§ 1 LDHG 1978 Allgemeine Bestimmungen

LDHG 1978 - Wiener Landeslehrer und Landeslehrerinnen-Diensthoheitsgesetz 1978

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.05.2024

Die Ausübung der Diensthoheit des Landes Wien über die Landeslehrer und Landeslehrerinnen obliegt der Bildungsdirektion für Wien, soweit sie nicht in den folgenden Bestimmungen anderen Behörden vorbehalten ist.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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