§ 184 ForstG Übergangsbestimmungen

ForstG - Forstgesetz 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

1.

(Zu § 13):

Räumden sind binnen zwanzig Jahren aufzuforsten oder in sinngemäßer Anwendung der Frist des § 13 Abs. 3 und 4 natürlich zu verjüngen. § 13 Abs. 5 bis 7 finden Anwendung.

2.

(Zu § 14):

Soweit die Belassung eines Windmantels auf Grund eines nach § 5 des Forstgesetzes 1852 erlassenen Bescheides vorgeschrieben worden ist, hat die Behörde den Bescheid binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf Antrag einer Partei zu überprüfen und erforderlichenfalls nach den Bestimmungen des § 14 Abs. 4 und 5 abzuändern oder aufzuheben.

3.

(Zu den §§ 18 und 19):

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes rechtskräftige Bescheide über Rodungsbewilligungen gelten als solche im Sinne des § 18; zu diesem Zeitpunkte anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen des § 2 des Forstgesetzes 1852 durchzuführen.

4.

(Zu den §§ 27 bis 31):

Bannwalderkenntnisse gemäß den §§ 19 und 20 des Forstgesetzes 1852 sind binnen fünf Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf ihre Übereinstimmung mit den §§ 27 bis 31 dieses Bundesgesetzes zu überprüfen; ist die Übereinstimmung gegeben, so gelten sie als Bannlegungsbescheide im Sinne des § 30 Abs. 5, andernfalls ist ein Bannlegungsverfahren nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchzuführen.

5.

(Zu Unterabschnitt C des III. Abschnittes):

Bestehen bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Einfriedungen im Wald, die auf Grund dieses Bundesgesetzes nicht zulässig sind, so sind binnen sechs Monaten an Forststraßen und Wegen Überstiege oder Durchlässe zu errichten.

6.

(Zu § 39):

Für Harznutzungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden, entfällt die Bewilligungspflicht gemäß § 39 Abs. 2.

7.

(Zu den §§ 40 bis 42):

(1) Gemäß § 23 Abs. 3 Forstrechts-Bereinigungsgesetz (im folgenden kurz FRBG) erteilte Bewilligungen über Ausnahmen vom Verbot des Feueranzündens gelten als Bewilligungen im Sinne des § 40 Abs. 3.

(2) Vorbeugungsmaßnahmen gemäß § 24 FRBG gelten als solche im Sinne des § 41.

(3) Die §§ 25 bis 29 FRBG gelten bis zum Inkrafttreten der Ausführungsgesetze gemäß § 42.

8.

(Zu den §§ 44 bis 46):

(1) Im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes von den Behörden auf Grund des § 31 FRBG angeordnete Maßnahmen gelten bis zur Erlassung neuer Anordnungen als solche im Sinne des § 44.

(2) Bewilligungen, die auf Grund des § 33 FRBG im Zusammenhalt mit den einschlägigen Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 124/1948, erteilt wurden, gelten als Bewilligungen im Sinne des § 46.

9.

(Zu den §§ 59 bis 77):

(1) Bringungsanlagen, die gemäß den Vorschriften der §§ 2 bis 4 FRBG errichtet wurden, gelten als solche im Sinne der §§ 59 bis 61. Hiefür gemäß den §§ 5 und 6 FRBG erteilte Bewilligungen gelten als Errichtungs- und Betriebsbewilligungen im Sinne der §§ 62 und 63. Forstwege, deren Errichtung gemäß § 8 FRBG nicht untersagt wurde, gelten als angemeldete Forststraßen im Sinne des § 64.

(2) Für die Erhaltung von Bringungsanlagen gemäß Abs. 1 gilt § 60.

(3) Soweit gemäß § 9 Abs. 4 und 8 FRBG Entscheidungen betreffend Bringung über fremden Boden und eisenbahnbehördliche Entscheidungen über die Beistellung von Aufsichtsorganen sowie gemäß § 10 FRBG über die Festsetzung der Entschädigung ergangen sind, gelten diese Entscheidungen als solche im Sinne der §§ 58 Abs. 6, 66 Abs. 4 und 7 und 67.

(4) Gemäß den Bestimmungen der §§ 11 bis 16 FRBG gebildete Bringungsgenossenschaften sowie die hiezu erlassenen Bescheide und Genehmigungen von Satzungen gelten als solche im Sinne der §§ 68 bis 73 Abs. 1. Für das Verfahren betreffend die Eintreibung ausstehender Genossenschaftsbeiträge sowie die Auflassung von Bringungsgenossenschaften gilt § 73 Abs. 2 bis 5.

(5) Triftbewilligungen gemäß den §§ 17 bis 20 FRBG gelten als solche im Sinne der §§ 74 bis 77.

10.

(Zu den §§ 80 bis 97):

(1) Auf Grund der Bestimmungen des § 34 Abs. 3 und des § 36 FRBG erlassene Bescheide, betreffend Ausnahmen von den Verboten des Großkahlhiebes im Hochwald und der Fällung hiebsunreifer Hochwaldbestände, bleiben, soweit sie nicht durch die Regelung des VI. Abschnittes gegenstandslos geworden sind, für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aufrecht. Dasselbe gilt für Fällungsbewilligungen und Anzeigen an die Behörde gemäß den §§ 42 bis 44 FRBG mit Geltung für die Bundesländer Oberösterreich und Steiermark.

(2) Die gemäß den Bestimmungen über die Nutzungsregelung in den Bundesländern erteilten Schlägerungsbewilligungen und Genehmigungen von Wirtschaftsplänen gelten als solche im Sinne der §§ 85 bis 94.

(3) Gemäß den Abs. 1 und 2 anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Vorschriften durchzuführen.

11.

(Zu den §§ 98 bis 103):

Maßnahmen und Verfügungen, wie sie gemäß den bisher hiefür geltenden Vorschriften durchgeführt oder angeordnet wurden, gelten als solche im Sinne des VII. Abschnittes. Anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Vorschriften durchzuführen.

12.

(Zu den §§ 104 bis 108):

(1) Forstwirte, Forstassistenten und Forstschutzorgane gemäß den §§ 45 und 51 FRBG sind Organe gleicher Bezeichnung im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(2) Forstwirtschaftsführer gemäß § 45 FRBG sind leitende Forstorgane im Sinne des § 104 Abs. 2 lit. a dieses Bundesgesetzes.

(3) Förster im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

a)

die Revierförster gemäß § 47 in Zusammenhalt mit § 87 Abs. 5 FRBG,

b)

die Forstadjunkten gemäß § 45 FRBG,

c)

die Schüler und die Absolventen einer Bundesförsterschule (Abschnitt VIII FRBG),

in den Fällen lit. b und c nach Ablegung der Staatsprüfung für den Försterdienst gemäß § 47 FRBG bis zu dem in Z 13 Abs. 1 genannten Zeitpunkt.

13.

(Zu den §§ 106 und 107):

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die Prüfungskommission für den höheren Forstdienst und die Prüfungskommission für den Försterdienst bis 1. Jänner 1989 neu einzurichten. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die auf Grund der §§ 106 Abs. 2 und 107 Abs. 2 eingerichteten Prüfungskommissionen als solche im Sinne der Z 58 und 60.

14.

(Zu § 113):

Personen, die am 31. Dezember 1975, unbeschadet ihrer Funktionsbezeichnung (wie Berufsjäger oder Revierjäger) im Forstbetriebsvollzug zur Unterstützung der Forstorgane tätig und von der Behörde als Forstschutzorgane bestätigt waren, sofern sie einen Kurs für Forstschutzorgane mit einer Dauer von mehr als zehn Wochen mit Erfolg besucht haben, sind Forstwarte im Sinne des § 113 Abs. 3 lit.b.

15.

(Zu den §§ 148 bis 169):

(1) Gemäß § 4 des Forstsaatgutgesetzes, BGBl. Nr. 114/1960 (kurz FSG), anerkannte Bestände gelten bei gleichbleibender Sachlage als anerkannte Bestände im Sinne des § 157.

(2) Gemäß den §§ 6 und 7 FSG anerkanntes Saatgut und generatives Pflanzgut gilt bei gleichbleibender Sachlage als anerkanntes Vermehrungsgut im Sinne der §§ 159 und 160.

(3) Gemäß § 8 FSG anerkannte Ausgangspflanzen von Pappel gelten bei gleichbleibender Sachlage als anerkanntes Ausgangsmaterial im Sinne des § 161.

(4) Die gemäß den §§ 4 Abs. 2 und 8 Abs. 2 FSG zugewiesenen Anerkennungsnummern gelten als Bestandes-Anerkennungszeichen im Sinne des § 157 Abs. 6 sowie als Pappel-Anerkennungsnummer im Sinne des § 161 Abs. 4 und als Forstgartennummer im Sinne des § 162 Abs. 3.

(5) Gemäß § 13 FSG bezeichnetes Saat- und Pflanzgut darf in Verkehr gebracht werden.

(6) Die gemäß § 10 FSG erteilten Einfuhrbewilligungen erlöschen nach Ablauf eines Jahres, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginnes dieses Bundesgesetzes; dessen §§ 164 bis 167 finden Anwendung.

(7) Die gemäß § 14 FSG vorgesehenen Betriebsbücher und Lagepläne gelten als solche im Sinne des § 155.

(8) In den Fällen der Abs. 1 bis 3 bleibt es dem Waldeigentümer überlassen, Anträge auf Bestandesanerkennung (§ 157), auf Anerkennung von Vermehrungsgut (§§ 159 und 160) oder auf Anerkennung von Ausgangsmaterial von Pappel (§ 161) einzubringen.

16.

(Zu § 172):

(1) Maßnahmen, die gemäß § 79 Abs. 7 FRBG angeordnet wurden, gelten als solche gemäß § 172 Abs. 6.

(2) Der behördliche Waldhammer gemäß § 79 Abs. 8 FRBG gilt als solcher gemäß § 172 Abs. 7.

(3) Behördliche Bescheinigungen über Nutzung infolge höherer Gewalt im Sinne des § 79 Abs. 9 FRBG verlieren nach Ablauf von sieben Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkte des Wirksamkeitsbeginnes dieses Bundesgesetzes, ihre Gültigkeit.

17.

Für am 31. Dezember 1987 in Verwendung stehende Wildwintergatter gelten bis 30. Juni 1988 die Benützungsbeschränkungen des § 34 in der bisherigen Fassung.

In Kraft seit 01.01.1988 bis 31.12.9999
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