§ 1 Bgld. PSGV

Burgenländische Pflanzenschutzgeräteüberprüfungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2022 bis 31.12.9999

(1) Zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Menschen sowie der Umwelt enthält diese Verordnung Vorschriften für wiederkehrende Überprüfungen von Pflanzenschutzgeräten. Durch diese Überprüfung soll die Funktionstüchtigkeit der Geräte gewährleistet und eine Gefährdung der Menschen und der Umwelt ausgeschlossen werden.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Pflanzenschutzgeräte, die ausschließlich

1.

im Rahmen des Forstschutzes nach dem Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 189/2013, verwendet werden oder

2.

Verkehrsanlagen frei von Bewuchs halten sollen.

  1. 1.

Stand vor dem 24.05.2022

In Kraft vom 12.03.2016 bis 24.05.2022

(1) Zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Menschen sowie der Umwelt enthält diese Verordnung Vorschriften für wiederkehrende Überprüfungen von Pflanzenschutzgeräten. Durch diese Überprüfung soll die Funktionstüchtigkeit der Geräte gewährleistet und eine Gefährdung der Menschen und der Umwelt ausgeschlossen werden.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Pflanzenschutzgeräte, die ausschließlich

1.

im Rahmen des Forstschutzes nach dem Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 189/2013, verwendet werden oder

2.

Verkehrsanlagen frei von Bewuchs halten sollen.

  1. 1.

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