§ 3 LDHG 1978

LDHG 1978 - Wiener Landeslehrer und Landeslehrerinnen-Diensthoheitsgesetz 1978

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.05.2024

(1) Die Auszahlung und Verrechnung (Berechnung und Abfuhr von lohnabhängigen Steuern und Abgaben sowie Sozialversicherungsbeiträgen) der in den für die Landeslehrer und Landeslehrerinnen geltenden dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Geldleistungen werden vom Magistrat der Stadt Wien durchgeführt.

(2) Die Bemessung und Verrechnung (Berechnung von lohnabhängigen Steuern und Abgaben sowie Sozialversicherungsbeiträgen) der in den für die Landeslehrer und Landeslehrerinnen geltenden pensionsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Geldleistungen sowie die Erfüllung der sich daraus ergebenden gesetzlichen Verpflichtungen wie insbesondere die Führung des Pensionskontos nach Abschnitt XIII des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, hat durch die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau – BVAEB (§§ 9 und 10 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967) als Dienstbehörde zu erfolgen. Die BVAEB besorgt diese Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei unbeschadet ihrer Rechte als Selbstverwaltungskörper an die Weisungen des zuständigen obersten Organs des Landes Wien gebunden. Die Kosten und Aufwendungen dieser Aufgaben sind von der BVAEB nach den Rechnungsvorschriften der Sozialversicherung zu verzeichnen und werden vom Land Wien bevorschusst und ersetzt. Dem Land Wien sind die zur Prüfung der sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Erledigung dieser Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(3) Die Auszahlung (Abfuhr von lohnabhängigen Steuern und Abgaben sowie Sozialversicherungsbeiträgen) der in Abs. 2 erster Satz genannten Geldleistungen wird vom Magistrat der Stadt Wien durchgeführt.

(4) Die BVAEB ist zum Zweck der Bemessung und Verrechnung der in den für die Landeslehrer und Landeslehrerinnen geltenden pensionsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Geldleistungen sowie der Erfüllung der sich daraus ergebenden gesetzlichen Verpflichtungen insoweit zur Verarbeitung im Sinn des Art. 4 Z 2 der Datenschutz-Grundverordnung der in Abs. 5 genannten und aller weiteren für die Erfüllung des Zwecks erforderlichen personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinn des Art. 9 der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt, als es sich um Daten handelt, die zur Erfüllung der der BVAEB mit Abs. 2 übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinn des Art. 9 der Datenschutz-Grundverordnung, sofern sie über die unter Abs. 5 angeführten Daten hinausgehen, ist nur im unumgänglichen Ausmaß zulässig. Insbesondere ist die BVAEB ermächtigt, in Vollziehung der mit Abs. 2 übertragenen Aufgaben die von ihr verarbeiteten Daten der Bildungsdirektion für Wien und dem Magistrat der Stadt Wien zur Verfügung zu stellen.

(5) Die Bildungsdirektion für Wien und der Magistrat der Stadt Wien haben der BVAEB zum Zweck der Erfüllung der mit Abs. 2 übertragenen Aufgaben

1.

Vor- und Familiennamen, akademischen Grad, Geburtsdatum und Anschrift, Personalnummer, Amtstitel sowie Daten zu einer allfälligen Erwachsenenvertretung der Landeslehrerin bzw. des Landeslehrers und allenfalls solche Daten von deren Angehörigen (§ 1 Abs. 7 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340),

2.

Gesundheitsdaten wie etwa in ärztlichen Befunden und Gutachten enthaltene Daten sowie Daten über eine allfällige Minderung der Erwerbsfähigkeit,

3.

das Dienstverhältnis (und allenfalls vorangegangene Dienstverhältnisse) betreffende Daten wie insbesondere besoldungsrelevante Daten, Beschäftigungsausmaß und Dienstfreistellung,

4.

die Höhe der Bezüge, deren Bestandteile und weitere bezugsrelevante Daten wie etwa das Zeitkonto,

5.

steuerliche, abgabenrechtliche, sozialversicherungsrechtliche und sonstige Abzüge wie etwa Pfändungen,

6.

die Bankverbindung sowie

7.

sonstige personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinn des Art. 9 der Datenschutz-Grundverordnung (Abs. 4) wie etwa Daten des Landeslehrers bzw. der Landeslehrerin zu Abzügen im Sinn der Z 5, die Rückschlüsse auf die Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft zulassen, sowie seiner bzw. ihrer allenfalls anspruchsberechtigten oder anspruchsbegründenden Angehörigen, sofern diese Daten für die BVAEB zur Wahrnehmung der ihr mit diesem Gesetz übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden,

zu übermitteln.

(6) Die BVAEB hat sich zur Erfüllung der mit Abs. 2 übertragenen Aufgaben des vom Bund bereitgestellten und betriebenen IT-Verfahrens für das Personalmanagement zu bedienen.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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