§ 7 Bgld. PSGV

Burgenländische Pflanzenschutzgeräteüberprüfungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2022 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung hat Werkstätten über deren Antrag zu autorisieren, die die in den §§ 4 und 5 angeführten Überprüfungen durchführen, sofern die Werkstätten über die erforderliche technische Ausstattung und das zur Durchführung der Überprüfung gemäß der Prüfanleitung in § 4 Abs. 1 geschulte Personal verfügen und die Anforderungen gemäß § 11 des Burgenländischen Pflanzenschutzmittelgesetzes 2012, LGBl. Nr. 46/2012, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 45/2014LGBl. Nr. 31/2021, sinngemäß erfüllt werden.

(2) Der Antrag hat insbesondere zu enthalten, für welche Pflanzenschutzgeräte die Autorisierung beantragt wird, welches Personal mit der Überprüfung betraut ist, sowie an welchen Standorten die Überprüfung durchgeführt werden soll.

(3) Die Autorisierungen können auch auf die Überprüfung bestimmter Pflanzenschutzgeräte eingeschränkt werden. Wenn es erforderlich ist, hat die Autorisierung unter Vorschreibung von Bedingungen oder Auflagen zu erfolgen.

(4) Autorisierte Werkstätten sind regelmäßig, zumindest jedoch innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren, einmal zu überprüfen.

(5) Ergibt die amtswegige Kontrolle Umstände oder werden Umstände auf andere Art bekannt, die eine Autorisierung ausgeschlossen hätten, hat die Landesregierung unter Setzung einer Frist die Werkstätte aufzufordern, den bescheidmäßigen Zustand herzustellen. Kommt die Inhaberin oder der Inhaber der Werkstätte der Aufforderung nicht nach, ist die Autorisierung zu widerrufen. In diesem Fall sind nicht verbrauchte Prüfplaketten der Landesregierung ohne Kostenrückerstattung zurückzustellen, die Prüfberichte der letzten fünf Jahre sind der Landesregierung zu übermitteln.

(6) Autorisierte Werkstätten haben bis zum Ablauf des 31. Jänner des jeweils folgenden Jahres über die im abgelaufenen Jahr durchgeführten Überprüfungen einen Bericht darüber zu übermitteln, wie viele Geräte, gegliedert nach Geräteart, überprüft wurden und wie viele davon ein positives Prüfergebnis erreicht haben.

(7) Die Landesregierung hat eine aktualisierte Liste mit den Namen der autorisierten Werkstätten zu führen und öffentlich bekannt zu machen.

Stand vor dem 24.05.2022

In Kraft vom 12.03.2016 bis 24.05.2022

(1) Die Landesregierung hat Werkstätten über deren Antrag zu autorisieren, die die in den §§ 4 und 5 angeführten Überprüfungen durchführen, sofern die Werkstätten über die erforderliche technische Ausstattung und das zur Durchführung der Überprüfung gemäß der Prüfanleitung in § 4 Abs. 1 geschulte Personal verfügen und die Anforderungen gemäß § 11 des Burgenländischen Pflanzenschutzmittelgesetzes 2012, LGBl. Nr. 46/2012, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 45/2014LGBl. Nr. 31/2021, sinngemäß erfüllt werden.

(2) Der Antrag hat insbesondere zu enthalten, für welche Pflanzenschutzgeräte die Autorisierung beantragt wird, welches Personal mit der Überprüfung betraut ist, sowie an welchen Standorten die Überprüfung durchgeführt werden soll.

(3) Die Autorisierungen können auch auf die Überprüfung bestimmter Pflanzenschutzgeräte eingeschränkt werden. Wenn es erforderlich ist, hat die Autorisierung unter Vorschreibung von Bedingungen oder Auflagen zu erfolgen.

(4) Autorisierte Werkstätten sind regelmäßig, zumindest jedoch innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren, einmal zu überprüfen.

(5) Ergibt die amtswegige Kontrolle Umstände oder werden Umstände auf andere Art bekannt, die eine Autorisierung ausgeschlossen hätten, hat die Landesregierung unter Setzung einer Frist die Werkstätte aufzufordern, den bescheidmäßigen Zustand herzustellen. Kommt die Inhaberin oder der Inhaber der Werkstätte der Aufforderung nicht nach, ist die Autorisierung zu widerrufen. In diesem Fall sind nicht verbrauchte Prüfplaketten der Landesregierung ohne Kostenrückerstattung zurückzustellen, die Prüfberichte der letzten fünf Jahre sind der Landesregierung zu übermitteln.

(6) Autorisierte Werkstätten haben bis zum Ablauf des 31. Jänner des jeweils folgenden Jahres über die im abgelaufenen Jahr durchgeführten Überprüfungen einen Bericht darüber zu übermitteln, wie viele Geräte, gegliedert nach Geräteart, überprüft wurden und wie viele davon ein positives Prüfergebnis erreicht haben.

(7) Die Landesregierung hat eine aktualisierte Liste mit den Namen der autorisierten Werkstätten zu führen und öffentlich bekannt zu machen.

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