§ 18a LDHG 1978

Wiener Landeslehrer und Landeslehrerinnen-Diensthoheitsgesetz 1978

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Funktionsperiode der am 31. Dezember 2018 bestehenden Leistungsfeststellungskommission und Disziplinarkommission endet am 31. August 2019. Alle zu diesem Zeitpunkt bei den Senaten dieser Kommissionen anhängigen Verfahren sind neu durchzuführen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission, die vor dem 1. Jänner 2019 bestellt wurden und am 1. Jänner 2019 diese Funktion innehaben, bleiben bis 31. August 2019 weiter im Amt. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes nach dem 1. Jänner 2019 und vor dem 1. September 2019 ist diese Funktion bis zum Ablauf des 31. August 2019 nach der vor dem 1. Jänner 2019 geltenden Rechtslage mit einem neuen Mitglied bzw. Ersatzmitglied nachzubesetzen.

(2) Die Zuständigkeit zur Durchführung von mit Ablauf des 31. Dezember 2020 bei der Bildungsdirektion für Wien anhängigen pensionsrechtlichen Verfahren im Sinn des § 3 Abs. 2 geht auf die BVAEB über, welche die Verfahren fortführt.(*)

(3) Vorbereitungshandlungen zur Übertragung der pensionsrechtlichen Aufgaben an die BVAEB können bereits ab dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag begonnen werden, wobei auch die Verarbeitung personenbezogener Daten und besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinn des § 3 Abs. 5 zum Zweck des Aufbaus der IT-unterstützten Verarbeitung zulässig ist.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 23.07.2020 bis 31.12.2020

(1) Die Funktionsperiode der am 31. Dezember 2018 bestehenden Leistungsfeststellungskommission und Disziplinarkommission endet am 31. August 2019. Alle zu diesem Zeitpunkt bei den Senaten dieser Kommissionen anhängigen Verfahren sind neu durchzuführen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission, die vor dem 1. Jänner 2019 bestellt wurden und am 1. Jänner 2019 diese Funktion innehaben, bleiben bis 31. August 2019 weiter im Amt. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes nach dem 1. Jänner 2019 und vor dem 1. September 2019 ist diese Funktion bis zum Ablauf des 31. August 2019 nach der vor dem 1. Jänner 2019 geltenden Rechtslage mit einem neuen Mitglied bzw. Ersatzmitglied nachzubesetzen.

(2) Die Zuständigkeit zur Durchführung von mit Ablauf des 31. Dezember 2020 bei der Bildungsdirektion für Wien anhängigen pensionsrechtlichen Verfahren im Sinn des § 3 Abs. 2 geht auf die BVAEB über, welche die Verfahren fortführt.(*)

(3) Vorbereitungshandlungen zur Übertragung der pensionsrechtlichen Aufgaben an die BVAEB können bereits ab dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag begonnen werden, wobei auch die Verarbeitung personenbezogener Daten und besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinn des § 3 Abs. 5 zum Zweck des Aufbaus der IT-unterstützten Verarbeitung zulässig ist.

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