, sofern die Gefährlichkeit im Hinblick auf die Ausbreitung oder Übertragung von Forstschädlingen dies erfordert.
  9. (9)Absatz 9Zur Sicherung des Verfalls können die hiervon betroffenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, Forstschädlinge und andere Gegenstände, die als Überträger von Forstschädlingen in Betracht kommen, auch durch die Kontrollorgane vorläufig beschlagnahmt werden. Die Kontrollorgane haben die vorläufige Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
  10. (10)Absatz 10Die Anordnung des Erlages eines Geldbetrages anstelle der Beschlagnahme ist nicht zulässig.
  11. (11)Absatz 11Auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängte Geldstrafen sowie der Erlös verfallener Gegenstände fließen,
    1. a)Litera asoweit sie auf Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 lit. a Z 3, jedoch eingeschränkt auf Waldverwüstungen gemäß § 16 Abs. 2 lit. d letzter Satzteil, sowie gemäß Abs. 3 lit. c und d zurückzuführen sind, der Gemeinde, die für die Entfernung des Abfalls im Wald nach § 16 Abs. 4 zuständig ist,soweit sie auf Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Litera a, Ziffer 3,, jedoch eingeschränkt auf Waldverwüstungen gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Litera d, letzter Satzteil, sowie gemäß Absatz 3, Litera c und d zurückzuführen sind, der Gemeinde, die für die Entfernung des Abfalls im Wald nach Paragraph 16, Absatz 4, zuständig ist,
    2. b)Litera bin allen übrigen Fällen jener Gebietskörperschaft, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat,
    zu.

Stand vor dem 16.11.2023

In Kraft vom 21.06.2013 bis 16.11.2023
(1) Wer

a)

1.

entgegen § 13 eine Wiederbewaldung oder die Nachbesserung einer Verjüngung nicht durchführt;

2.

entgegen § 14 Abs. 2 keinen Deckungsschutz gewährt;

3.

das Waldverwüstungsverbot des § 16 Abs. 1 nicht befolgt;

4.

den behördlichen Vorkehrungen und Vorschreibungen zur Abstellung von Waldverwüstungen oder Beseitigung der Folgen derselben gemäß § 16 Abs. 3 zuwiderhandelt;

5.

entgegen einem behördlichen Auftrag gemäß § 16 Abs. 4 erster Satz Abfall aus dem Wald nicht entfernt;

6.

das Rodungsverbot des § 17 Abs. 1 nicht befolgt;

6a.

entgegen § 17a Abs. 4 eine Wiederbewaldung oder die Nachbesserung der Verjüngung nicht durchführt;

7.

den Vorschreibungen gemäß § 18 Abs. 1, 2 und 3 erster Satz nicht nachkommt oder entgegen Abs. 6 vor Erlag der Sicherheitsleistung mit der Durchführung der Rodung beginnt;

8.

eine Rodung entgegen § 19 Abs. 8 durchführt;

9.

Schutzwald entgegen § 22 Abs. 1 oder entgegen einer Verordnung gemäß § 22 Abs. 4 behandelt oder den Verpflichtungen gemäß § 22 Abs. 3 zweiter Satz nicht entspricht;

10.

Wald entgegen der behördlichen Untersagung gemäß § 23 Abs. 2 zweiter Satz behandelt;

11.

entgegen einer behördlichen Anordnung der Verpflichtung zur Durchführung einer Fällung gemäß § 24 Abs. 4 nicht nachkommt;

12.

in der Kampfzone des Waldes den Bewuchs entgegen dem Gebot des § 25 Abs. 1 erster Satz behandelt, Fällungen entgegen einem gemäß Abs. 1 zweiter Satz erlassenen Bescheid oder einer behördlichen Auszeige gemäß Abs. 1 dritter Satz durchführt, entgegen Abs. 2 erster Satz oder Abs. 3 erster und dritter Satz ohne behördliche Bewilligung oder entgegen einer solchen den Bewuchs nicht nur vorübergehend verringert oder diesen verändert;

13.

den Vorschreibungen und Anordnungen der §§ 28 und 29 über Bannwald zuwiderhandelt;

14.

entgegen § 37 Abs. 1 durch die Waldweide eine Waldgefährdung herbeiführt;

15.

die Waldweide entgegen § 37 Abs. 3 auf Schonungsflächen betreibt oder die Weidetiere von solchen Flächen nicht fernhält;

16.

den Bestimmungen des § 40 über das Feuerentzünden im Wald zuwiderhandelt;

17.

den im § 41 zum Zwecke der Vorbeugung gegen Waldbrände vorgesehenen Verboten, Anordnungen und sonstigen Vorschreibungen zuwiderhandelt;

18.

die gemäß § 44 Abs. 1 bis 3 und 6 erster Satz vorgeschriebene Bekämpfung von Forstschädlingen unterläßt oder einer gemäß Abs. 7 getroffenen Anordnung zuwiderhandelt;

19.

den zur Verhinderung der Vermehrung von Forstschädlingen vorgesehenen Verboten und Geboten des § 45 zuwiderhandelt;

19a.

entgegen § 46 Pflanzenschutzmittel verwendet;

20.

eine Anlage entgegen den §§ 49 und 50 ohne Bewilligung betreibt oder ändert oder die in der Bewilligung vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen nicht einhält;

21.

den bescheidmäßigen Vorschreibungen gemäß § 51 Abs. 2 und 3 nicht entspricht;

22.

eine Bringung entgegen § 58 Abs. 3 und 4 durchführt;

23.

Bringungsanlagen entgegen § 60 Abs. 1 oder 2 plant, errichtet oder erhält;

24.

Eingriffe über das gemäß § 60 Abs. 3 im Zusammenhalt mit Abs. 2 dieser Bestimmung zulässige Ausmaß hinaus vornimmt oder zuläßt oder Eingriffe nicht gemäß Abs. 3 zweiter Satz beseitigt;

25.

eine gemäß § 62 Abs. 1 bewilligungspflichtige Bringungsanlage ohne Bewilligung errichtet oder den in der Errichtungsbewilligung gemäß § 62 Abs. 3 enthaltenen Vorschreibungen nicht nachkommt;

26.

der im § 65 Abs. 2 enthaltenen Verpflichtung zur Wiederbewaldung nicht rechtzeitig nachkommt;

27.

die im § 65 Abs. 3 bezeichneten Flächen ohne Rodungsbewilligung zu anderen als zu Zwecken der Waldkultur verwendet oder im Falle des Vorliegens einer Rodungsbewilligung für solche Flächen den in dieser vorgeschriebenen Vorkehrungen nicht nachkommt;

28.

dem gemäß § 80 Abs. 1 vorgesehenen Fällungsverbot zuwiderhandelt;

29.

Kahlhiebe entgegen dem Verbot des § 82 Abs. 1 durchführt;

30.

Fällungen entgegen den Bestimmungen des § 85 Abs. 1 durchführt;

31.

Fällungen in der Kampfzone des Waldes entgegen einer oder ohne Bewilligung gemäß § 100 Abs. 1 lit. b durchführt;

32.

entgegen einer Vorschreibung gemäß § 100 Abs. 1 lit. f Fällungen zur Vermeidung unmittelbar drohender Abrutschungen nicht durchführt;

33.

gemäß § 101 Abs. 4 bewilligungspflichtige Bringungen ohne behördliche Bewilligung oder unter Nichtbeachtung vorgeschriebener Bedingungen und Auflagen durchführt;

34.

als Waldeigentümer der gemäß § 113 Abs. 1 bis 3 vorgeschriebenen Pflicht zur Bestellung von Forstorganen nicht nachkommt;

(Anm.: Z 35 bis Z 40 aufgehoben durch BGBl. Nr. 419/1996)

41.

für die Zeit der Geltungsdauer der Übergangsbestimmungen des § 184

Räumden nicht innerhalb der in Z 1 vorgesehenen Fristen wiederbewaldet,

einem gemäß Z 7 erlassenen Bescheid über Ausnahmen vom Verbot des Feueranzündens zuwiderhandelt,

den gemäß Z 8 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen über Bekämpfung von Forstschädlingen oder den im Abs. 2 dieser Bestimmung angeführten Bewilligungen nicht nachkommt,

den Vorschreibungen der Z 9 Abs. 2 über Bringungsanlagen nicht nachkommt,

den Vorschreibungen in den in Z 10 näher bezeichneten Bescheiden und Genehmigungen nicht nachkommt,

die in Z 11 bezeichneten Maßnahmen und Verfügungen nicht beachtet oder diesen zuwiderhandelt,

Vermehrungsgut entgegen der gemäß Z 15 näher bezeichneten Übergangsregelung erzeugt, einführt oder sonst in Verkehr setzt, den gemäß Z 16 angeführten Regelungen zuwiderhandelt;

b)

1.

entgegen § 14 Abs. 1 erster Satz das Überhängen von Ästen oder das Eindringen von Wurzeln nicht duldet;

2.

Windschutzanlagen entgegen § 25 Abs. 5 behandelt;

3.

Einforstungswälder entgegen § 32 Abs. 1 bewirtschaftet;

4.

das gemäß § 33 Abs. 4 vorgesehene Befahren von Forststraßen nicht duldet;

5.

entgegen § 34 Abs. 2 bis 4 Sperren durchführt;

6.

Wege über die Bestimmungen des § 34 Abs. 7 und 8 hinaus sperrt;

7.

den im § 34 Abs. 8 oder 10 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;

8.

eine Sperre entgegen § 35 Abs. 2 und 3 aufrecht hält oder Sperreinrichtungen entgegen dieser Bestimmung nicht beseitigt;

9.

einen Viehtrieb nicht unter Beachtung des § 37 Abs. 2 durchführt;

10.

den Bestimmungen des § 37 Abs. 5 über Schneeflucht zuwiderhandelt;

11.

Boden- oder Aststreu entgegen § 38 gewinnt;

(Anm.: Z 12 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2002)

13.

die gemäß § 43 Abs. 1 vorgesehene Meldung unterläßt

14.

den Verpflichtungen gemäß § 52 Abs. 2 nicht nachkommt;

15.

Bringungsanlagen entgegen § 61 Abs. 1 errichtet oder errichten läßt oder solche plant oder beaufsichtigt, ohne hiezu gemäß § 61 Abs. 2 befugt zu sein, oder einer Verpflichtung gemäß § 61 Abs. 4 nicht nachkommt;

16.

eine gemäß § 62 Abs. 1 bewilligungspflichtige Bringungsanlage ohne Bewilligung in Betrieb nimmt;

17.

die Fertigstellung von bewilligungspflichtigen Bringungsanlagen entgegen § 62 Abs. 4 nicht anzeigt oder einem nach dieser Bestimmung ergangenen Bescheid zuwiderhandelt;

18.

entgegen § 64 Abs. 1 die Meldung über anzeigepflichtige Forststraßen nicht oder nicht ordnungsgemäß erstattet oder einem nach § 64 Abs. 2 ergangenen Bescheid zuwiderhandelt;

(Anm.: Z 19 und Z 20 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2002)

21.

die im Bewilligungsbescheid gemäß § 81 Abs. 5 vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält oder sonst dem gemäß Abs. 6 vorgesehenen Inhalt des Bewilligungsbescheides nicht nachkommt;

(Anm.: Z 22 bis Z 24 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2002)

25.

Fällungen entgegen § 86 Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet;

26.

die in einer Fällungsbewilligung gemäß § 88 Abs. 3 und Abs. 4 erster Satz vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen nicht erfüllt;

27.

als Berechtigter oder als Waldeigentümer der Verpflichtung gemäß § 90 Abs. 1 nicht nachkommt;

(Anm.: Z 28 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2002)

29.

trotz einer gemäß § 100 Abs. 2 verfügten behördlichen Übertragung der Bewirtschaftung eines Bannwaldes an eine Dienststelle gemäß § 102 Abs. 1 lit. b die Bewirtschaftung fortsetzt;

(Anm.: Z 30 bis Z 32 aufgehoben durch BGBl. Nr. 419/1996)

33.

es den Organen der Behörden verwehrt oder erschwert, die gemäß § 172 Abs. 1 dritter Satz und Abs. 2 erster Satz im Rahmen der Forstaufsicht vorgesehenen Aufgaben durchzuführen oder den gemäß Abs. 6 bezeichneten Vorkehrungen nicht nachkommt oder diesen zuwiderhandelt;

34.

entgegen dem Verbot des § 172 Abs. 7 den behördlichen Waldhammer nachahmt, unbefugt besitzt oder gebraucht;

35.

Überhappsverträge entgegen dem Verbot des § 177 Abs. 1 abschließt;

c)

1.

der Verpflichtung gemäß § 49 Abs. 7 zweiter Satz nicht nachkommt;

2.

entgegen § 58 Abs. 6 eine Bringung ohne Einvernehmen mit dem für die Verkehrsanlage örtlich zuständigen technischen Aufsichtsdienst durchführt;

3.

entgegen einem gemäß § 66 Abs. 4 bis 6 erlassenen Bescheid dem Bringungsberechtigten oder als Bringungsberechtigter die Bringung nicht gemäß den bescheidmäßigen Vorschreibungen durchführt;

4.

entgegen § 66 Abs. 7 die Errichtung einer Bringungsanlage nicht duldet;

5.

den die Aufsicht über Bringungsgenossenschaften gemäß § 73 betreffenden Entscheidungen zuwiderhandelt;

(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2002)

7.

dem Gebot des § 86 Abs. 3 zuwiderhandelt;

8.

entgegen § 89 Abs. 1 zweiter Satz mit der Fällung vor Erlag der vorgeschriebenen Sicherheitsleistung beginnt;

(Anm.: Z 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2002)

10.

eine Berufsbezeichnung entgegen § 105 Abs. 2 führt;

11.

die gemäß § 115 Abs. 1 vorgeschriebenen Fristen nicht einhält oder die vorgeschriebene Mitteilung an den Waldeigentümer nicht tätigt;

12.

den im § 116 enthaltenen Verpflichtungen nicht nachkommt;

13.

die gemäß § 172 Abs. 2a erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder Nachweise nicht erbringt;

begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung. Diese Übertretungen sind in den Fällen

1.

der lit. a mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen,

2.

der lit. b mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen,

3.

der lit. c mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche

zu ahnden.

(2) Die Behörde hat im Straferkenntnis, womit jemand einer nach diesem Bundesgesetz strafbaren Übertretung schuldig erkannt wird, auf Antrag des Geschädigten auch über die aus dieser Übertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche des Geschädigten an den Beschuldigten zu entscheiden (§ 57 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950).

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht ferner, wer

a)

Wald zu Erholungszwecken entgegen dem Verbot des § 33 Abs. 2 oder ohne die gemäß Abs. 3 vorgesehene Zustimmung, entgegen deren Inhalt oder unter Außerachtlassung der nötigen Vorsicht benützt, gemäß § 34 Abs. 1 gesperrte Waldflächen oder gemäß Abs. 7 gesperrte Wege benützt oder entgegen dem Verbot des Abs. 9 von Wegen abweicht oder den Wald trotz gemäß § 112 lit. a erfolgter Ausweisung innerhalb von 24 Stunden wieder betritt;

b)

unbefugt im Walde

1.

eine für das allgemeine Befahren erkennbar gesperrte Forststraße befährt, Fahrzeuge abstellt, Tore oder Schranken von Einfriedungen nicht wieder schließt oder neue Steige bildet,

2.

sich Früchte oder Samen der im Anhang angeführten Holzgewächse zu Erwerbszwecken oder Pilze in einer Menge von mehr als zwei Kilogramm pro Tag aneignet,

3.

Erde, Rasen oder sonstige Bodenbestandteile in mehr als geringem Ausmaß oder stehendes oder geerntetes Holz oder Harz sich aneignet,

4.

stehende Bäume, deren Wurzeln oder Äste, liegende Stämme, junge Bäume oder Strauchpflanzen beschädigt oder, abgesehen von einzelnen Zweigen ohne wesentliche Beschädigung der Pflanze, von ihrem Standort entfernt,

5.

Kennzeichnungen von Schonungsflächen, Bezeichnungen mit dem behördlichen Waldhammer, Grenzzeichen, Verbots- oder Hinweistafeln, Forststraßen, Zäune, Hütten oder sonstige betriebliche Einrichtungen, Maschinen oder Geräte entfernt, zerstört oder beschädigt, liegendes Holz oder Steine in Bewegung setzt,

6.

Aufforstungs- oder sonstige Verjüngungsflächen beschädigt,

7.

Wasserläufe ab- oder zuleitet oder Feuerstellen entgegen den Bestimmungen des § 40 errichtet oder unterhält;

c)

Abfall wegwirft;

d)

Pilz- und Beerensammelveranstaltungen durchführt oder daran teilnimmt;

e)

Wald entgegen dem Verbot des § 33 Abs. 3 im Bereich von Aufstiegshilfen außerhalb markierter Pisten oder Schirouten benützt.

Diese Übertretungen sind in den Fällen

1.

der lit. a, der lit. b Z 2 und der lit. c mit einer Geldstrafe bis zu 150 Euro,

2.

der lit. b Z 1, 3 und 4 und der lit. d und e mit einer Geldstrafe bis zu 730 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche,

3.

der lit. b Z 5 bis 7 mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen

zu ahnden.

(4) Bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände können die in den Abs. 1 und 3 angeführten Strafen auch nebeneinander verhängt werden.

(5) Unbefugt im Sinne des Abs. 3 lit. b handelt, wer

a)

weder Waldeigentümer, Fruchtnießer oder Nutzungsberechtigter ist und auch nicht in deren Auftrag oder mit deren Wissen handelt,

b)

nicht dem im § 87 Abs. 2 umschriebenen Personenkreis angehört oder

c)

nicht auf Grund gesetzlicher Bestimmungen Amtshandlungen durchzuführen hat.

(6) Forstschutzorgane und Organe des forsttechnischen Dienstes der Behörden zählen zu jenen Organen, die gemäß § 50 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950 zu Organstrafverfügungen ermächtigt werden können.

(7) Die Strafe des Verfalles von Gegenständen, auf die sich die strafbare Handlung gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 lit. b Z 2, 3 und 4 bezieht, oder des Erlöses aus der Verwertung dieser Gegenstände sowie von Werkzeugen und Transportmitteln, die gewöhnlich zur Gewinnung und Beförderung von Forstprodukten Verwendung finden, kann ausgesprochen werden; im Falle des Abs. 1 dann, wenn diese Gegenstände, Werkzeuge oder Transportmittel mit einer in lit. a Z 4, 7, 12, 19, 28 bis 30 oder in lit. b Z 34 des Abs. 1 näher bezeichneten Verwaltungsübertretung im Zusammenhang stehen.

(8) Auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängte Geldstrafen sowie der Erlös verfallener Gegenstände fließen,

a)

soweit sie auf Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 lit. a Z 3, jedoch eingeschränkt auf Waldverwüstungen gemäß § 16 Abs. 2 lit. d letzter Satzteil, sowie gemäß Abs. 3 lit. c und d zurückzuführen sind, der Gemeinde, die für die Entfernung des Abfalls im Wald nach § 16 Abs. 4 zuständig ist,

b)

in allen übrigen Fällen jener Gebietskörperschaft, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat,

zu.

  1. (1)Absatz einsWer
    1. a)Litera a
      1. 1.Ziffer einsentgegen § 13 eine Wiederbewaldung oder die Nachbesserung einer Verjüngung nicht durchführt;entgegen Paragraph 13, eine Wiederbewaldung oder die Nachbesserung einer Verjüngung nicht durchführt;
      2. 2.Ziffer 2entgegen § 14 Abs. 2 keinen Deckungsschutz gewährt;entgegen Paragraph 14, Absatz 2, keinen Deckungsschutz gewährt;
      3. 3.Ziffer 3das Waldverwüstungsverbot des § 16 Abs. 1 nicht befolgt;das Waldverwüstungsverbot des Paragraph 16, Absatz eins, nicht befolgt;
      4. 4.Ziffer 4den behördlichen Vorkehrungen und Vorschreibungen zur Abstellung von Waldverwüstungen oder Beseitigung der Folgen derselben gemäß § 16 Abs. 3 zuwiderhandelt;den behördlichen Vorkehrungen und Vorschreibungen zur Abstellung von Waldverwüstungen oder Beseitigung der Folgen derselben gemäß Paragraph 16, Absatz 3, zuwiderhandelt;
      5. 5.Ziffer 5entgegen einem behördlichen Auftrag gemäß § 16 Abs. 4 erster Satz Abfall aus dem Wald nicht entfernt;entgegen einem behördlichen Auftrag gemäß Paragraph 16, Absatz 4, erster Satz Abfall aus dem Wald nicht entfernt;
      6. 6.Ziffer 6das Rodungsverbot des § 17 Abs. 1 nicht befolgt;das Rodungsverbot des Paragraph 17, Absatz eins, nicht befolgt;
      7. 6a.Ziffer 6 aentgegen § 17a Abs. 4 eine Wiederbewaldung oder die Nachbesserung der Verjüngung nicht durchführt;entgegen Paragraph 17 a, Absatz 4, eine Wiederbewaldung oder die Nachbesserung der Verjüngung nicht durchführt;
      8. 7.Ziffer 7den Vorschreibungen gemäß § 18 Abs. 1, 2 und 3 erster Satz nicht nachkommt oder entgegen Abs. 6 vor Erlag der Sicherheitsleistung mit der Durchführung der Rodung beginnt;den Vorschreibungen gemäß Paragraph 18, Absatz eins,, 2 und 3 erster Satz nicht nachkommt oder entgegen Absatz 6, vor Erlag der Sicherheitsleistung mit der Durchführung der Rodung beginnt;
      9. 8.Ziffer 8eine Rodung entgegen § 19 Abs. 8 durchführt;eine Rodung entgegen Paragraph 19, Absatz 8, durchführt;
      10. 9.Ziffer 9Schutzwald entgegen § 22 Abs. 1 oder entgegen einer Verordnung gemäß § 22 Abs. 4 behandelt oder den Verpflichtungen gemäß § 22 Abs. 3 zweiter Satz nicht entspricht;Schutzwald entgegen Paragraph 22, Absatz eins, oder entgegen einer Verordnung gemäß Paragraph 22, Absatz 4, behandelt oder den Verpflichtungen gemäß Paragraph 22, Absatz 3, zweiter Satz nicht entspricht;
      11. 10.Ziffer 10Wald entgegen der behördlichen Untersagung gemäß § 23 Abs. 2 zweiter Satz behandelt;Wald entgegen der behördlichen Untersagung gemäß Paragraph 23, Absatz 2, zweiter Satz behandelt;
      12. 11.Ziffer 11entgegen einer behördlichen Anordnung der Verpflichtung zur Durchführung einer Fällung gemäß § 24 Abs. 4 nicht nachkommt;entgegen einer behördlichen Anordnung der Verpflichtung zur Durchführung einer Fällung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, nicht nachkommt;
      13. 12.Ziffer 12in der Kampfzone des Waldes den Bewuchs entgegen dem Gebot des § 25 Abs. 1 erster Satz behandelt, Fällungen entgegen einem gemäß Abs. 1 zweiter Satz erlassenen Bescheid oder einer behördlichen Auszeige gemäß Abs. 1 dritter Satz durchführt, entgegen Abs. 2 erster Satz oder Abs. 3 erster und dritter Satz ohne behördliche Bewilligung oder entgegen einer solchen den Bewuchs nicht nur vorübergehend verringert oder diesen verändert;in der Kampfzone des Waldes den Bewuchs entgegen dem Gebot des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz behandelt, Fällungen entgegen einem gemäß Absatz eins, zweiter Satz erlassenen Bescheid oder einer behördlichen Auszeige gemäß Absatz eins, dritter Satz durchführt, entgegen Absatz 2, erster Satz oder Absatz 3, erster und dritter Satz ohne behördliche Bewilligung oder entgegen einer solchen den Bewuchs nicht nur vorübergehend verringert oder diesen verändert;
      14. 13.Ziffer 13den Vorschreibungen und Anordnungen der §§ 28 und 29 über Bannwald zuwiderhandelt;den Vorschreibungen und Anordnungen der Paragraphen 28 und 29 über Bannwald zuwiderhandelt;
      15. 14.Ziffer 14entgegen § 37 Abs. 1 durch die Waldweide eine Waldgefährdung herbeiführt;entgegen Paragraph 37, Absatz eins, durch die Waldweide eine Waldgefährdung herbeiführt;
      16. 15.Ziffer 15die Waldweide entgegen § 37 Abs. 3 auf Schonungsflächen betreibt oder die Weidetiere von solchen Flächen nicht fernhält;die Waldweide entgegen Paragraph 37, Absatz 3, auf Schonungsflächen betreibt oder die Weidetiere von solchen Flächen nicht fernhält;
      17. 16.Ziffer 16den Bestimmungen des § 40 über das Feuerentzünden im Wald zuwiderhandelt;den Bestimmungen des Paragraph 40, über das Feuerentzünden im Wald zuwiderhandelt;
      18. 17.Ziffer 17den im § 41 zum Zwecke der Vorbeugung gegen Waldbrände vorgesehenen Verboten, Anordnungen und sonstigen Vorschreibungen zuwiderhandelt;den im Paragraph 41, zum Zwecke der Vorbeugung gegen Waldbrände vorgesehenen Verboten, Anordnungen und sonstigen Vorschreibungen zuwiderhandelt;
      19. 18.Ziffer 18die gemäß § 44 Abs. 1 bis 3 und 6 erster Satz vorgeschriebene Bekämpfung von Forstschädlingen unterläßt oder einer gemäß Abs. 7 getroffenen Anordnung zuwiderhandelt;die gemäß Paragraph 44, Absatz eins bis 3 und 6 erster Satz vorgeschriebene Bekämpfung von Forstschädlingen unterläßt oder einer gemäß Absatz 7, getroffenen Anordnung zuwiderhandelt;
      20. 19.Ziffer 19den zur Verhinderung der Vermehrung von Forstschädlingen vorgesehenen Verboten und Geboten des § 45 zuwiderhandelt;den zur Verhinderung der Vermehrung von Forstschädlingen vorgesehenen Verboten und Geboten des Paragraph 45, zuwiderhandelt;
      21. 19a.Ziffer 19 aentgegen § 46 oder entgegen einer Verordnung nach § 46a Pflanzenschutzmittel verwendet;entgegen Paragraph 46, oder entgegen einer Verordnung nach Paragraph 46 a, Pflanzenschutzmittel verwendet;
      22. 19b.Ziffer 19 bunmittelbar anwendbaren Bestimmungen
        1. aa)Sub-Litera, a, ader Verordnung (EU) 2016/2031,
        2. ab)Sub-Litera, a, bder Verordnung (EU) 2017/625 oder
        3. ac)Sub-Litera, a, cder aufgrund der Verordnungen (EU) gemäß sublit. aa und ab erlassenen Durchführungsvorschriften der Europäischen Union,der aufgrund der Verordnungen (EU) gemäß Sub-Litera, a, a und ab erlassenen Durchführungsvorschriften der Europäischen Union,
        zuwiderhandelt;
      23. 20.Ziffer 20eine Anlage entgegen den §§ 49 und 50 ohne Bewilligung betreibt oder ändert oder die in der Bewilligung vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen nicht einhält;eine Anlage entgegen den Paragraphen 49 und 50 ohne Bewilligung betreibt oder ändert oder die in der Bewilligung vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen nicht einhält;
      24. 21.Ziffer 21den bescheidmäßigen Vorschreibungen gemäß § 51 Abs. 2 und 3 nicht entspricht;den bescheidmäßigen Vorschreibungen gemäß Paragraph 51, Absatz 2 und 3 nicht entspricht;
      25. 22.Ziffer 22eine Bringung entgegen § 58 Abs. 3 und 4 durchführt;eine Bringung entgegen Paragraph 58, Absatz 3 und 4 durchführt;
      26. 23.Ziffer 23Bringungsanlagen entgegen § 60 Abs. 1 oder 2 plant, errichtet oder erhält;Bringungsanlagen entgegen Paragraph 60, Absatz eins, oder 2 plant, errichtet oder erhält;
      27. 24.Ziffer 24Eingriffe über das gemäß § 60 Abs. 3 im Zusammenhalt mit Abs. 2 dieser Bestimmung zulässige Ausmaß hinaus vornimmt oder zuläßt oder Eingriffe nicht gemäß Abs. 3 zweiter Satz beseitigt;Eingriffe über das gemäß Paragraph 60, Absatz 3, im Zusammenhalt mit Absatz 2, dieser Bestimmung zulässige Ausmaß hinaus vornimmt oder zuläßt oder Eingriffe nicht gemäß Absatz 3, zweiter Satz beseitigt;
      28. 25.Ziffer 25eine gemäß § 62 Abs. 1 bewilligungspflichtige Bringungsanlage ohne Bewilligung errichtet oder den in der Errichtungsbewilligung gemäß § 62 Abs. 3 enthaltenen Vorschreibungen nicht nachkommt;eine gemäß Paragraph 62, Absatz eins, bewilligungspflichtige Bringungsanlage ohne Bewilligung errichtet oder den in der Errichtungsbewilligung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, enthaltenen Vorschreibungen nicht nachkommt;
      29. 26.Ziffer 26der im § 65 Abs. 2 enthaltenen Verpflichtung zur Wiederbewaldung nicht rechtzeitig nachkommt;der im Paragraph 65, Absatz 2, enthaltenen Verpflichtung zur Wiederbewaldung nicht rechtzeitig nachkommt;
      30. 27.Ziffer 27die im § 65 Abs. 3 bezeichneten Flächen ohne Rodungsbewilligung zu anderen als zu Zwecken der Waldkultur verwendet oder im Falle des Vorliegens einer Rodungsbewilligung für solche Flächen den in dieser vorgeschriebenen Vorkehrungen nicht nachkommt;die im Paragraph 65, Absatz 3, bezeichneten Flächen ohne Rodungsbewilligung zu anderen als zu Zwecken der Waldkultur verwendet oder im Falle des Vorliegens einer Rodungsbewilligung für solche Flächen den in dieser vorgeschriebenen Vorkehrungen nicht nachkommt;
      31. 28.Ziffer 28dem gemäß § 80 Abs. 1 vorgesehenen Fällungsverbot zuwiderhandelt;dem gemäß Paragraph 80, Absatz eins, vorgesehenen Fällungsverbot zuwiderhandelt;
      32. 29.Ziffer 29Kahlhiebe entgegen dem Verbot des § 82 Abs. 1 durchführt;Kahlhiebe entgegen dem Verbot des Paragraph 82, Absatz eins, durchführt;
      33. 30.Ziffer 30Fällungen entgegen den Bestimmungen des § 85 Abs. 1 durchführt;Fällungen entgegen den Bestimmungen des Paragraph 85, Absatz eins, durchführt;
      34. 31.Ziffer 31Fällungen in der Kampfzone des Waldes entgegen einer oder ohne Bewilligung gemäß § 100 Abs. 1 lit. b durchführt;Fällungen in der Kampfzone des Waldes entgegen einer oder ohne Bewilligung gemäß Paragraph 100, Absatz eins, Litera b, durchführt;
      35. 32.Ziffer 32entgegen einer Vorschreibung gemäß § 100 Abs. 1 lit. g Fällungen zur Vermeidung unmittelbar drohender Abrutschungen nicht durchführt;entgegen einer Vorschreibung gemäß Paragraph 100, Absatz eins, Litera g, Fällungen zur Vermeidung unmittelbar drohender Abrutschungen nicht durchführt;
      36. 33.Ziffer 33gemäß § 101 Abs. 4 bewilligungspflichtige Bringungen ohne behördliche Bewilligung oder unter Nichtbeachtung vorgeschriebener Bedingungen und Auflagen durchführt;gemäß Paragraph 101, Absatz 4, bewilligungspflichtige Bringungen ohne behördliche Bewilligung oder unter Nichtbeachtung vorgeschriebener Bedingungen und Auflagen durchführt;
      37. 34.Ziffer 34als Waldeigentümer der gemäß § 113 Abs. 1 bis 3 vorgeschriebenen Pflicht zur Bestellung von Forstorganen nicht nachkommt;als Waldeigentümer der gemäß Paragraph 113, Absatz eins bis 3 vorgeschriebenen Pflicht zur Bestellung von Forstorganen nicht nachkommt;
      (Anm.: Z 35 bis Z 40 aufgehoben durch BGBl. Nr. 419/1996)Anmerkung, Ziffer 35 bis Ziffer 40, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 419 aus 1996,)
      1. 41.Ziffer 41für die Zeit der Geltungsdauer der Übergangsbestimmungen des § 184für die Zeit der Geltungsdauer der Übergangsbestimmungen des Paragraph 184,Räumden nicht innerhalb der in Z 1 vorgesehenen Fristen wiederbewaldet,Räumden nicht innerhalb der in Ziffer eins, vorgesehenen Fristen wiederbewaldet,einem gemäß Z 7 erlassenen Bescheid über Ausnahmen vom Verbot des Feueranzündens zuwiderhandelt,einem gemäß Ziffer 7, erlassenen Bescheid über Ausnahmen vom Verbot des Feueranzündens zuwiderhandelt,den gemäß Z 8 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen über Bekämpfung von Forstschädlingen oder den im Abs. 2 dieser Bestimmung angeführten Bewilligungen nicht nachkommt,den gemäß Ziffer 8, Absatz eins, bezeichneten Maßnahmen über Bekämpfung von Forstschädlingen oder den im Absatz 2, dieser Bestimmung angeführten Bewilligungen nicht nachkommt,den Vorschreibungen der Z 9 Abs. 2 über Bringungsanlagen nicht nachkommt,den Vorschreibungen der Ziffer 9, Absatz 2, über Bringungsanlagen nicht nachkommt,den Vorschreibungen in den in Z 10 näher bezeichneten Bescheiden und Genehmigungen nicht nachkommt,den Vorschreibungen in den in Ziffer 10, näher bezeichneten Bescheiden und Genehmigungen nicht nachkommt,die in Z 11 bezeichneten Maßnahmen und Verfügungen nicht beachtet oder diesen zuwiderhandelt,die in Ziffer 11, bezeichneten Maßnahmen und Verfügungen nicht beachtet oder diesen zuwiderhandelt,Vermehrungsgut entgegen der gemäß Z 15 näher bezeichneten Übergangsregelung erzeugt, einführt oder sonst in Verkehr setzt, den gemäß Z 16 angeführten Regelungen zuwiderhandelt;Vermehrungsgut entgegen der gemäß Ziffer 15, näher bezeichneten Übergangsregelung erzeugt, einführt oder sonst in Verkehr setzt, den gemäß Ziffer 16, angeführten Regelungen zuwiderhandelt;
    2. b)Litera b
      1. 1.Ziffer einsentgegen § 14 Abs. 1 erster Satz das Überhängen von Ästen oder das Eindringen von Wurzeln nicht duldet;entgegen Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz das Überhängen von Ästen oder das Eindringen von Wurzeln nicht duldet;
      2. 2.Ziffer 2Windschutzanlagen entgegen § 25 Abs. 5 behandelt;Windschutzanlagen entgegen Paragraph 25, Absatz 5, behandelt;
      3. 3.Ziffer 3Einforstungswälder entgegen § 32 Abs. 1 bewirtschaftet;Einforstungswälder entgegen Paragraph 32, Absatz eins, bewirtschaftet;
      4. 4.Ziffer 4das gemäß § 33 Abs. 4 vorgesehene Befahren von Forststraßen nicht duldet;das gemäß Paragraph 33, Absatz 4, vorgesehene Befahren von Forststraßen nicht duldet;
      5. 5.Ziffer 5entgegen § 34 Abs. 2 bis 4 Sperren durchführt;entgegen Paragraph 34, Absatz 2 bis 4 Sperren durchführt;
      6. 6.Ziffer 6Wege über die Bestimmungen des § 34 Abs. 7 und 8 hinaus sperrt;Wege über die Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz 7 und 8 hinaus sperrt;
      7. 7.Ziffer 7den im § 34 Abs. 8 oder 10 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;den im Paragraph 34, Absatz 8, oder 10 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
      8. 8.Ziffer 8eine Sperre entgegen § 35 Abs. 2 und 3 aufrecht hält oder Sperreinrichtungen entgegen dieser Bestimmung nicht beseitigt;eine Sperre entgegen Paragraph 35, Absatz 2 und 3 aufrecht hält oder Sperreinrichtungen entgegen dieser Bestimmung nicht beseitigt;
      9. 9.Ziffer 9einen Viehtrieb nicht unter Beachtung des § 37 Abs. 2 durchführt;einen Viehtrieb nicht unter Beachtung des Paragraph 37, Absatz 2, durchführt;
      10. 10.Ziffer 10den Bestimmungen des § 37 Abs. 5 über Schneeflucht zuwiderhandelt;den Bestimmungen des Paragraph 37, Absatz 5, über Schneeflucht zuwiderhandelt;
      11. 11.Ziffer 11Boden- oder Aststreu entgegen § 38 gewinnt;Boden- oder Aststreu entgegen Paragraph 38, gewinnt;
      (Anm.: Z 12 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2002)Anmerkung, Ziffer 12, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2002,)
      1. 13.Ziffer 13die gemäß § 43 Abs. 1 vorgesehene Meldung unterläßtdie gemäß Paragraph 43, Absatz eins, vorgesehene Meldung unterläßt
      2. 14.Ziffer 14den Verpflichtungen gemäß § 52 Abs. 2 nicht nachkommt;den Verpflichtungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, nicht nachkommt;
      3. 15.Ziffer 15Bringungsanlagen entgegen § 61 Abs. 1 errichtet oder errichten läßt oder solche plant oder beaufsichtigt, ohne hiezu gemäß § 61 Abs. 2 befugt zu sein, oder einer Verpflichtung gemäß § 61 Abs. 4 nicht nachkommt;Bringungsanlagen entgegen Paragraph 61, Absatz eins, errichtet oder errichten läßt oder solche plant oder beaufsichtigt, ohne hiezu gemäß Paragraph 61, Absatz 2, befugt zu sein, oder einer Verpflichtung gemäß Paragraph 61, Absatz 4, nicht nachkommt;
      4. 16.Ziffer 16eine gemäß § 62 Abs. 1 bewilligungspflichtige Bringungsanlage ohne Bewilligung in Betrieb nimmt;eine gemäß Paragraph 62, Absatz eins, bewilligungspflichtige Bringungsanlage ohne Bewilligung in Betrieb nimmt;
      5. 17.Ziffer 17die Fertigstellung von bewilligungspflichtigen Bringungsanlagen entgegen § 62 Abs. 4 nicht anzeigt oder einem nach dieser Bestimmung ergangenen Bescheid zuwiderhandelt;die Fertigstellung von bewilligungspflichtigen Bringungsanlagen entgegen Paragraph 62, Absatz 4, nicht anzeigt oder einem nach dieser Bestimmung ergangenen Bescheid zuwiderhandelt;
      6. 18.Ziffer 18entgegen § 64 Abs. 1 die Meldung über anzeigepflichtige Forststraßen nicht oder nicht ordnungsgemäß erstattet oder einem nach § 64 Abs. 2 ergangenen Bescheid zuwiderhandelt;entgegen Paragraph 64, Absatz eins, die Meldung über anzeigepflichtige Forststraßen nicht oder nicht ordnungsgemäß erstattet oder einem nach Paragraph 64, Absatz 2, ergangenen Bescheid zuwiderhandelt;
      (Anm.: Z 19 und Z 20 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2002)Anmerkung, Ziffer 19 und Ziffer 20, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2002,)
      1. 21.Ziffer 21die im Bewilligungsbescheid gemäß § 81 Abs. 5 vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält oder sonst dem gemäß Abs. 6 vorgesehenen Inhalt des Bewilligungsbescheides nicht nachkommt;die im Bewilligungsbescheid gemäß Paragraph 81, Absatz 5, vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält oder sonst dem gemäß Absatz 6, vorgesehenen Inhalt des Bewilligungsbescheides nicht nachkommt;
      (Anm.: Z 22 bis Z 24 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2002)Anmerkung, Ziffer 22 bis Ziffer 24, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2002,)
      1. 25.Ziffer 25Fällungen entgegen § 86 Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet;Fällungen entgegen Paragraph 86, Absatz 2, nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet;
      2. 26.Ziffer 26die in einer Fällungsbewilligung gemäß § 88 Abs. 3 und Abs. 4 erster Satz vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen nicht erfüllt;die in einer Fällungsbewilligung gemäß Paragraph 88, Absatz 3 und Absatz 4, erster Satz vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen nicht erfüllt;
      3. 27.Ziffer 27als Berechtigter oder als Waldeigentümer der Verpflichtung gemäß § 90 Abs. 1 nicht nachkommt;als Berechtigter oder als Waldeigentümer der Verpflichtung gemäß Paragraph 90, Absatz eins, nicht nachkommt;
      (Anm.: Z 28 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2002)Anmerkung, Ziffer 28, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2002,)
      1. 29.Ziffer 29trotz einer gemäß § 100 Abs. 2 verfügten behördlichen Übertragung der Bewirtschaftung eines Bannwaldes an eine Dienststelle gemäß § 102 Abs. 1 lit. b die Bewirtschaftung fortsetzt;trotz einer gemäß Paragraph 100, Absatz 2, verfügten behördlichen Übertragung der Bewirtschaftung eines Bannwaldes an eine Dienststelle gemäß Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, die Bewirtschaftung fortsetzt;
      (Anm.: Z 30 bis Z 32 aufgehoben durch BGBl. Nr. 419/1996)Anmerkung, Ziffer 30 bis Ziffer 32, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 419 aus 1996,)
      1. 33.Ziffer 33es den Organen der Behörden verwehrt oder erschwert, die gemäß § 172 Abs. 1 dritter Satz und Abs. 2 erster Satz im Rahmen der Forstaufsicht vorgesehenen Aufgaben durchzuführen oder den gemäß Abs. 6 bezeichneten Vorkehrungen nicht nachkommt oder diesen zuwiderhandelt;es den Organen der Behörden verwehrt oder erschwert, die gemäß Paragraph 172, Absatz eins, dritter Satz und Absatz 2, erster Satz im Rahmen der Forstaufsicht vorgesehenen Aufgaben durchzuführen oder den gemäß Absatz 6, bezeichneten Vorkehrungen nicht nachkommt oder diesen zuwiderhandelt;
      2. 34.Ziffer 34entgegen dem Verbot des § 172 Abs. 7 den behördlichen Waldhammer nachahmt, unbefugt besitzt oder gebraucht;entgegen dem Verbot des Paragraph 172, Absatz 7, den behördlichen Waldhammer nachahmt, unbefugt besitzt oder gebraucht;
      3. 35.Ziffer 35Überhappsverträge entgegen dem Verbot des § 177 Abs. 1 abschließt;Überhappsverträge entgegen dem Verbot des Paragraph 177, Absatz eins, abschließt;
    3. c)Litera c
      1. 1.Ziffer einsder Verpflichtung gemäß § 49 Abs. 7 zweiter Satz nicht nachkommt;der Verpflichtung gemäß Paragraph 49, Absatz 7, zweiter Satz nicht nachkommt;
      2. 2.Ziffer 2entgegen § 58 Abs. 6 eine Bringung ohne Einvernehmen mit dem für die Verkehrsanlage örtlich zuständigen technischen Aufsichtsdienst durchführt;entgegen Paragraph 58, Absatz 6, eine Bringung ohne Einvernehmen mit dem für die Verkehrsanlage örtlich zuständigen technischen Aufsichtsdienst durchführt;
      3. 3.Ziffer 3entgegen einem gemäß § 66 Abs. 4 bis 6 erlassenen Bescheid dem Bringungsberechtigten oder als Bringungsberechtigter die Bringung nicht gemäß den bescheidmäßigen Vorschreibungen durchführt;entgegen einem gemäß Paragraph 66, Absatz 4 bis 6 erlassenen Bescheid dem Bringungsberechtigten oder als Bringungsberechtigter die Bringung nicht gemäß den bescheidmäßigen Vorschreibungen durchführt;
      4. 4.Ziffer 4entgegen § 66 Abs. 7 die Errichtung einer Bringungsanlage nicht duldet;entgegen Paragraph 66, Absatz 7, die Errichtung einer Bringungsanlage nicht duldet;
      5. 5.Ziffer 5den die Aufsicht über Bringungsgenossenschaften gemäß § 73 betreffenden Entscheidungen zuwiderhandelt;den die Aufsicht über Bringungsgenossenschaften gemäß Paragraph 73, betreffenden Entscheidungen zuwiderhandelt;
      (Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2002)Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2002,)
      1. 7.Ziffer 7dem Gebot des § 86 Abs. 3 zuwiderhandelt;dem Gebot des Paragraph 86, Absatz 3, zuwiderhandelt;
      2. 8.Ziffer 8entgegen § 89 Abs. 1 zweiter Satz mit der Fällung vor Erlag der vorgeschriebenen Sicherheitsleistung beginnt;entgegen Paragraph 89, Absatz eins, zweiter Satz mit der Fällung vor Erlag der vorgeschriebenen Sicherheitsleistung beginnt;
      (Anm.: Z 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2002)Anmerkung, Ziffer 9, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2002,)
      1. 10.Ziffer 10eine Berufsbezeichnung entgegen § 105 Abs. 2 führt;eine Berufsbezeichnung entgegen Paragraph 105, Absatz 2, führt;
      2. 11.Ziffer 11die gemäß § 115 Abs. 1 vorgeschriebenen Fristen nicht einhält oder die vorgeschriebene Mitteilung an den Waldeigentümer nicht tätigt;die gemäß Paragraph 115, Absatz eins, vorgeschriebenen Fristen nicht einhält oder die vorgeschriebene Mitteilung an den Waldeigentümer nicht tätigt;
      3. 12.Ziffer 12den im § 116 enthaltenen Verpflichtungen nicht nachkommt;den im Paragraph 116, enthaltenen Verpflichtungen nicht nachkommt;
      4. 13.Ziffer 13die gemäß § 172 Abs. 2a erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder Nachweise nicht erbringt;die gemäß Paragraph 172, Absatz 2 a, erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder Nachweise nicht erbringt;
    begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung. Diese Übertretungen sind in den Fällen
    1. 1.Ziffer einsder lit. a mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen,der Litera a, mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen,
    2. 2.Ziffer 2der lit. b mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen,der Litera b, mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen,
    3. 3.Ziffer 3der lit. c mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu einer Wocheder Litera c, mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche
    zu ahnden. Im Fall der lit. a Z 19b ist der Versuch strafbar.zu ahnden. Im Fall der Litera a, Ziffer 19 b, ist der Versuch strafbar.
  2. (2)Absatz 2Die Behörde hat im Straferkenntnis, womit jemand einer nach diesem Bundesgesetz strafbaren Übertretung schuldig erkannt wird, auf Antrag des Geschädigten auch über die aus dieser Übertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche des Geschädigten an den Beschuldigten zu entscheiden (§ 57 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950).Die Behörde hat im Straferkenntnis, womit jemand einer nach diesem Bundesgesetz strafbaren Übertretung schuldig erkannt wird, auf Antrag des Geschädigten auch über die aus dieser Übertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche des Geschädigten an den Beschuldigten zu entscheiden (Paragraph 57, des Verwaltungsstrafgesetzes 1950).
  3. (3)Absatz 3Eine Verwaltungsübertretung begeht ferner, wer
    1. a)Litera aWald zu Erholungszwecken entgegen dem Verbot des § 33 Abs. 2 oder ohne die gemäß Abs. 3 vorgesehene Zustimmung, entgegen deren Inhalt oder unter Außerachtlassung der nötigen Vorsicht benützt, gemäß § 34 Abs. 1 gesperrte Waldflächen oder gemäß Abs. 7 gesperrte Wege benützt oder entgegen dem Verbot des Abs. 9 von Wegen abweicht oder den Wald trotz gemäß § 112 lit. a erfolgter Ausweisung innerhalb von 24 Stunden wieder betritt;Wald zu Erholungszwecken entgegen dem Verbot des Paragraph 33, Absatz 2, oder ohne die gemäß Absatz 3, vorgesehene Zustimmung, entgegen deren Inhalt oder unter Außerachtlassung der nötigen Vorsicht benützt, gemäß Paragraph 34, Absatz eins, gesperrte Waldflächen oder gemäß Absatz 7, gesperrte Wege benützt oder entgegen dem Verbot des Absatz 9, von Wegen abweicht oder den Wald trotz gemäß Paragraph 112, Litera a, erfolgter Ausweisung innerhalb von 24 Stunden wieder betritt;
    2. b)Litera bunbefugt im Walde
      1. 1.Ziffer einseine für das allgemeine Befahren erkennbar gesperrte Forststraße befährt, Fahrzeuge abstellt, Tore oder Schranken von Einfriedungen nicht wieder schließt oder neue Steige bildet,
      2. 2.Ziffer 2sich Früchte oder Samen der im Anhang und in der Verordnung gemäß § 1a Abs. 1a angeführten Holzgewächse zu Erwerbszwecken oder Pilze in einer Menge von mehr als zwei Kilogramm pro Tag aneignet,sich Früchte oder Samen der im Anhang und in der Verordnung gemäß Paragraph eins a, Absatz eins a, angeführten Holzgewächse zu Erwerbszwecken oder Pilze in einer Menge von mehr als zwei Kilogramm pro Tag aneignet,
      3. 3.Ziffer 3Erde, Rasen oder sonstige Bodenbestandteile in mehr als geringem Ausmaß oder stehendes oder geerntetes Holz oder Harz sich aneignet,
      4. 4.Ziffer 4stehende Bäume, deren Wurzeln oder Äste, liegende Stämme, junge Bäume oder Strauchpflanzen beschädigt oder, abgesehen von einzelnen Zweigen ohne wesentliche Beschädigung der Pflanze, von ihrem Standort entfernt,
      5. 5.Ziffer 5Kennzeichnungen von Schonungsflächen, Bezeichnungen mit dem behördlichen Waldhammer, Grenzzeichen, Verbots- oder Hinweistafeln, Forststraßen, Zäune, Hütten oder sonstige betriebliche Einrichtungen, Maschinen oder Geräte entfernt, zerstört oder beschädigt, liegendes Holz oder Steine in Bewegung setzt,
      6. 6.Ziffer 6Aufforstungs- oder sonstige Verjüngungsflächen beschädigt,
      7. 7.Ziffer 7Wasserläufe ab- oder zuleitet oder Feuerstellen entgegen den Bestimmungen des § 40 errichtet oder unterhält;Wasserläufe ab- oder zuleitet oder Feuerstellen entgegen den Bestimmungen des Paragraph 40, errichtet oder unterhält;
    3. c)Litera cAbfall wegwirft;
    4. d)Litera dPilz- und Beerensammelveranstaltungen durchführt oder daran teilnimmt;
    5. e)Litera eWald entgegen dem Verbot des § 33 Abs. 3 im Bereich von Aufstiegshilfen außerhalb markierter Pisten oder Schirouten benützt.Wald entgegen dem Verbot des Paragraph 33, Absatz 3, im Bereich von Aufstiegshilfen außerhalb markierter Pisten oder Schirouten benützt.
    Diese Übertretungen sind in den Fällen
    1. 1.Ziffer einsder lit. a, der lit. b Z 2 und der lit. c mit einer Geldstrafe bis zu 150 Euro,der Litera a,, der Litera b, Ziffer 2 und der Litera c, mit einer Geldstrafe bis zu 150 Euro,
    2. 2.Ziffer 2der lit. b Z 1, 3 und 4 und der lit. d und e mit einer Geldstrafe bis zu 730 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche,der Litera b, Ziffer eins,, 3 und 4 und der Litera d und e mit einer Geldstrafe bis zu 730 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche,
    3. 3.Ziffer 3der lit. b Z 5 bis 7 mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochender Litera b, Ziffer 5 bis 7 mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen
    zu ahnden.
  4. (4)Absatz 4Bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände können die in den Abs. 1 und 3 angeführten Strafen auch nebeneinander verhängt werden.Bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände können die in den Absatz eins und 3 angeführten Strafen auch nebeneinander verhängt werden.
  5. (5)Absatz 5Unbefugt im Sinne des Abs. 3 lit. b handelt, werUnbefugt im Sinne des Absatz 3, Litera b, handelt, wer
    1. a)Litera aweder Waldeigentümer, Fruchtnießer oder Nutzungsberechtigter ist und auch nicht in deren Auftrag oder mit deren Wissen handelt,
    2. b)Litera bnicht dem im § 87 Abs. 2 umschriebenen Personenkreis angehört odernicht dem im Paragraph 87, Absatz 2, umschriebenen Personenkreis angehört oder
    3. c)Litera cnicht auf Grund gesetzlicher Bestimmungen Amtshandlungen durchzuführen hat.
  6. (6)Absatz 6Forstschutzorgane und Organe des forsttechnischen Dienstes der Behörden zählen zu jenen Organen, die gemäß § 50 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950 zu Organstrafverfügungen ermächtigt werden können.Forstschutzorgane und Organe des forsttechnischen Dienstes der Behörden zählen zu jenen Organen, die gemäß Paragraph 50, des Verwaltungsstrafgesetzes 1950 zu Organstrafverfügungen ermächtigt werden können.
  7. (7)Absatz 7Die Strafe des Verfalles von Gegenständen, auf die sich die strafbare Handlung gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 lit. b Z 2, 3 und 4 bezieht, oder des Erlöses aus der Verwertung dieser Gegenstände sowie von Werkzeugen und Transportmitteln, die gewöhnlich zur Gewinnung und Beförderung von Forstprodukten Verwendung finden, kann ausgesprochen werden; im Falle des Abs. 1 dann, wenn diese Gegenstände, Werkzeuge oder Transportmittel mit einer in lit. a Z 4, 7, 12, 19, 28 bis 30 oder in lit. b Z 34 des Abs. 1 näher bezeichneten Verwaltungsübertretung im Zusammenhang stehen.Die Strafe des Verfalles von Gegenständen, auf die sich die strafbare Handlung gemäß Absatz eins, oder Absatz 3, Litera b, Ziffer 2,, 3 und 4 bezieht, oder des Erlöses aus der Verwertung dieser Gegenstände sowie von Werkzeugen und Transportmitteln, die gewöhnlich zur Gewinnung und Beförderung von Forstprodukten Verwendung finden, kann ausgesprochen werden; im Falle des Absatz eins, dann, wenn diese Gegenstände, Werkzeuge oder Transportmittel mit einer in Litera a, Ziffer 4,, 7, 12, 19, 28 bis 30 oder in Litera b, Ziffer 34, des Absatz eins, näher bezeichneten Verwaltungsübertretung im Zusammenhang stehen.
  8. (8)Absatz 8Als Sicherungsmaßnahme kann der Verfall von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, Forstschädlingen und anderen Gegenständen, die als Überträger von Forstschädlingen in Betracht kommen und auf die sich die strafbare Handlung bezieht, wem immer sie gehören, ausgesprochen werden, sofern die Gefährlichkeit im Hinblick auf die Ausbreitung oder Übertragung von Forstschädlingen dies erfordert.
  9. (9)Absatz 9Zur Sicherung des Verfalls können die hiervon betroffenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, Forstschädlinge und andere Gegenstände, die als Überträger von Forstschädlingen in Betracht kommen, auch durch die Kontrollorgane vorläufig beschlagnahmt werden. Die Kontrollorgane haben die vorläufige Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
  10. (10)Absatz 10Die Anordnung des Erlages eines Geldbetrages anstelle der Beschlagnahme ist nicht zulässig.
  11. (11)Absatz 11Auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängte Geldstrafen sowie der Erlös verfallener Gegenstände fließen,
    1. a)Litera asoweit sie auf Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 lit. a Z 3, jedoch eingeschränkt auf Waldverwüstungen gemäß § 16 Abs. 2 lit. d letzter Satzteil, sowie gemäß Abs. 3 lit. c und d zurückzuführen sind, der Gemeinde, die für die Entfernung des Abfalls im Wald nach § 16 Abs. 4 zuständig ist,soweit sie auf Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Litera a, Ziffer 3,, jedoch eingeschränkt auf Waldverwüstungen gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Litera d, letzter Satzteil, sowie gemäß Absatz 3, Litera c und d zurückzuführen sind, der Gemeinde, die für die Entfernung des Abfalls im Wald nach Paragraph 16, Absatz 4, zuständig ist,
    2. b)Litera bin allen übrigen Fällen jener Gebietskörperschaft, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat,
    zu.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten