§ 184b ForstG

ForstG - Forstgesetz 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.04.2024
§ 184b.Paragraph 184 b,

§ 1a Abs. 5 findet auf Agroforstflächen, die vor 1. Jänner 2023 angelegt wurden, keine Anwendung. Dies gilt nicht für Plantagen von Holzgewächsen zum Zwecke der Gewinnung von Früchten wie Walnuss oder Edelkastanie. Paragraph eins a, Absatz 5, findet auf Agroforstflächen, die vor 1. Jänner 2023 angelegt wurden, keine Anwendung. Dies gilt nicht für Plantagen von Holzgewächsen zum Zwecke der Gewinnung von Früchten wie Walnuss oder Edelkastanie.

In Kraft seit 17.11.2023 bis 31.12.9999
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