Gesetzesaktualisierungen

1 Gesetz aktualisiert am 02.06.2022

Gesetze 1-1 von 1

6 Paragrafen zu Burgenländische Pflanzenschutzgeräteüberprüfungsverordnung (Bgld. PSGV) aktualisiert


§ 11 Bgld. PSGV

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(2) § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 1, § 10 und die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 33/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. mehr lesen...


§ 10 Bgld. PSGV

(1) Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2015/1535/EU über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, der Kommission notifiziert (No... mehr lesen...


§ 7 Bgld. PSGV

(1) Die Landesregierung hat Werkstätten über deren Antrag zu autorisieren, die die in den §§ 4 und 5 angeführten Überprüfungen durchführen, sofern die Werkstätten über die erforderliche technische Ausstattung und das zur Durchführung der Überprüfung gemäß der Prüfanleitung in § 4 Abs. 1 geschulte... mehr lesen...


§ 2 Bgld. PSGV

(1) Überprüfungspflichtige Pflanzenschutzgeräte sind alle Geräte, die1.(2) Insbesondere folgende Pflanzenschutzgeräte unterliegen einer wiederkehrenden Überprüfung:1.(3) Folgende Pflanzenschutzgeräte sind von der Überprüfung ausgenommen:1.(4) Die beruflichen Verwenderinnen und Verwender haben reg... mehr lesen...


§ 1 Bgld. PSGV

(1) Zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Menschen sowie der Umwelt enthält diese Verordnung Vorschriften für wiederkehrende Überprüfungen von Pflanzenschutzgeräten. Durch diese Überprüfung soll die Funktionstüchtigkeit der Geräte gewährleistet und eine Gefährdung der Menschen und der Umwe... mehr lesen...


Aktualisiert am 02.06.22
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