§ 6 Bgld. PSGV Anerkennung von Bescheinigungen für die wiederkehrende Überprüfung

Bgld. PSGV - Burgenländische Pflanzenschutzgeräteüberprüfungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Gültige Bescheinigungen (Prüfplaketten, Prüfberichte) anderer österreichischer Bundesländer oder nach bundesrechtlichen Vorschriften sowie gültige Bescheinigungen eines anderen EU-Mitgliedstaates, eines EWR-Vertragsstaates, der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Türkei gemäß Art. 8 der Richtlinie 2009/128/EG sind jenen nach dieser Verordnung gleichwertig. Für Bescheinigungen in nicht deutscher Sprache ist eine beglaubigte Übersetzung vorzulegen.

In Kraft seit 12.03.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 Bgld. PSGV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 Bgld. PSGV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 Bgld. PSGV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 Bgld. PSGV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 Bgld. PSGV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 5 Bgld. PSGV
§ 7 Bgld. PSGV