§ 2 Bgld. PSGV

Burgenländische Pflanzenschutzgeräteüberprüfungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2022 bis 31.12.9999

(1) Überprüfungspflichtige Pflanzenschutzgeräte sind alle Geräte, die

1.

für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln bestimmt sind, einschließlich Zubehör, das für den ordnungsgemäßen Betrieb dieser Geräte von wesentlicher Bedeutung ist, wie Düsen, Druckmesser, Filter, Siebe und Reinigungsvorrichtungen für den Tank und

2.

bereits in Gebrauch sind und beruflich eingesetzt werden, unabhängig vom Trägersystem (zB Anbau-, Anhänge- oder selbstfahrende Geräte, durch Personen getragene, gezogene oder geschobene Geräte).

(2) Insbesondere folgende Pflanzenschutzgeräte unterliegen einer wiederkehrenden Überprüfung:

1.

Pflanzenschutzgeräte für Flächenkulturen: Geräte mit horizontal ausgerichteten Spritz- oder Sprühgestängen (zB Feldspritzgeräte, Flächenspritzgeräte für Golfanlagen und Rasenflächen in Park- oder Sportanlagen),

2.

Pflanzenschutzgeräte für Raumkulturen: Geräte mit Querstromaufsatz oder vertikal ausgerichteten Spritz- oder Sprühgestängen mit oder ohne Gebläseunterstützung (zB Raumdosiergeräte im Obst-, Wein- oder Hopfenbau, Gebläsesprüher zur Bekämpfung der Kastanienminiermotte bei Rosskastanien),

3.

Tunnelsprühgeräte (zB Weinbau),

4.

stationäre oder teilstationäre Pflanzenschutzgeräte oder -anlagen (zB Pflanzenschutzgeräte und
-anlagen in Gewächshäusern oder Beregnungsanlagen, die auch für Pflanzenschutzzwecke verwendet werden),

5.

Sonderausstattungen oder Zusatzeinrichtungen (zB Pistolenspritzen, Schlauchspritzvorrichtungen und -anlagen, Karrenspritzen, Nebelgeräte, Gießwägen mit Spritzeinrichtungen, Unterstockspritzgeräte und -vorrichtungen, Entlaubungsvorrichtungen, Spritz- und Sprühgeräte an Sägeräte, Mulchgeräte und Mähwerke mit Düsenaufsatz zur Herbizidausbringung), sofern ein gezielter Druckaufbau im System für einen ordnungsgemäßen Betrieb (gemäß Betriebsanleitung) erfolgt (zB durch motorbetriebene Pumpe),

6.

Spritz- und Sprühgestänge an Schienenfahrzeugen (zB Eisenbahnzüge, Spritzzüge), die auch für Pflanzenschutzzwecke verwendet werden.

(3) Folgende Pflanzenschutzgeräte sind von der Überprüfung ausgenommen:

1.

handgehaltene sowie schulter- und rückentragbare Pflanzenschutzgeräte (Sprühflaschen, Druckspeicherspritzen, Streichgeräte oder Spritzgeräte mit Rotationszerstäuber, handbetätigte Rückenspritzgeräte oder motorbetriebene Rückenspritz- oder -sprühgeräte), sowie

2.

Geräte und Vorrichtungen zur ausschließlichen Ausbringung von Nützlingen im Sinne des § 12 der Pflanzenschutzmittelverordnung 2011, BGBl. II Nr. 233/2011, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 198/2013.

(4) Die beruflichen Verwenderinnen und Verwender haben regelmäßig Kalibrierungen und technische Überprüfungen der Pflanzenschutzgeräte durchzuführen.

(5) Bei Geräten nach Abs. 3 ist sicherzustellen, dass sie regelmäßig gewartet und insbesondere die Zubehörteile regelmäßig gewechselt werden.

  1. 1.

    (2) Insbesondere folgende Pflanzenschutzgeräte unterliegen einer wiederkehrenden Überprüfung:

    1. 1.

      (3) Folgende Pflanzenschutzgeräte sind von der Überprüfung ausgenommen:

      1. 1.

        (4) Die beruflichen Verwenderinnen und Verwender haben regelmäßig Kalibrierungen und technische Überprüfungen der Pflanzenschutzgeräte durchzuführen.

        (5) Bei Geräten nach Abs. 3 ist sicherzustellen, dass sie regelmäßig gewartet und insbesondere die Zubehörteile regelmäßig gewechselt werden.

Stand vor dem 24.05.2022

In Kraft vom 12.03.2016 bis 24.05.2022

(1) Überprüfungspflichtige Pflanzenschutzgeräte sind alle Geräte, die

1.

für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln bestimmt sind, einschließlich Zubehör, das für den ordnungsgemäßen Betrieb dieser Geräte von wesentlicher Bedeutung ist, wie Düsen, Druckmesser, Filter, Siebe und Reinigungsvorrichtungen für den Tank und

2.

bereits in Gebrauch sind und beruflich eingesetzt werden, unabhängig vom Trägersystem (zB Anbau-, Anhänge- oder selbstfahrende Geräte, durch Personen getragene, gezogene oder geschobene Geräte).

(2) Insbesondere folgende Pflanzenschutzgeräte unterliegen einer wiederkehrenden Überprüfung:

1.

Pflanzenschutzgeräte für Flächenkulturen: Geräte mit horizontal ausgerichteten Spritz- oder Sprühgestängen (zB Feldspritzgeräte, Flächenspritzgeräte für Golfanlagen und Rasenflächen in Park- oder Sportanlagen),

2.

Pflanzenschutzgeräte für Raumkulturen: Geräte mit Querstromaufsatz oder vertikal ausgerichteten Spritz- oder Sprühgestängen mit oder ohne Gebläseunterstützung (zB Raumdosiergeräte im Obst-, Wein- oder Hopfenbau, Gebläsesprüher zur Bekämpfung der Kastanienminiermotte bei Rosskastanien),

3.

Tunnelsprühgeräte (zB Weinbau),

4.

stationäre oder teilstationäre Pflanzenschutzgeräte oder -anlagen (zB Pflanzenschutzgeräte und
-anlagen in Gewächshäusern oder Beregnungsanlagen, die auch für Pflanzenschutzzwecke verwendet werden),

5.

Sonderausstattungen oder Zusatzeinrichtungen (zB Pistolenspritzen, Schlauchspritzvorrichtungen und -anlagen, Karrenspritzen, Nebelgeräte, Gießwägen mit Spritzeinrichtungen, Unterstockspritzgeräte und -vorrichtungen, Entlaubungsvorrichtungen, Spritz- und Sprühgeräte an Sägeräte, Mulchgeräte und Mähwerke mit Düsenaufsatz zur Herbizidausbringung), sofern ein gezielter Druckaufbau im System für einen ordnungsgemäßen Betrieb (gemäß Betriebsanleitung) erfolgt (zB durch motorbetriebene Pumpe),

6.

Spritz- und Sprühgestänge an Schienenfahrzeugen (zB Eisenbahnzüge, Spritzzüge), die auch für Pflanzenschutzzwecke verwendet werden.

(3) Folgende Pflanzenschutzgeräte sind von der Überprüfung ausgenommen:

1.

handgehaltene sowie schulter- und rückentragbare Pflanzenschutzgeräte (Sprühflaschen, Druckspeicherspritzen, Streichgeräte oder Spritzgeräte mit Rotationszerstäuber, handbetätigte Rückenspritzgeräte oder motorbetriebene Rückenspritz- oder -sprühgeräte), sowie

2.

Geräte und Vorrichtungen zur ausschließlichen Ausbringung von Nützlingen im Sinne des § 12 der Pflanzenschutzmittelverordnung 2011, BGBl. II Nr. 233/2011, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 198/2013.

(4) Die beruflichen Verwenderinnen und Verwender haben regelmäßig Kalibrierungen und technische Überprüfungen der Pflanzenschutzgeräte durchzuführen.

(5) Bei Geräten nach Abs. 3 ist sicherzustellen, dass sie regelmäßig gewartet und insbesondere die Zubehörteile regelmäßig gewechselt werden.

  1. 1.

    (2) Insbesondere folgende Pflanzenschutzgeräte unterliegen einer wiederkehrenden Überprüfung:

    1. 1.

      (3) Folgende Pflanzenschutzgeräte sind von der Überprüfung ausgenommen:

      1. 1.

        (4) Die beruflichen Verwenderinnen und Verwender haben regelmäßig Kalibrierungen und technische Überprüfungen der Pflanzenschutzgeräte durchzuführen.

        (5) Bei Geräten nach Abs. 3 ist sicherzustellen, dass sie regelmäßig gewartet und insbesondere die Zubehörteile regelmäßig gewechselt werden.

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