(1) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2017 treten in Kraft: 1.mit 1. Jänner 2018 die §§ 1 bis 4, 5 Z 1 bis 16, 5a, 5b, 6 bis 16, 18, 20 Abs 2, 24 Abs 1, 25 bis 27, 29, 30, 31b, 32, 33 Abs 3, 34 Abs 1 und 3, 36 Abs 1 und 9, 37 Abs 4, 38, 39, 40 Abs 2 und 4, 42, 43 Abs 1 und 2, 46 Abs 3 bis 5,... mehr lesen...
(1) Beherbergungsgroßbetriebe sind Bauten für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen mit mehr als 120 Gästezimmern oder 240 Gästebetten. Gästezimmer sowie Gästebetten in mehreren Bauten sind zusammenzuzählen, wenn die Bauten in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine funktionale ... mehr lesen...
(1) Die §§ 12 Abs 2, 43 Abs 3 und 45 Abs 3 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2011 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.(2) Die §§ 6 Abs 1a, 17 Abs 2, 2a, 10 und 10a, 30 Abs 1, 34 Abs 5, 34a sowie 40 Abs 4, 4a und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 8... mehr lesen...
(1) Der Empfänger von Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes oder dessen gesetzlicher Vertreter hat jede Änderung der Einkommensverhältnisse, auf Grund derer Art und Umfang der Hilfe neu zu bestimmen wären oder die Hilfe einzustellen wäre, unverzüglich der Behörde anzuzeigen.(2) Die durch falsche... mehr lesen...
Über Ersatzansprüche nach den §§ 43 und 44 ist im Verwaltungsweg zu entscheiden. mehr lesen...
(1) Die Ersatzansprüche nach den §§ 43 und 44 sind von der Behörde bei der Hilfegewährung nach § 17 längstens innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Hilfe gewährt worden ist, geltend zu machen. Der Fristenlauf wird durch die Gewährung des Parteiengehörs gemäß § 45 Ab... mehr lesen...
(1) Der Sozialhilfeempfänger ist zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn nachträglich bekannt wird, dass er zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen hatte. Der Ersatz darf insoweit nicht verlangt werden, als dadurch der Erfolg der Hilfeleistung gefährdet würde.(2)... mehr lesen...
Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfs sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Sozialhilfeempfänger (§ 43) und von unterhaltspflichtigen Angehörigen und Dritten, gegen die der Empfänger Rechtsansprüche hat (§ 44), zu ersetzen. mehr lesen...
(1) Soziale Dienste sind Leistungen zur Befriedigung gleichartiger, regelmäßig auftretender persönlicher, familiärer oder sozialer Bedürfnisse von Hilfesuchenden.(2) Unter Bedachtnahme auf die örtlichen und regionalen Bedürfnisse und Verhältnisse (Nachbarschafts-, Wohn- und Verkehrsverhältnisse) ... mehr lesen...
(1) Die Hilfe ist nur insoweit zu gewähren, als der Einsatz des Einkommens einschließlich der pflegebezogenen Geldleistungen des Hilfesuchenden nicht ausreicht, um den Lebensbedarf (§ 10) zu sichern.(2) Hilfesuchenden in Anstalten oder Heimen ist zur Abdeckung persönlicher Bedürfnisse ein angemes... mehr lesen...
(1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. Juni 2020 geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...
(1) Dem Beamten des Ruhestandes gebührt zum Ruhegenuss eine monatliche Ruhegenusszulage, wenn er nach Vollendung des 18. Lebensjahres in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien mindestens 60 Nebengebührenbezugsmonate aufweist. Nebengebührenbezugsmonate ... mehr lesen...
(1) Eine Nebengebühr ist für die Ruhegenusszulage durch Verordnung des Stadtsenates anrechenbar zu erklären, wenn1.es sich bei dieser Nebengebühr vergleichsweise um Entgelt im Sinn des § 49 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, im Zusammenhalt mit § 49 Abs. 3 ASVG handelt, und2.die Tätigkeit, für die ... mehr lesen...
Durch dieses Gesetz werden Bestimmungen folgender Richtlinien umgesetzt:1.Richtlinie 89/391/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl. Nr. L 183 vom 29. Juni 1989 S. 1,2.Richtlinie 89/654/EWG über Minde... mehr lesen...
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der am 1. Juni 2020 geltenden Fassung anzuwenden.(3) Soweit dieses Gesetz auf Richtlinien der Europäisch... mehr lesen...
(1) Es ist eine Betreuung durch Sicherheitsfachkräfte (Fachkräfte für Arbeitssicherheit) vorzusehen, die die Aufgabe hat, die Dienstgeberin und die Bediensteten, insbesondere die Sicherheitsvertrauenspersonen und die Personalvertreterinnen und Personalvertreter, auf dem Gebiet der Arbeitssicherhe... mehr lesen...
(1) Es ist eine arbeitsmedizinische Betreuung vorzusehen, welche die Aufgabe hat, die Dienstgeberin und die Bediensteten, insbesondere die Sicherheitsvertrauenspersonen, Personalvertreterinnen und Personalvertreter, auf den Gebieten des Gesundheitsschutzes, der insbesondere auf die Arbeitsbedingu... mehr lesen...
(1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der am 1. Februar 2020 geltenden Fassung anzuwenden.(3) Die Zuständigkeit der Landesregier... mehr lesen...
(1) Die Auszahlung und Verrechnung (Berechnung und Abfuhr von lohnabhängigen Steuern und Abgaben sowie Sozialversicherungsbeiträgen) der in den für die Landeslehrer und Landeslehrerinnen geltenden dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Geldleistungen werden vom Magistrat der ... mehr lesen...
(1) Die Funktionsperiode der am 31. Dezember 2018 bestehenden Leistungsfeststellungskommission und Disziplinarkommission endet am 31. August 2019. Alle zu diesem Zeitpunkt bei den Senaten dieser Kommissionen anhängigen Verfahren sind neu durchzuführen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Lei... mehr lesen...
(1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. Juni 2020 geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...
Im Sinne dieses Gesetzes gilt als1.Versehrter: eine Person, die als Beamter des Dienststandes durch einen Dienstunfall oder durch eine Berufskrankheit geschädigt wurde;2.Beamter: ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien stehender Bediensteter, mit Ausnahme eines in Art.... mehr lesen...
(1) Soweit dieses Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verweist, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. Juni 2020 geltenden Fassung anzuwenden.(3) Soweit dieses Gesetz auf Richtlinien der Europäischen U... mehr lesen...
(1) Zur Kontrolle der Einhaltung dieses Gesetzes sowie zur Besorgung der ihr oder ihm in diesem Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben ist aus dem Kreis der Bediensteten eine Gleichbehandlungsbeauftragte oder ein Gleichbehandlungsbeauftragter zu bestellen. Die Bestellung erfolgt durch die amts... mehr lesen...
(1) Vertreterin oder Vertreter der Dienstgeberin im Sinn dieses Gesetzes ist jedes Organ oder jede Person, das oder die auf seiten der Dienstgeberin maßgebenden Einfluß auf Personalangelegenheiten oder Regelungen gegenüber den Bediensteten hat.(2) Bedienstete im Sinn dieses Gesetzes sind Beamtinn... mehr lesen...
(1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. Juni 2020 geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...
(1) Der oder die Bedienstete (§ 2 Abs. 1, 1a oder 3), für den oder die Beiträge geleistet worden sind, hat bei Beendigung seines oder ihres Dienstverhältnisses gegen die MV-Kasse Anspruch auf eine Abfertigung. Die Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis gilt nicht als Beendigung d... mehr lesen...
(1) Die Gemeinde Wien hat für den Bediensteten oder die Bedienstete ab dem Beginn des Dienstverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 vH des jeweils monatlich gebührenden Entgelts an den jeweils zuständigen Träger der Krankenversicherung bzw. an die Krankenfürsorgeanstalt der Bediens... mehr lesen...
(1) Dieses Gesetz gilt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, für Bedienstete, die in einem durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehen.(1a) Dieses Gesetz gilt für Personen, die in einem freien Dienstverhältnis im Sinn des § 1 Abs. 6 des Beamten-Kranken- und Unfa... mehr lesen...