Gesetzesaktualisierungen

5 Gesetze aktualisiert am 21.12.2020

Gesetze 1-5 von 5

1 Paragraf zu Burgenländisches Baugesetz 1997 (Bgld. BauG) aktualisiert


§ 35 Bgld. BauG

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. 2. 1998 in Kraft.(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten folgende Rechtsvorschriften außer Kraft:1.Burgenländische Bauordnung, LGBl. Nr. 13/1970 in der Fassung LGBl. Nr. 11/19942.Reichsgaragenordnung, dRGBl. 1939 I S 219 in der Fassung RABl. 1944 I S 3253.Reich... mehr lesen...


Aktualisiert am 21.12.20

4 Paragrafen zu Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung (FSG-DV) aktualisiert


§ 16 FSG-DV Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 1997 in Kraft.(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die §§ 28b, 29 und 35a einschließlich der Anlagen 6 und 6a der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 80/1997 außer Kraft.(3) Fo... mehr lesen...


§ 6 FSG-DV Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen

(1) Die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen hat den Bewerbern um eine Lenkberechtigung für alle Klassen mit Ausnahme der Klasse AM und D(DE) durch theoretische Unterweisung von mindestens einer Stunde und praktischen Übungen von mindestens vier Stunden die Grundzüge der Erstversorgung... mehr lesen...


§ 7 FSG-DV Berechtigung zum Lenken von Krafträdern mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B

(1) Einem Antrag auf Eintragung des Zahlencodes 111 gemäß § 3 Abs. 5 sind Bestätigungen beizulegen, dass der Antragsteller in einem Ausmaß von insgesamt sechs Unterrichtseinheiten praktische Fahrübungen gemäß Abs. 2 auf Krafträdern mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer Motorleist... mehr lesen...


§ 2 FSG-DV Eintragungen in den Führerschein

(1) Der Führerschein enthält:1.auf Seite 1 mit der aus der Anlage 1 ersichtlichen Nummerierunga)Familienname des Führerscheinbesitzers,b)Vorname(n) des Führerscheinbesitzers,c)Geburtsdatum und –ort des Führerscheinbesitzers,d)Ausstellungsdatum des Führerscheines,e.das Ablaufdatum des Führerschein... mehr lesen...


Aktualisiert am 21.12.20

1 Paragraf zu Gesetz über den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel (NPG 1992) aktualisiert


§ 40 NPG 1992

(1) § 28 Abs. 4, §§ 30, 38 und 39 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfällt § 28 Abs. 3.(2) § 15 Abs. 4 in der Fassung der Z 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 und § 19 Abs. 4 in der Fassung der Z 3 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 ... mehr lesen...


Aktualisiert am 21.12.20

1 Paragraf zu Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz (Bgld. CM) aktualisiert


§ 32 Bgld. CM

(1) § 7 Abs. 5, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, §§ 10, 15 Abs. 1, §§ 27 und 29 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.(2) § 1, § 11 Abs. 1 lit. a, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 2, § 24, § 25 Abs. 2, § 27 Abs. 3 bis 7, § 29 Abs. 1 Z 7 und 8 und Abs. 2... mehr lesen...


Aktualisiert am 21.12.20

20 Paragrafen zu Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 (Oö. LuftREnTG) aktualisiert


§ 48 Oö. LuftREnTG

(1) Das Land und die Gemeinden sind als Träger von Privatrechten verpflichtet, die Reinhaltung der freien Luft nach Kräften zu fördern.(2) Die Landesregierung hat dafür zu sorgen, dass in allen Teilen des Landes nach Bedarf Messungen über Art, Ursache und Ausmaß von Luftverunreinigungen vorgenomm... mehr lesen...


§ 42 Oö. LuftREnTG

(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Lagerstätten zur Lagerung von1.brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1,2.mehr als 100 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2,3.mehr als 600 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 3,4.mehr als 1.000 l b... mehr lesen...


§ 39 Oö. LuftREnTG

Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 119/2020) mehr lesen...


§ 31a Oö. LuftREnTG

(1) Klimaanlagen mit einer Nennkälteleistung des Kühlsystems von mehr als 70 kW sind von der verfügungsberechtigten Person auf den Wirkungsgrad der Anlage und die Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes jährlich überprüfen zu lassen. Die Prüfung der Dimensionierung brauch... mehr lesen...


§ 29a Oö. LuftREnTG

(1) Heizungsanlagen mit einer Nennwärmeleistunga)über 70 kW und bis zu 100 kW sind alle sechs Jahre,b)ab 100 kW, die mit Gas betrieben werden, sind alle vier Jahre,c)ab 100 kW, die mit festen oder flüssigen Brennstoffen betrieben werden, sind alle zwei Jahreeiner Inspektion dahingehend zu unterzi... mehr lesen...


§ 25a Oö. LuftREnTG

Feuerungsanlagen über 10 MW Brennstoffwärmeleistung sind kontinuierlich hinsichtlich ihrer Emissionskonzentrationen zu überwachen. Für die kontinuierliche Überwachung ist die Feuerungsanlagen-Verordnung 2019, BGBl. II Nr. 293/2019, sinngemäß anzuwenden.(Anm: LGBl.Nr. 58/2014, 119/2020) mehr lesen...


§ 25 Oö. LuftREnTG

(1) Feuerungsanlagen sind auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Landesgesetzes sowie der danach erlassenen Verordnungen von der verfügungsberechtigten Person wiederkehrend überprüfen zu lassen, wobei gilt:1.Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung bis zu 15 kW sind alle drei Jahre auf di... mehr lesen...


§ 17 Oö. LuftREnTG

(1) Die Landesregierung kann Prüfberichte gemäß den §§ 13 und 14 jederzeit und zwar bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem letztmaligen Inverkehrbringen der betreffenden Kleinfeuerstätte oder des betreffenden wesentlichen Bauteils beim Hersteller oder der Herstellerin oder beim Inverkehrbringer ... mehr lesen...


§ 14 Oö. LuftREnTG

Prüfberichte auf Grund bundesrechtlicher Bestimmungen oder auf Grund einschlägiger Bestimmungen anderer Bundesländer oder auf Grund von Regelungen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Drittstaates, dessen Prüfberichte nach dem Recht der Europäischen Union anzuerkennen sind, sin... mehr lesen...


§ 13 Oö. LuftREnTG

(1) Der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des § 12 Abs. 1 Z 1 und 2 ist, soweit die Abs. 2, 5 und 6 nicht anderes bestimmen, durch einen Prüfbericht einer hiezu zugelassenen Stelle zu erbringen. Der Prüfbericht hat eine zusammenfassende Beurteilung zu enthalten, ob die Kleinfeuerstätte die... mehr lesen...


§ 12 Oö. LuftREnTG

(1) Kleinfeuerstätten und wesentliche Bauteile von Kleinfeuerstätten, ausgenommen stationäre Verbrennungsmotoren, dürfen nur in Verkehr gebracht oder errichtet werden, wenn1.sie die Emissionsgrenzwerte der Anlage 1, bei Bauteilen in Kombination mit dem in der technischen Dokumentation (§ 15) ange... mehr lesen...


§ 9 Oö. LuftREnTG

(1) In Gemeinden, in denen gemeindeeigene zentrale Wärmeversorgungsanlagen betrieben werden, sind Neubauten von Gebäuden, die öffentlichen Zwecken dienen und die eine Wärmeversorgung erfordern, sowie Neubauten von Wohngebäuden mit mehr als drei Wohnungen an eine gemeindeeigene zentrale Wärmeverso... mehr lesen...


§ 7 Oö. LuftREnTG

(1) Neue Gebäude sind, sofern technisch und wirtschaftlich realisierbar, mit selbstregulierenden Einrichtungen zur separaten Regelung der Temperatur in jedem Raum oder, sofern gerechtfertigt, in einem bestimmten beheizten Bereich des Gebäudeteils auszustatten. Bei bestehenden Gebäuden sind selbst... mehr lesen...


§ 6 Oö. LuftREnTG

(1) Die Eigentümer und Eigentümerinnen sowie Benützer und Benützerinnen einer baulichen Anlage haben im Sinn eines integrierten Umweltschutzes sowie aus betriebs- und volkswirtschaftlichen Überlegungen Energie sparsam und effizient zu verwenden. (Anm: LGBl.Nr. 20/2014)(2) Das Land Oberösterreich ... mehr lesen...


§ 5 Oö. LuftREnTG

Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze dieses Landesgesetzes (§ 1) durch Verordnung die Verwendung von bestimmten Brennstoffen gemäß § 4 Abs. 2 in Teilen des Landesgebiets oder in bestimmten Heizungsanlagen oder sonstigen Gasanlagen verbieten, oder deren Verwendu... mehr lesen...


§ 4 Oö. LuftREnTG

(1) Feuerungsanlagen, sonstige Gasanlagen und Gasgeräte dürfen nurmit Brennstoffen betrieben werden, für deren Einsatz sie nach den Angaben des Herstellers oder der Herstellerin geeignet sind.(2) Als Brennstoffe für Feuerungsanlagen, sonstige Gasanlagen und Gasgeräte dürfen unter Bedachtnahme auf... mehr lesen...


§ 3 Oö. LuftREnTG

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:1.Abgasverlust: jene auf den Heizwert des Brennstoffs bezogene Wärmemenge, die mit den Verbrennungsgasen ungenutzt abgeführt wird;2.benannte Stelle: eine von einem EU-Mitgliedstaat oder sonstigen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsr... mehr lesen...


§ 2 Oö. LuftREnTG

(1) Dieses Landesgesetz regelt sicherheitstechnische und umweltschutzrelevante Belange hinsichtlich1.der Anforderungen für Brennstoffe,2.des Inverkehrbringens von Heizungsanlagen (insbesondere von Feuerstätten), sonstigen Gasanlagen, Gasgeräten und Teilen davon,3.der Errichtung, des Betriebs und ... mehr lesen...


Aktualisiert am 21.12.20
Gesetze 1-5 von 5