§ 177 ForstG Holzankauf in Bausch und Bogen

ForstG - Forstgesetz 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Verträge mit Waldeigentümern über Holzankauf in Bausch und Bogen (Überhappsverträge) im Hochwald sind verboten.

(2) Entgegen dem Verbot des Abs. 1 geschlossene Verträge sind rechtsunwirksam.

In Kraft seit 01.01.1976 bis 31.12.9999
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