§ 4 LDHG 1978 Leistungsfeststellungskommission

Wiener Landeslehrer und Landeslehrerinnen-Diensthoheitsgesetz 1978

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

Die Leistungsfeststellungskommission beim Stadtschulratbei der Bildungsdirektion für Wien ist zur Vornahme der Leistungsfeststellung gemäß §§ 61 bis 66 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes zuständig. Betrifft ein Leistungsfeststellungsverfahren einen Leiter oder eine Leiterin, sind diese Bestimmungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Mitwirkung des Leiters oder der Leiterin die Mitwirkung des nach den schulbehördlichen Vorschriften zuständigen Pflichtschulinspektors für allgemein bildende Pflichtschulen bzw. Berufsschulinspektors oder der nach den schulbehördlichen Vorschriften zuständigen Pflichtschulinspektorin für allgemein bildende Pflichtschulen bzw. BerufsschulinspektorinSchulaufsichtsorgans tritt.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.12.2018

Die Leistungsfeststellungskommission beim Stadtschulratbei der Bildungsdirektion für Wien ist zur Vornahme der Leistungsfeststellung gemäß §§ 61 bis 66 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes zuständig. Betrifft ein Leistungsfeststellungsverfahren einen Leiter oder eine Leiterin, sind diese Bestimmungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Mitwirkung des Leiters oder der Leiterin die Mitwirkung des nach den schulbehördlichen Vorschriften zuständigen Pflichtschulinspektors für allgemein bildende Pflichtschulen bzw. Berufsschulinspektors oder der nach den schulbehördlichen Vorschriften zuständigen Pflichtschulinspektorin für allgemein bildende Pflichtschulen bzw. BerufsschulinspektorinSchulaufsichtsorgans tritt.

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