§ 82 ForstG Verbot von Kahlhieben

ForstG - Forstgesetz 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Verboten sind

a)

Kahlhiebe, die

1.

die Produktionskraft des Waldbodens dauernd vermindern,

2.

den Wasserhaushalt des Waldbodens erheblich oder dauernd beeinträchtigen,

3.

eine stärkere Abschwemmung oder Verwehung von Waldboden herbeiführen oder

4.

die Wirkung von Schutz- oder Bannwäldern gefährden,

b)

Großkahlhiebe im Hochwald.

(2) Ein Großkahlhieb gemäß Abs. 1 lit. b liegt vor, wenn die entstehende Kahlfläche

a)

bei einer Breite bis zu 50 Meter über eine Länge von 600 Metern hinausgeht oder

b)

bei einer Breite über 50 Meter ein Ausmaß von 2 ha überschreitet.

Hiebei sind angrenzende Kahlflächen oder noch nicht gesicherte Verjüngungen ohne Rücksicht auf die Eigentumsgrenzen anzurechnen.

(3) Die Behörde hat auf Antrag Ausnahmen vom Verbot des Abs. 1 lit. b zu bewilligen, wenn

a)

forstbetriebliche Gründe, wie insbesondere schwierige Bringungsverhältnisse oder die Notwendigkeit der Beseitigung minderproduktiver oder gefährdeter Bestände (§ 81 Abs. 1 lit. c und Abs. 3), vorliegen,

b)

eine Bewilligung gemäß § 81 Abs. 1 lit. d erteilt worden ist,

c)

ansonsten der Fortbestand des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gefährdet wäre oder

d)

dies zur Errichtung einer energiewirtschaftlichen Leitungsanlage erforderlich ist

und gegen den Großkahlhieb Bedenken aus den Gründen des Abs. 1 lit. a oder des § 16 Abs. 2 nicht bestehen. Für die Antragstellung gelten die Bestimmungen des § 87 sinngemäß.

In Kraft seit 01.01.1976 bis 31.12.9999
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