§ 2 Bgld. PSGV

Bgld. PSGV - Burgenländische Pflanzenschutzgeräteüberprüfungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Überprüfungspflichtige Pflanzenschutzgeräte sind alle Geräte, die

  1. 1.

    (2) Insbesondere folgende Pflanzenschutzgeräte unterliegen einer wiederkehrenden Überprüfung:

    1. 1.

      (3) Folgende Pflanzenschutzgeräte sind von der Überprüfung ausgenommen:

      1. 1.

        (4) Die beruflichen Verwenderinnen und Verwender haben regelmäßig Kalibrierungen und technische Überprüfungen der Pflanzenschutzgeräte durchzuführen.

        (5) Bei Geräten nach Abs. 3 ist sicherzustellen, dass sie regelmäßig gewartet und insbesondere die Zubehörteile regelmäßig gewechselt werden.

In Kraft seit 25.05.2022 bis 31.12.9999
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