§ 4 LDHG 1978 Leistungsfeststellungskommission

LDHG 1978 - Wiener Landeslehrer und Landeslehrerinnen-Diensthoheitsgesetz 1978

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.05.2024

Die Leistungsfeststellungskommission bei der Bildungsdirektion für Wien ist zur Vornahme der Leistungsfeststellung gemäß §§ 61 bis 66 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes zuständig. Betrifft ein Leistungsfeststellungsverfahren einen Leiter oder eine Leiterin, sind diese Bestimmungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Mitwirkung des Leiters oder der Leiterin die Mitwirkung des nach den schulbehördlichen Vorschriften zuständigen Schulaufsichtsorgans tritt.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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